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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23.05.1975 - VII C 43/73 -

BVerwG v. 23.05.1975: Zu einem nicht deutlichen Haltverbotsschild


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.05.1975 - VII C 43/73) hat entschieden:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Zum Sachverhalt: Der Kläger parkte von Ende 1971 bis Anfang 1972 den Personenkraftwagen seiner Ehefrau fast täglich vor dem Haus P in H innerhalb einer rund 10 m langen Strecke, die an der Einmündung dieser Straße in den K-Platz beginnt und an einem am Straßenrand angebrachten Vorschriftzeichen 283 (Haltverbot) endet; es trägt einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil. Ein anderes Haltverbotszeichen ist vor diesem Zeichen im Pilatuspool nicht angebracht.

Nachdem mehrfache Verwarnungen und die Aufforderung, dort nicht mehr zu parken, erfolglos geblieben waren, wurde dem Kläger für den Fall weiterer Zuwiderhandlung das Abschleppen des Kraftfahrzeugs angedroht. Als der Kläger erneut das Kraftfahrzeug auf dieser Strecke geparkt und die Polizei sich vergeblich bemüht hatte, ihn zu erreichen, ordnete sie das Abschleppen des Fahrzeugs an. Später forderte sie vom Kläger die Abschleppkosten von 65,98 DM.

Der Kläger hat nach Zurückweisung seines Widerspruchs Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschleppens sowie Aufhebung der Kostenrechnung begehrt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit der auf Beschwerde zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Revision hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsgericht geht bei der Anwendung des hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (GVBl. S. 77) davon aus, die das Abschleppen des Kraftfahrzeugs rechtfertigende Störung der öffentlichen Ordnung sei dadurch eingetreten, dass der Kläger dieses Fahrzeug in einer Haltverbotszone geparkt habe. Diese Frage unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil sie sich nach Bundesrecht, und zwar nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) beurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestand kein Haltverbot an der Stelle, an der der Kläger das Kraftfahrzeug geparkt hatte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils war auf der Straßenseite, auf der der Kläger das Fahrzeug abgestellt hatte, hinter diesem Standort in Richtung zum K-Platz kein Vorschriftzeichen 283 (Haltverbot) aufgestellt, wohl aber wenige Meter vor dem geparkten Fahrzeug, und zwar mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil. Das Berufungsgericht meint, diese Beschilderung sei ausreichend gewesen, um eine vor dem Vorschriftzeichen liegende und mindestens bis zum Ende des gesetzlichen Parkverbots an Einmündungen reichende Haltverbotszone zu schaffen.

Dieser Auffassung steht schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a StVO entgegen. Aus ihm geht hervor, dass der Beginn der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet sein muss. Er erklärt nämlich das Halten für unzulässig, soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Fassung dieser Vorschrift bedeutet nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Änderung des bisherigen Rechtszustandes. Wenn § 16 Abs. 1 Nr. 1 der vorher geltenden Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO a.F. - das Parken an den durch amtliche Verkehrszeichen ausdrücklich verbotenen Stellen für unzulässig erklärte, so stellt die heutige Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a StVO nur eine sprachliche Verbesserung dar. Am Inhalt des Verbots und seiner Kennzeichnung hat sich nichts geändert. Auch die Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung ergibt nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts; sie geht vielmehr davon aus, dass an dieser Bezeichnung eine Änderung nicht beabsichtigt war (BR-Drucksache 420/70 zu § 12 Abs. 1 S. 60).

Die Kennzeichnung einer Haltverbotszone wird auch durch § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO, der sich mit dem Aufstellen von Vorschriftzeichen befasst, klar geregelt. Nach dieser Vorschrift stehen die Schilder im allgemeinen dort, wo oder von wo an die durch sie getroffene Anordnung zu befolgen ist.

Zwar sieht der folgende Satz 4 des § 41 Abs. 2 StVO Ausnahmen von dieser Regel vor. Aus ihnen lässt sich jedoch nichts für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung herleiten. Werden die Schilder nicht an der in Satz 3 bezeichneten Stelle angebracht, so ist, soweit nötig, die Entfernung zu dieser Stelle auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2 StVO) anzugeben. Die Entfernungsangabe kann sich naturgemäß nur auf eine hinter dem Schild liegende Stelle beziehen, an der oder von der an die Anordnung gelten soll. Daraus lässt sich also keine Befugnis der Straßenverkehrsbehörde ableiten, durch Zusatzschilder die Verbotsstrecke vorzuverlegen. Deshalb sind auch alle Überlegungen, die die Beklagte an den Zusatz "soweit nötig" geknüpft hat, für den vorliegenden Fall unerheblich.

Der Auffassung, § 41 Abs. 2 Satz 4 regele die Ausnahmen nicht erschöpfend, kann nicht gefolgt werden. Wenn in diesem Zusammenhang auf die in § 12 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 6 StVO geregelten Parkverbote hingewiesen wird, so ergibt sich aus diesen Beispielen nichts dafür, dass auch eine vor dem Verkehrszeichen liegende Haltverbotszone geschaffen werden kann. Die dort generell festgelegten Parkverbote können mit den durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Haltverboten nicht verglichen werden. Der Verordnungsgeber musste bei ihnen einen Anknüpfungspunkt wählen, um die Verbotsstrecke zu bestimmen. Aus diesem Grund sind die Haltestellenschilder für öffentliche Verkehrsmittel (Zeichen 224 und 226), die Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 206 (Halt, Vorfahrt gewähren) sowie die Lichtzeichen nach § 37 StVO nur ein für die Festlegung der Parkverbotsstrecke maßgebender Ausgangspunkt. Von einer Begründung einer vor dem aufgestellten Verkehrszeichen liegenden Verbotsstrecke kann keine Rede sein, weil diese Schilder und Zeichen im Gegensatz zum vorliegenden Fall kein Parkverbot zum Ausdruck bringen, sondern eine andere Verkehrsregelung anzeigen.

Der im unteren Teil des Vorschriftzeichens 283 angebrachte, von der Fahrbahn wegweisende Pfeil kann nicht die Verbotsstrecke vorverlegen. Darüber bestand bereits unter der Geltung der alten Straßenverkehrs-Ordnung Einmütigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Hamm VRS 18, 467; BayObLG VRS 26, 62 = VerkMitt. 1963, 89; OLG Celle VerkMitt. 1963, 78; OLG Düsseldorf VerkMitt. 1966, 56; OLG Köln VRS 36, 462 = VerkMitt. 1969, 23; Floegel-Hartung-Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1969, Anm. 2 a zu § 16 StVO). Für das neue Recht gilt, wie das OLG Düsseldorf (VerkMitt. 1973, 24) zutreffend ausgeführt hat, nichts anderes (ebenso Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 1974, Rdnr. 28 zu § 12 StVO; Müller, Straßenverkehrsrecht Band III, 22. Aufl. 1973, Rdnr. 13 zu § 12 StVO und Rdnr. 5 zu § 39 StVO). Die Bedeutung der Pfeile in oder unter Haltverbotszeichen ist in weitgehender Übereinstimmung mit dem früheren Recht in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c StVO klar geregelt. Ein von der Fahrbahn wegweisender Pfeil dient ausschließlich dem Zweck, das Ende eines Haltverbots zu kennzeichnen. Eine andere Bedeutung kommt ihm nicht zu. Der Grundsatz der absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichten Verständlichkeit straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen lässt es nicht zu, ihm im Wege extensiver Auslegung eine weitergehende Bedeutung beizumessen. In diesem Fall bliebe es ungewiss, wie die Verbotsstrecke bestimmt werden müsste. Die sich dabei ergebenden Schwierigkeiten werden im vorliegenden Fall einerseits durch die Auffassung des Berufungsgerichts sichtbar, die Verbotsstrecke reiche mindestens bis zum Ende des an Einmündungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestehenden Parkverbots, andererseits aber auch durch die Ausführung des Oberbundesanwalts verdeutlicht, der meint, man könne § 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b StVO, demzufolge Haltverbote nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung gelten, in umgekehrtem Sinn anwenden und damit zu einer Vorverlegung der Verbotsstrecke bis zur Einmündung des P in den K-Platz gelangen. Auch hier gilt der Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit, der es verbietet, eine klare Vorschrift, wie es § 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b StVO ist, in ihr Gegenteil zu kehren.

Eine rechtliche Verbindlichkeit ist durch das hier fragliche Zeichen gegenüber dem Kläger nicht geschaffen worden. Die Rechtswirkungen eines Verbots können - wie dargelegt - erst dort beginnen, wo das das Verbot aussprechende Verkehrszeichen aufgestellt ist. Fehlt es daran, so ist ein Verbot nicht begründet worden. Ein Verkehrszeichen, das das Ende eines nicht existierenden Haltverbots anzeigt, geht ins Leere, weil nichts vorhanden ist, was es aufheben oder beenden könnte. Das Schild kann keine rechtlichen Wirkungen entfalten und ist deshalb unwirksam. Eine Befolgungspflicht vermag es schon deshalb nicht auszulösen, weil es nach seiner Gestaltung dem Kraftfahrer keinen Befehl erteilt, sondern einen - irrtümlich als erteilt angenommenen - Befehl aufheben will.

Rechtlich unerheblich ist auch der Hinweis auf die Vergrößerung des "Schilderwaldes", die bei der genauen Kennzeichnung auch kurzer Haltverbotsstrecken eintreten kann. Die neue Straßenverkehrs-Ordnung nimmt ihn im Interesse einer optimal klaren Verkehrsregelung bewusst in Kauf, wie sich aus der Begründung zu § 40 StVO (a.a.O. S. 77) ergibt. Im übrigen lässt sich in einem derartigen Fall eine Häufung der Schilder dadurch vermeiden, dass von einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) Gebrauch gemacht wird. Durch sie können die Parkverbote des § 12 Abs. 3 StVO nicht nur bezeichnet, sondern auch verlängert werden: eine Möglichkeit also, die, nach dem, was die Beklagte zur Begründung der angestrebten Verkehrsregelung vorgetragen hat, wohl ausgereicht hätte.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, das vom Kläger geparkte Fahrzeug abzuschleppen, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger mehrmals mündlich von Polizeibeamten aufgefordert worden ist, das Parken an dieser Stelle zu unterlassen. Eine Weisung nach § 36 StVO, die der Kläger zu befolgen gehabt hätte, kann in diesen Aufforderungen nicht gesehen werden. Bei Weisungen handelt es sich um Einzelverfügungen, die an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer ergehen; sie dienen einem augenblicklichen Bedürfnis der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs (Müller a.a.O., Rdnr. 3 zu § 36 StVO). Die Aufforderungen an den Kläger waren aber nicht, wie sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt, auf eine gegenwärtige Verkehrssituation abgestellt, die nur den Kläger betraf und in der er auch ohne die Anordnung eines Haltverbots zum Störer geworden war. Die Polizei hätte nämlich auch jeden anderen Kraftfahrer ohne Rücksicht auf ein momentanes Verkehrsbedürfnis aufgefordert, ein in diesem Raum geparktes Kraftfahrzeug zu entfernen. Die mündlichen Aufforderungen an den Kläger waren also lediglich Hinweise auf ein - nach Meinung der Polizeibeamten bestehendes - Haltverbot.

Da somit die rechtliche Grundlage - Störung der öffentlichen Ordnung - für das von der Polizei angedrohte und ausgeführte Abschleppen entfällt, muss dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben werden. ..."



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