Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 18.10.1994 - 27 U 101/94 - Zur Beweislast des Geschädigten beim Zusammentreffen von Vorschädigungen mit Unfallverletzungen

OLG Hamm v. 18.10.1994 u. v. 21.10.1994: Zur Beweislast des Geschädigten beim Zusammentreffen von Vorschädigungen mit Unfallverletzungen


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen




In zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1994 hat das OLG Hamm die Kausalität späterer Beschwerden in Bezug auf das Unfallereignis mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint.

In der Entscheidung (Urteil vom 21.10.1994 - 9 U 85/94) hat es noch einmal bekräftigt, dass keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern eine überwiegende bzw. höhere Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 287 ZPO erforderlich, aber auch ausreichend sei. Weil aber bezüglich der Leidensursachen im konkreten Fall sowohl die vor dem Unfall vorhandene Wirbelfehlstellung wie auch die Unfallverletzungen selbst als gleichermaßen mögliche Ursachen in Betracht kämen, hat es den Geschädigten als beweisfällig angesehen.


In der Entscheidung (Urteil vom 18.10.1994 - 27 U 101/94) hat es nochmals klargestellt (und im Ergebnis die Kausalität verneint):
  1. Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von HWS-Syndromen gibt es keine besonderen Darlegungs- und Beweisregeln. Die allgemeinen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität gem. § 287 ZPO sind anzuwenden.

  2. Es gibt zahlreiche Gründe für das Auftreten von Kopfschmerzen. Deshalb indiziert nicht allein schon die Feststellung, der Verletzte habe aufgrund eines Unfalls Kopfschmerzen gehabt, zugleich die Schlussfolgerung, dann seien auch alle weiteren Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb muss für jeden Zeitpunkt, den der Geschädigte seinem Schmerzensgeldbegehren zugrundelegt, der Unfall als Schmerzursache zumindest wahrscheinlich sein (§ 287 ZPO); dem Schädiger obliegt es nicht, eine anderweitige Schmerzauslösung (Reserveursache) nachzuweisen.

  3. Weist der Geschädigte schon vor dem Unfall schwere degenerative Wirbelsäulenschäden auf, so besteht auch beim Auftreten ununterbrochener Kopfschmerzen seit der HWS-Verletzung keine Vermutung für eine Unfallabhängigkeit. Gravierende Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule können jederzeit anlässlich gewöhnlicher Alltagsereignisse vorübergehend oder dauerhaft Schmerzen bewirken.