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BGH Urteil vom 04.12.1984 - VI ZR 117/83 - Zur Anrechnung der Verletztenrente einer Frau und Mutter auf den Haushalsführungsschaden

BGH v. 04.12.1984: Zur Anrechnung der Verletztenrente einer Frau und Mutter auf den Haushalsführungsschaden


Der BGH (Urteil vom 04.12.1984 - VI ZR 117/83) hat entschieden:
  1. Eine verletzte Ehefrau und Mutter muss sich auf den Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung (einschließlich Versorgung des Kindes) die von der Berufsgenossenschaft an sie bezahlte Verletztenrente insoweit anrechnen lassen, als der Ersatz die Haushaltsführung für Mann und Kind betrifft.

  2. In der Regel wird die Abgrenzung dieses Aufwandes von dem Aufwand für den eigenen Mehrbedarf der Verletzten im Haushalt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen vorzunehmen sein (Ergänzung BGH, 25. September 1973, VI ZR 49/70, VersR 1974, 162).

Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Februar 1977 im Alter von 19 Jahren durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt einen Schädelbasisbruch mit Hirn-Kontusion, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes sowie neurologische Schäden, deretwegen sie wiederholt in einem neurologischen Rehabilitationskrankenhaus behandelt wurde (zuletzt vom 26. Dezember 1981 bis 10. Januar 1982). Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin begann im Herbst 1977 zunächst mit dem bereits vor dem Unfall in Aussicht genommenen Jurastudium und wechselte nach dem ersten Semester zum Studium der Philosophie. Sie ist seit August 1976 verheiratet. Aus der Ehe ist ein am 8. August 1980 geborenes Kind hervorgegangen.

Die Zweitbeklagte zahlte bis Ende 1980 - unter Berücksichtigung der der Klägerin von der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (im folgenden Berufsgenossenschaft) geleisteten Verletztenrente - die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 180 DM. Seitdem stellte sie die Zahlungen ein.

Mit der Klage hat die Klägerin weiterhin Zahlung dieser Kosten von monatlich 300 DM ab 1. Januar 1981 begehrt. Sie hat behauptet, ohne Hausgehilfin sei sie unfallbedingt nicht in der Lage, der mehrfachen Belastung durch Haushaltsführung (einschließlich der Versorgung des Kindes) und Studium gerecht zu werden, wie dies ein gesunder Mensch schaffen würde.

Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, die Klägerin sei nur noch zu 40% erwerbsgemindert. Die Rente der Berufsgenossenschaft gleiche die Unfallschäden vollauf aus und müsse auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten (mit einer Korrektur in der Zinszahlung) zurückgewiesen.

Mit der Revision begehren die Beklagten weiterhin Abweisung der Klage.


Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Das Berufungsgericht geht - sachverständig beraten - davon aus, dass die Folgen des schweren Schädel-Hirntraumas, das die Klägerin beim Unfall erlitten hatte, auch 5 Jahre nach dem Unfall nicht entscheidend abgeklungen waren. Es ist davon überzeugt, dass sie weiterhin an Erschöpfungszuständen, Konzentrationsschwäche und Gleichgewichtsstörungen leidet und den Geruchs- und Geschmackssinn verloren hat. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege (abstrakt berechnet) bei 40%. Die Klägerin bedürfe zur Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit im Haushalt einer Hilfe; zeitweise benötige sie auch eine Aufsicht für ihr Kind, wenn sie sich wegen der Unfallfolgen in ärztliche oder - ambulant - physiotherapeutische Behandlung begeben müsse. Ein werktäglich anfallender Betrag von etwa 15 DM (der weniger als 2 Stunden abdecke), somit monatlich 300 DM, sei ein angemessener Schadensbetrag. Die Rente, die die Klägerin von ihrer Berufsgenossenschaft beziehe, sei mangels sachlicher Kongruenz auf ihre Schadensersatzansprüche wegen Minderung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung nicht anzurechnen. Diese Rente decke nicht den Mehrbedarf der Klägerin im Haushalt ab, sondern diene allein dem Ausgleich für den unfallbedingten Verdienstausfall aus außerhäuslicher Berufstätigkeit.


II.

Das angefochtene Urteil ist teilweise aufzuheben.

1. Die Beklagten wenden sich nicht mehr dagegen, dass der Klägerin wegen unfallbedingter Beeinträchtigung in der Haushaltsführung an sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe (§ 843 Abs. 1 BGB) zusteht. Sie vertreten jedoch die Ansicht, bei diesem Anspruch handele es sich nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, um einen solchen wegen Vermehrung der Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alternative BGB), auf den die Rente der Berufsgenossenschaft nicht anzurechnen sei. Vielmehr erfülle die Klägerin mit der Haushaltsführung (einschließlich der Versorgung und Erziehung des Kindes), soweit sie diese der Familie schulde, ihre Unterhaltspflicht. Diese Tätigkeit sei einer Erwerbstätigkeit gleichwertig. Insoweit sei ihr Schadensersatzanspruch mit der von der Berufsgenossenschaft nach § 580 ff RVO gewährten Rente sachlich gleichartig (kongruent); letztere sei darum anzurechnen.

2. Den Ausführungen der Revision ist im Prinzip beizupflichten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Haushaltstätigkeit (einschließlich der Versorgung und Erziehung von Kindern) insoweit eine Erwerbstätigkeit i.S. der §§ 842, 843 BGB dar, als sie für den Familienunterhalt erbracht wird und zwar gleichgültig, ob sie absprachegemäß von beiden Ehegatten anteilig oder von der Ehefrau oder dem Ehemann allein ausgeführt wird. Nur soweit die Haushaltstätigkeit der eigenen Bedarfsdeckung des Leistenden dient, gehört ihr Ausfall zu der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse i.S. von § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB, die auf die Rente des Sozialversicherungsträgers mangels sachlicher Kongruenz nicht anzurechnen ist. Dies hat der Senat für Erwerbsunfähigkeitsrenten nach § 1247 RVO (s. Urteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162) ausgesprochen. Mit den kritischen Anmerkungen zu diesem Urteil hat der Senat sich im Urteil vom 1. Dezember 1981 (VI ZR 203/79 - VersR 1982, 291 mit zust. Anm. Gitter, JR 1982, 204 und krit. Anm. von Ruland JuS 1982, 706) auseinandergesetzt; dort ging es um die sachliche Kongruenz des Anspruchs der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt mit der Witwenrente nach §§ 1263 ff RVO. In beiden Entscheidungen wird im einzelnen begründet, warum die als Unterhalt erbrachte Haushaltstätigkeit, obwohl sie nicht sozialversichert und auch für die Bemessung der Rente unerheblich ist, dennoch einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird. Hierauf und auf die weiteren Rechtsprechungsnachweise in den genannten Urteilen wird Bezug genommen.

Auch der - von seinen früheren Stellungnahmen (WI 1973, 205 und UHR, 12. Aufl., Rdz. 1460) abweichenden - Anregung von Wussow (WI 1975, 50, 51), im Anschluss an die österreichische Rechtsprechung (s. OGH Wien ZVR 1967 Nr. 147 S. 161 und 1979 Nr. 200 S. 244) die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit im Haushalt, die als Unterhaltsbeitrag geschuldet wird, und derjenigen, die der eigenen Bedarfsdeckung dient, fallen zu lassen und die gesamte Haushaltstätigkeit als Erwerbsschaden einzustufen, kann nicht gefolgt werden. Die für sich selbst geleistete Haushaltstätigkeit ist einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzusetzen; sie dient nicht als Erwerbsquelle, sondern den eigenen Bedürfnissen.

b) Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für die Verletztenrente nach §§ 570 ff, 580 RVO. Auch diese Rente stellt eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar (so schon Senatsurteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454); sie dient dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, ohne dass insoweit zwischen dem Verdienstausfall für außerhäusliche Berufstätigkeit und dem Ausfall in der unterhaltsrechtlich erbrachten Haushaltsführung unterschieden wird. Obwohl die Höhe dieser Rente an den Jahresarbeitsverdienst des Verletzten anknüpft (§§ 570 ff RVO), ist sie doch keine "erkaufte" Gegenleistung für die während pflichtversicherter Arbeit vom Versicherten geleisteten Beiträge oder für den Verlust nur einer versicherungspflichtigen oder -fähigen Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen soll, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung beweist (§ 573 RVO). Auch die Klägerin hat den Unfall in ihrer Ausbildung erlitten, die auch ohne den Unfall erst zum 1. Juli 1981 beendet worden wäre.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Frage, ob der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (wie im Fall des Urteils vom 25. September 1973 aaO), oder ob er sich (wie die Klägerin im Streitfall) noch in der Berufsausbildung befindet, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die Rente wird, wie schon gesagt, wegen der Minderung der (abstrakten) Erwerbsfähigkeit unabhängig davon bezahlt, ob der Verletzte tatsächlich Erwerbseinbuße aus einer Berufstätigkeit hat.

c) Dies bedeutet für den Streitfall, dass weder die an der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit der Klägerin als Praktikantin orientierte Rente, die sie vom 1. Januar bis 30. Juni 1981 in Höhe von monatlich 266,40 DM bezog, noch die ab 1. Juli 1981, dem (ohne den Unfall) voraussichtlichen Ende 98rer Berufsausbildung als Sozialpädagogin gewährte Rente von monatlich 781,70 DM lediglich eine außerhäusliche Berufstätigkeit ausgleicht. Vielmehr dienen diese Renten - ebenso wie die Erwerbsunfähigkeitsrente - dem gesamten Ausgleich der unfallbedingten Behinderung, die Arbeitskraft als Erwerbsquelle nutzen zu können.

Die Klägerin muss sich die Verletztenrente somit, soweit es sich nicht um einen Ausgleich für Mehrbedarf an Haushaltsführung für ihre eigene Versorgung handelt, auf ihre Klageforderung anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin über den hier eingeklagten Erwerbsausfallschaden für die Haushaltsführung und Betreuung ihres Kindes hinaus möglicherweise für die Zeit ab 1. Juli 1981 einen weiteren Verdienstschaden wegen des verzögerten Berufsbeginns hat. Derartige Ersatzansprüche sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden, so dass es im Streitfall bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die hier infrage stehenden Einbußen in der Haushaltsführung verbleiben muss. Sollte die Klägerin später derartige Ansprüche mit Erfolg geltend machen, wird sich alsdann zu ihren Gunsten auswirken, dass ein Teil der Verletztenrente (nämlich 200 DM) für den Ausfall in der Haushaltsführung verbraucht ist.

Das angefochtene Urteil kann daher im wesentlichen keinen Bestand haben.


III.

Der Senat ist in der Lage, die nach § 287 ZPO gebotene Schätzung, welcher Teil der unfallbedingten Behinderung in der Haushaltsführung der eigenen Versorgung der Klägerin dient und als Mehrbedarf nach § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB auf die Schadensersatzforderung nicht anzurechnen ist, jedenfalls bei einem Sachverhalt vorliegender Art, bei welchem im wesentlichen Ersatz für grobe Hausarbeit zu leisten ist, selbst vorzunehmen. In einem solchen Fall wird in der Regel der auf die Eigenversorgung entfallende Zeitbedarf nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen zu ermitteln, im Streitfall also zu dritteln sein. Eine derartige Aufteilung ist nicht nur aus Gründen der Praktikabilität nahe gelegt, sondern wird dem nicht exakt zu erfassenden Aufwand für das einzelne Familienglied insgesamt am ehesten entsprechen. Besondere Umstände für eine andere Gewichtung sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Zwar hat der Senat mehrfach dargelegt (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 - insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt - und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951), dass beim Wegfall einer Person aus einem Mehrpersonenhaushalt die in Abzug zu bringende Arbeitszeit wegen des im Haushalt anfallenden personenunabhängigen Aufwandes nicht einfach durch einen Abzug nach Kopfteilen errechnet werden das einzelne Familienmitglied insgesamt am ehesten entsprechen. Besondere erscheint jedoch - entgegen OLG Frankfurt a.M. (VersR 1982, 981, 982) - bei der nach § 843 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Aufteilung der Hausarbeit, die der Leistende für sich selbst erbringt, und derjenigen, die er für die Familienangehörigen leistet, ausnahmsweise sachgerecht, weil der personenunabhängige Zeitbedarf sowohl dem Verletzten selbst als auch seinen Familienangehörigen zugute kommt und damit beiden Zwecken dient (ebenso Hofmann in Anm. zu vorgen. Urteil des OLG Frankfurt a.M. in VersR 1982, 983, 984).

Von dem mit monatlich 300 DM begehrten Kostenaufwand für eine Haushaltshilfe entfallen somit 100 DM auf die Versorgung der Klägerin selbst. Die restlichen 200 DM entfallen auf die Hausarbeit für ihren Ehemann und ihr Kind, die deshalb als Aufwand auf ihren Erwerbsschaden einzustufen sind. Dieser Teil der Forderung in Höhe von 200 DM ist mit der Rente der Berufsgenossenschaft sachlich kongruent. Da die von der Berufsgenossenschaft gezahlten Renten sowohl im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1981 mit monatlich 266,40 DM als auch ab 1. Juli 1981 mit monatlich 781,70 DM den Betrag von 200 DM überschreiten, war der Klägerin für den gesamten Zeitraum nur noch eine Rente von monatlich 100 DM zuzuerkennen.

Demgemäß waren die mit der Revision und Berufung angefochtenen Urteile abzuändern.



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