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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2006 - I-1 U 148/05 - Zum Ersatzanspruch bei klar abgrenzbaren Schadensbereichen
OLG Düsseldorf v. 06.02.2006: Zum Ersatzanspruch bei klar abgrenzbaren Schadensbereichen
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2006 - I-1 U 148/05) hat entschieden:
Sind die geltend gemachten Unfallschäden von Vor- bzw. Altschäden klar abgrenzbar, dann hat der Geschädigte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Ist bei kompatiblen Schäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich um Vorschäden handelt, besteht der Ersatzanspruch nur dann, wenn die Reparatur der Vorschäden nachgewiesen wird.
Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Soweit es um den zugesprochenen Ersatzbetrag für die Reparatur der unfallbedingten Schäden des Pkw Mercedes geht, ist es zunächst zutreffend, dass der Geschädigte selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen - nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener - zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen" Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Vorschäden von den unfallbedingten Schäden, wie dies das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, klar abgrenzbar sind, denkbare Überlagerungen also gerade nicht vorliegen.
So hat bereits der von der Beklagten zu 2. beauftragte Sachverständige Abel ausgeführt, dass es nicht zu bezweifeln sei, dass über das vorgefundene Vorschadensbild (gemäß dem Gutachten Kessel vom 6. August 2003), weitere Beschädigungen am rechten Kotflügel, am vorderen Bereich der rechten vorderen Stoßstangenflanke sowie an der rechten vorderen Tür hinzugekommen seien, sowie an der rechten vorderen Felge weitere Kontaktspuren und Schürfungen und hat sich aufgrund seiner Untersuchungen in der Lage gesehen, die Kosten der Instandsetzung der (rein) ereigniskausalen Beschädigungen zu kalkulieren. Der gerichtliche Sachverständige C. hat sich dem angeschlossen und befähigt gesehen, die in dem Gutachten des Sachverständigen K. festgehaltenen Schäden von den unfallkausalen Schäden abzugrenzen. ..."