Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.12.1992 - 13 U 283/89 - Zum Zusammenhang zwischen degenerativer Vorschädiung und Beschwerden durch ein Schleudertrauma

OLG Frankfurt am Main v. 16.12.1992: Zum Zusammenhang zwischen degenerativer Vorschädiung und Beschwerden durch ein Schleudertrauma


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.1992 - 13 U 283/89) hat entschieden:
Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule 1. bis 2. Grades und die Prellung der Lendenwirbelsäule nach längstens einem Jahr abgeklungen sein müssen, so ist der Geschädigte, wenn er bereits zum Unfallzeitpunkt an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gelitten hat, beweispflichtig dafür, daß der Unfall für weitere Spätfolgen ursächlich war bzw daß der Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule geführt hat.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und den - bis heute - geklagten Beschwerden trifft den Kl. die Beweislast (Palandt /Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 282, Rdnr. 14 m. Hinw.). Wie schon das LG sieht auch der Senat diesen Beweis trotz Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht als geführt an.

Daß der Kl. vor dem Unfall im Jahre 1983 nicht unter Beschwerden der heute geklagten Art litt, ist ebenso unstreitig, wie ärztlicherseits nicht in Zweifel gezogen wird, daß er heute unter erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule leidet. Ebensowenig ist im Streit, daß das Unfallgeschehen als solches geeignet war, Verletzungen, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule hervorzurufen (Auffahren eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers).

Streitpunkt ist insoweit allein, ob die auch nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach dem Unfall weiter bestehenden und sich nach der Darstellung des Kl. im Laufe der Zeit immer mehr verstärkenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ... noch ihre Ursache in dem Unfallgeschehen haben. Das vermag der Senat nicht als erwiesen anzusehen.

...

Nach dem Ergebnis dieser Gesamtschau hat also der Unfall vom 23.05.1983 bei dem Kl. nicht zu (knöchernen oder luxativen) Verletzungen der Wirbelsäule oder solchen der umgebenden Weichteile oder Nerven geführt. Er litt schon zur Zeit des Unfalls an degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule und - weniger ausgeprägt - der Lendenwirbelsäule. Derart ausgeprägte Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule sind, so die ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Ärzte und Sachverständigen als Schleudertrauma I. bis II. Grades einzuordnen und deren Folgen sind in aller Regel in einem Zeitraum bis längstens einem Jahr abgeklungen.

Da somit die für den angegebenen Zeitraum überschreitenden Beschwerden sowohl der Unfall vom Mai 1983 wie auch die bestehenden Vorschäden als Ursache in Betracht kommen, die Bekl. aber nur für die Unfallfolgen einstehen müssen, setzt ihre Haftung voraus, daß der Kl. den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für das gesamte weitere Beschwerdebild führt. Das ist ihm nicht gelungen, und zwar auch nicht in dem Sinne, daß das Ereignis vom 23.05.1983 zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule geführt hätte."


(Anmerkung: Der Kläger hatte zunächst außergerichtlich 700,00 DM Schmerzensgeld erhalten; das Landgericht hat ihm dann weitere 4.300,00 DM zugesprochen; er ist also nur mit seinem Begehren gescheitert, mehr als 5.000,00 DM zu erhalten.)



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