Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00 - Zum Tatbestandsirrtum bei technischer Beschaffenheit des Fahrzeugs und Erlaubnisbereich der Fahrerlaubnis

OLG Brandenburg v. 17.10.2000: Zum Tatbestandsirrtum bei technischer Beschaffenheit des Fahrzeugs und Erlaubnisbereich der Fahrerlaubnis


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00) hat entschieden:
Geht der Täter - und sei es auch laienhaft - irrig von einer technischen Beschaffenheit seines Fahrzeuges aus, die, wenn sie vorläge, zur Folge hätte, dass er Fahrzeug mit einer ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse L führen darf, dann handelt er nicht vorsätzlich. Beurteilt er dagegen den Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis unrichtig, unterliegt er nur einem Verbotsirrtum. In beiden Fällen muss der Tatrichter, der dem Angeklagten schuldhafte Unkenntnis vorwirft, alle dafür erheblichen Tatsachen im Einzelnen feststellen und im Urteil dokumentieren; das gilt vor allem für die Informationen, die der Angeklagte beim Kauf des Fahrzeugs erhalten hat, und für den Wortlaut der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.


Siehe auch Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis gemäß § 85 StVZO/DDR vom 8. Dezember 1956, nicht jedoch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (jetzt: B) oder einer gleichwertigen Fahrerlaubnis. Am 26. Mai 1999 gegen 10.27 Uhr befuhr er mit einem sogenannten "25-km-Auto" die G Straße in E in Höhe des "P" - Marktes. Bei diesem Fahrzeug waren der dritte und der vierte Gang blockiert. Der Motor war außerdem mit einem elektronischen Drehzahlbegrenzer versehen, wodurch sichergestellt wird, dass das Fahrzeug bei maximal 2000 Umdrehungen/min. nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h im Straßenverkehr bewegt werden kann.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je 40,00 DM vorbehalten.

Die Revision des Angeklagten war zumindest vorläufig erfolgreich.


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