Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97 - Zum "Hineintasten" des Wartepflichtigen bei einem Durchfahren einer für ihn gebildeten Lücke durch eine haltende Kolonne
KG Berlin v. 27.07.1998: Zum "Hineintasten" des Wartepflichtigen bei einem Durchfahren einer für ihn gebildeten Lücke durch eine haltende Kolonne
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97) hat entschieden:
"Hineintasten" bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten. Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat. "Hineintasten" bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757; Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rdn. 58). Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 12 U 3283/92 -; vom 16. März 1995 - 12 U 6279/93 - sowie vom 11. Mai 1995 - 12 U 8398/93 -).
Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (BGH NJW 1982, 2668; NJW 1976, 1317; KG DAR 1984, 85 f. sowie a.a.O.), der daher darzulegen und zu beweisen hat, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt zu haben (Senat, DAR 1992, 433). ..."
(Die Beklagten) "... haben auf Seite 2 der Klageerwiderung (23) vorgetragen, "fuhr der Beklagte zu 1) vorsichtig in die G-straße bis auf Sichthöhe hinein" und hielt sein Fahrzeug dann an.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß der Beklagte zu 1) nicht zentimeterweise, also Zentimeter für Zentimeter, vorgerollt ist bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten, sich also nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO "hineingetastet hat". Dies hätte nämlich bedeutet, daß er mit seinem Wagen jeweils nur wenige Zentimeter langsam vorgerollt und dann wieder angehalten und dieses Fahrmanöver über einen längeren Zeitraum mehrmals wiederholt hätte (so auch OLG Düsseldorf VersR 1976, 1179). ..."