Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Der Erlaubnistatbestandsirrtum Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Siehe auch Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Eine dogmatisch schwer zu erfassende Sonderstellung nimmt der Irrtum eines Täters ein, der darauf beruht, dass irrig angenommen wird, das verwirklichte Tun sei wegen Vorliegens eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes erlaubt gewesen (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum).

Der häufigste Fall hierfür in der Praxis dürfte die irrige Annahme des Vorliegens eines Notstandes bzw. einer Nothilfe- oder Notwehrsituation sein (sog. Putativnotstand, -hilfe, -wehr).


Es wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den langjährigen Theorienstreit über die Einordnung dieser Irrtumsform zu erörtern. Nach der herrschenden Auffassung, die auch in der Rechtsprechung vertreten wird, schließt ein Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz aus und führt nur dann zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn auch das fahrlässige Handeln strafbedroht ist und der Irrtum des Täters vorwerfbar zustandegekommen ist.

Beispiel:
Ein Kfz-Führer wird von einer Zivilstreife der Polizei "überfallartig" gestellt; um sich dem vermeintlichen Überfall zu entziehen, begeht der Täter in vermeintlicher Notwehr u. a. auch eine Straßenverkehrsgefährdung oder einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

War der Irrtum des Täters entschuldbar, weil nichts auf das Einschreiten von Polizeibeamten hindeutete, dann entfällt die Strafbarkeit; war für den Täter erkennbar, dass es sich um Polizeibeamte handelte, hat er diesen aber gleichwohl fahrlässig verkannt, dann muss er wegen fahrlässiger Begehungsweise bestraft werden. Nur wenn der Erlaubnistatbestandsirrtum unvermeidbar war - was wie beim Verbotsirrtum zu beurteilen ist -, erfolgt ein Freispruch.
Es zeigt sich somit, dass es sich um einen Irrtum eigener Art handelt, der zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum angesiedelt zu sein scheint.