Das Verkehrslexikon
Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei fehlendem Abbiegepfeil
Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei fehlendem Abbiegepfeil
Siehe auch Grüner Abbiegepfeil - Räumungspfeil - strittige Ampelschaltung
Das KG DAR 1993, 388 (Urt. v. 17.05.1993 - 12 U 2485/92) hat die Grundsätze der Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des ursprünglichen Gegenverkehrs für den Fall erläutert, daß auf der Kreuzung keine Abbiegepfeile in Form von Lichtzeichenanlagen installiert sind:
In der Regel (wenn also feststeht, daß der Geradeausfahrer bei Grün oder allenfalls frühem Gelb erlaubtermaßen in den Kreuzungsbereich eingefahren ist) haftet der Linksabbieger allein.
Nur wenn feststeht, im Bestreitensfall also bewiesen wird, daß der Geradeausfahrer bei vollem (also nicht ganz frühem) Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, kommt eine volle Haftung des Geradeausfahrers in Betracht.
Bleibt die tatsächliche Ampelschaltung hingegen ungeklärt, haften in der Regel der Linksabbieger zu 2/3 und der Geradeausfahrer zu 1/3.
Ausnahmsweise kann auch bei fehlenden Abbiegepfeilen eine volle Haftung des Geradeausfahrers in Betracht kommen; dies allerdings nur dann, wenn feststeht, daß die für ihn maßgebliche LZA rotes Licht abstrahlte und zusätzlich für den Linksabbieger eine Vertrauensschutz bestand, der mindestens so stark ist wie bei einer Kreuzung mit LZA-Abbiegepfeilen das Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils.
Ein derartiger Vertrauenstatbestand kann z.B. dadurch geschaffen worden sein, daß beweisbar die Fahrzeuge des Gegenverkehrs bereits längere Zeit angehalten hatten und der Querverkehr sich bereits in Bewegung gesetzt hatte oder Fußgänger in Querrichtung bereits mit dem Überqueren der Fahrbahn vor den haltenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs begonnen hatten.
Aber weder Zeichen mit der Lichthupe durch einen oder mehrere Fahrzeugführers des Gegenverkehrs noch gar das Anhalten nur eines oder mehrerer Fahrzeuge für sich allein können einen derartigen starken Vertrauenstatbestand schaffen.