Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 - Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper

BGH v. 11.06.1974: Zum Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper, der sodann die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs zertrümmert und dem dadurch erlittenen Herztod


Der BGH (Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73) hat entschieden:
Zwischen dem Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper, der sodann die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs zertrümmert und dem Herztod, den dessen Fahrer daraufhin erleidet, besteht ein adäquater Kausalzusammenhang.


Siehe auch Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen und Zurechnungszusammenhang


Zum Sachverhalt: Am 10.2.1970, gegen 19.30 Uhr, fuhr der Ehemann der Erstkl. und Vater der Zweit- und Drittkl. zusammen mit seiner Ehefrau in seinem PKW auf der B 51 aus Richtung O. nach I. Außerhalb der Ortschaft X. kam ihm ein Sattelzug des Erstbekl., bestehend aus Maschinenwagen und Auflieger, der von dem Zweitbekl. gesteuert wurde, entgegen. Zu diesem Zeitpunkt - es ist zwischen den Parteien streitig, ob es unmittelbar während des Begegnungsvorganges war flog ein Stein gegen seine Windschutzscheibe und zertrümmerte sie. Daraufhin wendete er sein Fahrzeug und fuhr etwa 200 m hinter dem Sattelzug her, bis dieser vor einer Baustellenampel halten musste. Er teilte dem Zweitbekl. den Sachverhalt mit und tauschte mit diesem die Personalien aus. Dann setzte er seine Fahrt nach der etwa 6 km entfernten Ortschaft I. fort. Dabei überkam ihn Übelkeit.

Von einer Tankstelle aus ließ er einen Krankenwagen kommen. Er verstarb auf dem Transport, etwa 40 Minuten nach dem Unfall.

Die Kl. verlangten von den Bekl. Ersatz wegen Verlusts ihres Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB).

Beide Vorinstanzen haben die Rentenansprüche - vorbehaltlich des gesetzlichen Forderungsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) - dem Grunde nach im Rahmen des StVG für gerechtfertigt erklärt. Auch die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... II. 1. Das Berufungsgericht hält den Herztod des Fahrers des PKW für eine adäquate Folge der Zertrümmerung der Windschutzscheibe. Es ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 19.4.1972- IV ZR 50/71 VersR 1972, 582 - das in dem von der Erstkl. gegen den Unfallversicherer ihres Mannes geführten Rechtsstreit erging der Meinung, dass der Herztod durch eine durch den Unfall ausgelöste Schockwirkung eingetreten sei.

An dieser tatrichterlichen Würdigung beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht von einem Anscheinsbeweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Zerspringen der Windschutzscheibe, dem dadurch hervorgerufenen Schock und dem Tod des Ehemannes der Erstkl. ausgegangen sei. Der in Bezug genommenen Entscheidung habe eine andere Fragestellung, nämlich diejenige zugrunde gelegen, ob der Versicherungsschutz auch beim Zusammenwirken von Unfallereignis und Krankheit eingreife. Die für die Bejahung jener Frage angestellten Erwägungen,... "anderenfalls die Unfallwirkung sonst für die meisten Versicherten keinen praktischen Wert mehr hätte", seien hier fehl am Platze. Es stelle keinen typischen Geschehensablauf dar, dass eine so geringfügige Beschädigung des Fahrzeugs; wie die Zertrümmerung einer Windschutzscheibe (im Wert von 337,61 DM) den Herztod eines Menschen herbeiführe, zumal wenn dieser danach noch längere Zeit sein Fahrzeug beherrscht habe. Die Bekl. hätten durch ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter Beweis gestellt, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Tod und der Zertrümmerung der Windschutzscheibe bestanden habe. Es sei allgemein bekannt, dass der Herztod eines Menschen urplötzlich eintreten könne, erst recht bei einem schwer Herzkranken, wie es der Ehemann der Erstkl. gewesen sei.

2. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.

a) Wie schon der IV. Zivilsenat des BGH in dem genannten, den erk. Senat freilich nicht bindenden Urteil zutreffend ausgeführt hat, war die Anwendung des Anscheinsbeweises hier zulässig. Das Zerspringen der Windschutzscheibe steht fest. Ein solcher Vorgang ist aber nach der Lebenserfahrung geeignet, beim Kraftfahrer ein mehr oder minder starkes Schreckerlebnis hervorzurufen.

Wenn auch die Reaktion je nach Anlage und Disposition unterschiedlich ist, so ist eine Steigerung bis zum Unfallschock jedenfalls bei entsprechender Anfälligkeit nichts Ungewöhnliches. Ebenso verhält es sich mit den gesundheitlichen Folgen, die bei einem Schock eintreten können. Dabei ist unerheblich, ob der Ehemann der Erstkl. schon seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung stand, eine Krankheit also zu der Schockauslösung mit anschließendem Herzversagen beigetragen hat. Denn dem Unfallschädiger sind auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung als Folgen im Rechtssinn zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137 (139) = VersR 56, 305 (306); st. Rspr. vgl. BGH vom 29.5.1969 III ZR 143/67 VersR 69, 802 m. w. N.; zuletzt Senatsurteil vom 19.5.1970 VI ZR 8/69 = VersR 1970, 814). b) Entscheidend war darum, ob der hier beim Ehemann der Erstkl. eingetretene Herztod auch ohne das Schreckerlebnis eingetreten wäre. Davon hat sich das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nicht zu überzeugen vermocht.

Ferner bejaht das Berufungsgericht zu Recht, dass der somit durch den Unfall verursachte körperliche Schaden adäquat und der Betriebsgefahr des Sattelzuges, für die die Beklagten einzustehen haben (§§ 18, 7 Abs. 1 StVG), auch zurechenbar ist. ..."



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