Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Essen Urteil vom 25.11.2005 - 49 OWi 82 Js 1374/05 - 626/05 - Zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessung mit Multanova 6 F
AG Essen v. 25.11.2005: Zum Toleranzabzug bei einer Schrägstellung des gemessenen Fahrzeugs und zum Absehen vom Fahrverbot auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls
Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 25.11.2005 - 49 OWi 82 Js 1374/05 - 626/05) hat entschieden:
- Lässt sich aus den geometrischen Verhältnissen am Ort der Geschwindigkeitsmessung ein Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ermitteln, dann ist bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 106 km/h ein Wert von 2 km/h zusätzlich zur Verkehrsfehlergrenze hinaus in Abzug zu bringen, wenn die Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F durchgeführt wird.
- Ein Absehen vom Fahrverbot kann auch bei 7 Voreintragungen gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 € ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nachweist, dass er in letzter Zeit - hier seit 2003 - nicht mehr im Straßenverkehr auffällig war und darüber hinaus ernsthaft an sich gearbeitet hatte - hier: Teilnahme an einem Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung -.
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Zum Sachverhalt: Am 27. 4. 2004 gegen 00:04 Uhr befuhr der Betr. mit seinem Pkw die B.-Straße in E. Zu dieser Zeit wurde mit dem Messgerät MU VR 6 F. welches bis zum 31. 12. 2006 geeicht war, eine Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durchgeführt. Dabei wurde der von dem Betr. gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h abzüglich Toleranz gemessen. Der Betr. ist straßenverkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Der Verkehrszentralregisterauszug vom 31. 5. 2005 enthält 7 Eintragungen:
- Mit Bußgeldbescheid vom 23. 6. 2005 wurde gegen den Betr. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Diese Eintragung ist tilgungsreif und darf daher nicht mehr verwertet werden.
- Mit Bußgeldbescheid vom 15. 5. 2001 wurde der Betr. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h eine Geldbuße von 225 DM festgesetzt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 6. 6. 2001.
- Am 3. 7. 2001 wurde gegen den Betr. wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands. der Abstand betrug weniger als 2 10 des halben Tachowertes. gemessene Geschwindigkeit: 159 km/h; gemessener Abstand: 14.6 m (abzüglich der Toleranz), eine Geldbuße von 300 DM und ein 1-monatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Fahrverbotsfrist lief am 19. 2. 2002 ab.
- Am 23. 11. 2001 wurde gegen den Betr. wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 29 km/h eine Geldbuße von 107,37 €. sowie ein 1-monatiges Fahrverbot festgesetzt.
- Am 22. 11. 2002 wurde gegen den Betr. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 36 km/h eine Geldbuße von 155 € sowie ein 1-monatiges Fahrverbot festgesetzt.
- Am 7. 1. 2004 wurde gegen den Betr. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 23 km h eine Geldbuße von 50 € festgesetzt.
Das Gericht erhöhte den Toleranzabzug wegen der Schrägstellung um 2 km/h und sah vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000,00 € ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die protokollierte Geschwindigkeitsmessung hat zwar eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 42 km/h ergeben.
Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. waren jedoch weitere 2 km/h in Abzug zu bringen. In seinem Gutachten vom 18. 10. 2005 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte bei der Überprüfung der Radarmessung dahingehend ergeben, dass die Messung des betroffenen Fahrzeuges mittels des Radarmessverfahrens Multanova 6 F nicht korrekt gewesen sein könnte oder aber durch eine unsachgemäße Handhabung der Messperson zu Ungunsten des Betr. fehlerbehaftet war.
Aufgrund einer erkennbaren Schrägstellung des Fahrzeugs des Betr. auf der Fahrbahn, welche einen Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ergab, seien über die Verkehrsfehlergrenze hinaus jedoch weitere 2 km/h in Abzug zu bringen. Der Sachverständige hat anhand der Auswertung des Radarfotos die exakte Fahrzeugposition des Fahrzeugs des Betr. auf der Fahrbahn vorgenommen. Anhand der Fotos und einer Besichtigung der Messstelle konnte der Sachverständige ebenfalls die genauen geometrischen Verhältnisse der Fahrbahn, insbesondere die Länge des Freiraumes zwischen den Leitmarkierungen sowie die Breite ermitteln. Er führt weiter nachvollziehbar aus, dass sich aus den geometrischen Verhältnissen ein Gierwinkel, unter Berücksichtigung der an dem Pkw des Betr. vorhanden Spurweitendifferenz der Vorder- und Hinterachse von ca. 1,6 Grad ermitteln lässt. Gem. der Bedienungsanleitung des Radarmessgeräteherstellers sei für eine Abweichung von 1 Grad von dem geforderten Winkel zwischen Bewegungseinrichtung des gemessenen Fahrzeuges und dem Aufstellwinkel des Radarmessgerätes von 19 Grad, jedoch ein Abzug von 0,67% der gemessenen Geschwindigkeit in Ansatz zu bringen. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 106 km/h ergebe sich dabei bei einem Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ein Wert von 2 km/h. Dieser könne über die Verkehrsfehlergrenze hinaus in Abzug gebracht werden.
Der Betr. hat sich damit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von 40 km/h gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht.
Die Regelgeldbuße für einen solchen Verstoß beträgt nach Nr. 11.3.7 der BKatV 100 €. Tat- und schuldangemessen erschien unter Berücksichtigung der Bedeutung der OWi und des Vorwurfs, der dem Betr. zu machen ist, die Regelgeldbuße zzgl. eines Zuschlages von 75 % angesichts der erheblichen Voreintragungen des Betr. die überwiegend einschlägig waren.
Das Gericht sah es hier jedoch als vertretbar an, von der Verhängung des Regelfahrverbotes gem. § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise gegen eine erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen. Die Verhängung eines Fahrverbotes würde zu einer unangemessenen Härte für den Betr. führen. Der Betr. würde bei Verhängung eines Fahrverbotes mit höchster Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz verlieren. Der Betr. ist im Außendienst tätig und damit ständig auf sein Fahrzeug angewiesen. Er legt für den Betrieb jährlich ca. 50.000 km zurück und kann durch andere Mitarbeiter des Unternehmens nicht ersetzt werden. Aufgrund der betrieblichen Situation kann dem Betr. auch kein Fahrer für die Dauer von 1 Monat zur Verfügung gestellt werden. Der Betr. hatte dies belegt durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dort auch ausdrücklich angekündigt, dass bei einem Fahrverbot eine Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Der Betr. hat glaubhaft versichert, dass er auch keinen 1-monatigen Urlaub erhalten wird. Es sei bei seiner Tätigkeit auch nicht möglich, nur 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu bekommen. Es sei daher wahrscheinlich, dass er seinen Arbeitsplatz verliere. Dies sei auch deshalb äußerst problematisch, da seine Freundin, die nicht berufstätig sei, ein Kind erwarte. Der Betr. müsse daher mit seinem Gehalt sowohl Freundin, als auch demnächst sein Kind unterhalten. Der Verlust seines Arbeitsplatzes sei daher derzeit eine Katastrophe.
Das Gericht hat hier nicht verkannt, dass der Betr. bereits erheblich straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die zum Teil erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen stammen jedoch fast ausschließlich aus den Jahren 2001 und 2002 und liegen damit bereits längere Zeit zurück. Obwohl diese Eintragungen damit natürlich noch verwertet werden können, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Betr. jedenfalls nicht mehr um einen Raser handelt.
Die letzte Eintragung wurde aufgrund eines Verstoßes aus dem Jahre 2003 begangen. Diese Überschreitung war nicht so erheblich.
Der Betr. hat darüber hinaus freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen und auch freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Es kommt darin zum Ausdruck, dass der Betr. ernsthaft an sich gearbeitet hat. Angesichts der ihm hier ganz konkret drohenden Konsequenzen der Arbeitslosigkeit in seiner derzeitigen Situation hielt es das Gericht daher noch einmal für vertretbar, vom Fahrverbot gegen eine erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen. Angesichts der gesamten Umstände hielt das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 € für tat- und schuldangemessen. ..."