Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Urteil vom 28.03.2000 - 3 Bf 215/98 - Zur Preisgestaltung der Abschleppgebühren in Hamburg und zu den Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs

OVG Hamburg v. 28.03.2000: Zur Preisgestaltung der Abschleppgebühren in Hamburg und zu den Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs


Wird ein Abschleppunternehmen zum Umsetzen mehrerer störender Fahrzeuge an den selben Ort gerufen und kommt der Fzg-Führer eines der Fahrzeuge hinzu und kann somit vor Beendigung der Gesamtmaßnahme sein Fahrzeug noch selbst weg bewegen, dann darf er nicht mit anteiligen Kosten für einen abgebrochenen Umsetzungsvorgang belastet werden; denn ein zusätzlicher Aufwand ist weder der Behörde noch dem Abschleppunternehmer in einem solchen Fall entstanden, vgl. OVG Hamburg (Urteil vom 28.03.2000 - 3 Bf 215/98):
  1. Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen.

  2. Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.

  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.

  4. Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Zum Sachverhalt: Der Pkw der Klägerin war am 10. Februar 1996 zwischen 9.20 und 10 Uhr ebenso wie fünf weitere Kraftfahrzeuge auf einem Radweg in der Hstraße/Ecke Hstraße geparkt. Mit dem Beiseiteräumen der Fahrzeuge beauftragten vor Ort tätige Mitarbeiter der Beklagten ein Abschleppunternehmen, das daraufhin zwei Abschleppwagen entsandte. Nachdem diese bereits Fahrzeuge abgeschleppt hatten und ein Abschleppwagen erneut eintraf, erschien der damalige Verlobte der Klägerin und entfernte deren Fahrzeug. Daraufhin wurde der Abschleppwagen um wenige Meter versetzt und dort mit dem nächsten, vor dem Pkw der Klägerin in gleicher Weise geparkten Kraftfahrzeug beladen. In der bei der Sachakte befindlichen Sammelrechnung des Abschleppunternehmens sind - jeweils für 9.45 Uhr - im Anschluss an zwei Einsätze des anderen Abschleppwagens vier Vorgänge des auch gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin tätig gewordenen Fahrers verzeichnet, nämlich zwei vollendete Abschleppvorgänge, sodann der streitgegenständliche abgebrochene Abschleppvorgang und anschließend ein weiterer vollendeter Abschleppvorgang.

Durch Bescheid vom 12. April 1996 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von insgesamt 137,50 DM fest, die sich aus dem vom Abschleppunternehmen geforderten Entgelt von 69 DM, einer Personalkostenpauschale von 56 DM sowie einem Gemeinkostenzuschlag von 10% der Summe der vorgenannten Beträge zusammensetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug der Klägerin habe gänzlich den Radweg zugeparkt; Radfahrer hätten ausweichen müssen.

Im Rahmen ihres am 25. April 1996 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs räumte die Klägerin ein, vorschriftswidrig geparkt zu haben. Nachdem ihr Verlobter das Fahrzeug vom Radweg entfernt habe, sei aber sofort das vor ihrem Fahrzeug geparkte Auto abgeschleppt worden. Für die Anfahrt des Abschleppfahrzeuges seien keine zusätzlichen Kosten entstanden. Ergänzend vertrat sie die Auffassung, dass Anfahrtkosten des Abschleppwagens nur dann zu bezahlen seien, wenn der Abschleppwagen wieder unverrichteter Dinge zurückfahren müsse. Sofern - wie hier - im unmittelbaren Anschluss aber ein Fahrzeug entfernt werden könne, würden keine Anfahrtkosten entstehen. Es gehe nicht an, dass der Abschleppunternehmer in Fällen dieser Art doppelte Anfahrtkosten erhalte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Für das Abschleppen von Fahrzeugen darf die Beklagte Erstattungsansprüche geltend machen. Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - SOG - vom 14. März 1966 (GVBl. S. 77 - m. spät. Änd.) können die Kosten einer unmittelbaren Ausführung von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung verlangt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend erfüllt. Denn hier ist das Abschleppen als Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgt (a), die zu Recht ergriffen worden ist (b). Eine hieraus resultierende Kostenerstattungsforderung durfte im Grundsatz an die Klägerin gerichtet werden (c), auch wenn es nicht zur Durchführung des erteilten Abschleppauftrages gekommen ist (d).

a) Das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges ist als unmittelbare Ausführung i.S.v. § 7 Abs. 1 SOG zu qualifizieren, wenn das hierzu Anlass gebende verkehrsordnungswidrige Verhalten in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht. In derartigen Fällen fehlt es nämlich - im Unterschied zu den in Verkehrszeichen enthaltenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakten in Gestalt der Allgemeinverfügung - regelmäßig an einer Grundverfügung, die ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (zur sog. Verkehrszeichenrechtsprechung vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181; Beschl. v. 7.11. 1977, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 2; v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623; Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 3/93, DAR 1994 S. 290, LS; zum Abschleppen im Wege der unmittelbaren Ausführung vgl. z.B. VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 24; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3357; OVG Hamburg, Urt. v. 22.4.1982 - OVG Bf II 7/82 - insoweit nicht abgedruckt in DAR 1982 S. 306; v. 27.6.1991, NJW 1992 S. 1909). So liegt es hier. Das Parken unter Versperren eines Radweges in der vorliegenden Konstellation stellt einen Verstoß gegen das unmittelbar aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO folgende Gebot dar, zum Parken den rechten Seitenstreifen zu benutzen, anderenfalls an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90 S. 189, 190; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.6. 1994, OVGE Bd. 45 S. 321, 329 zum vergleichbaren Gehwegparken). Denn der betroffene Radweg war seinerzeit nicht durch ein Zeichen 237, 240 oder 241 gemäß § 41 StVO gekennzeichnet, das ggf. ein entsprechendes Parkverbot enthalten kann.

...

d) Einer Erstattungsforderung steht auch nicht von vornherein entgegen, dass der Abschleppauftrag nicht zur Durchführung gelangt ist. Denn nach den Regelungen über die Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen, die auch auf den vorliegenden Fall der unmittelbaren Ausführung anzuwenden sind (aa), entsteht die Erstattungspflicht unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme (bb).

aa) Umfang und Inhalt des Kostenerstattungsanspruches für eine unmittelbare Ausführung regelt § 7 Abs. 3 SOG durch Verweisung auf die allgemeinen Regelungen über Kosten der Verwaltungsvollstreckung. Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbaren Ausführung "in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung" erstattet verlangen. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, den Pflichtigen, der im Falle der Vollstreckung eines vorausgegangenen Verwaltungsaktes zur Kostenerstattung heranzuziehen wäre, nicht lediglich deshalb von den Kosten zu befreien, weil eine Maßnahme in Form der unmittelbaren Ausführung getroffen worden ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1965 S. 182, 195). Der hierin zum Ausdruck gelangende Gleichbehandlungswille ist auch sachgerecht. Denn es ist in Bezug auf die Grundlagen der Kostentragungspflicht kein nachvollziehbares Unterscheidungskriterium dafür ersichtlich, ob ein Kraftfahrzeug wegen Verstoßes gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Parkverbot mittels Ersatzvornahme oder aber wegen eines kraft Rechtsnorm geltenden Parkverbotes im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt wird.

bb) Erstattungsforderungen können auch für Maßnahmen erhoben werden, die nicht zur Durchführung gelangt sind. Diesbezüglich sieht § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - vom 13. März 1961 (GVBl. S. 79, 136 - m. spät. Änd.) zunächst allgemein vor, dass die von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen festgesetzten Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten sind. Näher werden diese Kosten durch § 1 Abs. 2 der - hierzu auf der Grundlage von §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 77 VwVG erlassenen - Vollstreckungskostenordnung - VKO - vom 24. Mai 1969 (GVBl. S. 169 - m. spät. Änd.) bestimmt (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelungen vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986 - OVG Bf II 6/86 UA S. 4 ff., insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1987 S. 257).

Die auf diesen Grundlagen beruhende Kostenpflicht erfasst grundsätzlich auch Aufwendungen für abgebrochene Abschleppvorgänge. Denn gemäß § 10 Abs. 1 VKO entsteht die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags bereits mit der Erteilung des Auftrags an Dritte. Demgemäß kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, ob die Ersatzvornahme anschließend - also nach Auftragserteilung - tatsächlich durchgeführt wird oder ob es ihrer - wie dies bei abgebrochenen Abschleppvorgängen regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist - nicht mehr bedarf, weil die Störung bereits anderweitig beseitigt worden ist. Die Einbeziehung von abgebrochenen Abschleppvorgängen in die Kostentragungspflicht entspricht im übrigen - wenngleich auf unterschiedlichen landesrechtlichen Grundlagen - nicht nur der Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Mannheim., Urt. v. 5.5.1971, DAR 1972 S. 137; OVG Münster, Urt. v. 20.12.1979, NJW 1981 S. 478; VGH Kassel, Urt. v. 24.10.1983, NJW 1984 S. 1197; v. 28.7.1987, ESVGH Bd. 38 S. 158, LS; OVG Saarlouis, Urt. v. 9.6.1989 - 1 R 279/88, Juris; OVG Berlin, Urt. v. 12. 3. 1992, OVGE Bln. Bd. 20 S. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 3/93 -, UA S. 17), sondern ist auch sachlich angemessen. Allerdings ist es grundsätzlich Aufgabe des Polizeipflichtigen, die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung selbst zu beseitigen; kommt er dieser Pflicht nach, so entfällt die Notwendigkeit der Verwaltungsvollstreckung oder der unmittelbaren Ausführung. Dem entsprechend hat der Pflichtige auch bis zur Durchführung der Maßnahme jederzeit die Möglichkeit, die ihm obliegenden Handlungen selbst vorzunehmen (vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 4. Aufl. 1996, § 10 VwVG, Anm. 1 d). Hiervon unberührt bleibt aber die Tatsache, dass die - rechtmäßige - Anordnung der Ersatzvornahme (oder einer entsprechenden unmittelbare Ausführung) regelmäßig zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem eine vom Pflichtigen zu verantwortende und von ihm selbst gerade (noch) nicht beseitigte Störung oder Gefahrenlage vorliegt. Das durch die Anforderung eines Abschleppwagens hervorgerufene, unvermeidliche Kostenrisiko ist mithin wesentlich durch den Pflichtigen verursacht, der deshalb als Veranlasser herangezogen werden darf. Angesichts dieser Umstände ist kein Grund dafür ersichtlich, den Veranlasser von entstandenen Kosten für abgebrochene Abschleppvorgänge grundsätzlich freizustellen und diese in Ermangelung eines anderweitigen Polizeipflichtigen der Allgemeinheit aufzuerlegen.

2. Gleichwohl darf hier von der Klägerin der an das Abschleppunternehmen gezahlte Betrag nicht erstattet verlangt und demgemäß auch ein hierauf entfallender Gemeinkostenzuschlag (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VKO) nicht erhoben werden. Die Erhebung dieser Kosten ist rechtswidrig, wenn im direkten Anschluss an einen abgebrochenen Abschleppvorgang vom Abschleppfahrzeug ein unmittelbar benachbartes Kraftfahrzeug abgeschleppt wird. Auch die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen (a). Obwohl die in diesem Zusammenhang verwendete "Leistungsbeschreibung" grundsätzlich unbedenklich ist (b), genügt sie den Anforderungen des Äquivalenzprinzips für die hier in Rede stehende Konstellation nicht in hinreichendem Umfang (c).

a) Soweit nach § 19 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VKO der Erstattungsanspruch für eine durch Dritte durchgeführte Ersatzvornahme oder - wie hier - unmittelbare Ausführung einen nicht näher qualifizierten "Rechnungsbetrag des Dritten" umfasst, erschöpfen sich die Anforderungen an dessen Rechtmäßigkeit nicht in einer lediglich kassentechnischen Prüfung, dass der Behörde Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind.

Als wesentliches Substrat der Vollstreckung ist der Rechnungsbetrag an dem in § 15 Abs. 1 VwVG niedergelegten Grundsatz zu messen, wonach die Zwangsmittel so anzuwenden sind, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Engelhardt/App, § 9 VwVG Anm. 3) in Gestalt eines unmittelbar an die Beklagte adressierten Schonungsgebotes gebietet im Falle der Einschaltung von Dritten eine Umsetzung in denjenigen Vereinbarungen, die die Beklagte mit den Dritten in diesem Zusammenhang schließt. Deshalb unterliegen Inhalt und Ausgestaltung derartiger Verträge der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des § 15 Abs. 1 VwVG.

Gleichermaßen gilt das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip. Für den Bereich der Gebühren besagt es, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen dürfen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 14.4.1967, BVerwGE Bd. 26 S. 305, 308 ff.; v. 15.7.1988, BVerwGE Bd. 80 S. 36, 39 f.; v. 22.1.1997, Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr 9 S. 24; v. 25.8.1999, NVwZ 2000 S. 73, 75). Anerkanntermaßen ist das Äquivalenzprinzip auch dann zu beachten, wenn privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme einer Fremdleistung in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1999 - 11 B 53/99 -, Juris). Konsequenterweise ist dann auch der "Rechnungsbetrag des Dritten" für die durch ihn erbrachte Leistung als maßgeblicher Teil der Erstattungsforderung am Äquivalenzprinzip zu messen. Die - zumindest entsprechende - Anwendung dieses genuin gebührenrechtlichen Grundsatzes auf die vom Hamburgischen Landesgesetzgeber für die Geltendmachung von Abschleppkosten gewählte Konstruktion des vollstreckungsrechtlichen Erstattungsanspruches drängt sich umsomehr auf, als derartige Kosten anderenorts unmittelbar als Gebühr erhoben werden (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 12.3.1992, OVGE Bln. Bd. 20 S. 22).

b) Im Grundsatz begegnen die von der Beklagten gewählte Methode zur Auswahl ihrer Vertragspartner sowie die Preisgestaltung keinen Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist die Praxis der Beklagten, ihre Vertragspartner durch Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, in deren Rahmen die Anbieter zur Abgabe von Festpreisangeboten für die Durchführung von vollendeten Abschleppvorgängen einerseits und abgebrochenen Abschleppvorgängen andererseits veranlasst werden. Insbesondere ist unbedenklich, dass die Erstattungspflichtigen infolge der hiermit verbundenen Pauschalierung im Ergebnis für besonders zeitaufwendige Abschleppvorgänge im selben Umfang belastet werden wie für nur wenige Minuten in Anspruch nehmende:

Nach den - zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der Typisierung steht und die Zahl etwaiger "Ausnahmen" gering ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.3.1995, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 m.w.N.). Angesichts der im Bereich der Beklagten zu verzeichnenden Zahl von jährlich mehr als 40.000 Abschleppvorgängen und des in diesem Zusammenhang zu leistenden Verwaltungsaufwandes einerseits sowie einer im Zweifel geringen Zahl von besonders aufwendigen oder aber besonders einfachen Abschleppfällen andererseits dürfen diese Voraussetzungen als gegeben erachtet werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass für abgebrochene Abschleppvorgänge ein Entgelt vom Abschleppunternehmer verlangt werden kann, sobald sich ein angefordertes Abschleppfahrzeug auf den Weg zum Bestimmungsort befindet (Nr. 6.4.2 der Leistungsbeschreibung). Dem Differenzierungsbedürfnis ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für abgebrochene Vorgänge ein deutlich geringeres Entgelt als für vollendete Abschleppmaßnahmen vereinbart ist: Für einen abgebrochenen Vorgang (69,- DM) wird vorliegend lediglich etwa die Hälfte des Betrages für einen vollendeten Abschleppvorgang (132,25 DM) verlangt. Im übrigen trägt das von der Beklagten gewählte Ausschreibungsverfahren dafür Sorge, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag erhält und damit der Pflichtige lediglich marktkonforme Kosten, also den realen Gegenwert der vom Abschleppunternehmen bei pauschalierter Betrachtungsweise geschuldeten Leistung, zu erstatten hat.

Weiter stehen die verlangten Preise nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwandes unangemessen ist. Dies gilt auch hinsichtlich abgebrochener Abschleppvorgänge. Dort sind immer - neben den erwähnten Vorhaltekosten - konkrete Aufwendungen für die Anfahrt zu verzeichnen. Dabei kann es unter Pauschalierungsgesichtspunkten auf die Länge des Anfahrtsweges nicht ankommen. Deshalb sind Kosten auch dann zu erstatten, wenn das Abschleppfahrzeug nur "um die Ecke" oder in derselben Straße lediglich kurze Strecken gefahren werden muss.

c) Die von der Beklagten getroffene Regelung begegnet indes für Konstellationen durchgreifenden Bedenken, in denen mehrere Kraftfahrzeuge von einem Ort abgeschleppt werden sollen, diese aber teilweise anderweitig entfernt worden sind.

aa) Unproblematisch ist die Kostenerhebung nur dann, wenn für jedes der verkehrsordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeuge je ein Abschleppwagen eingesetzt wird: Ist ein beiseite zu räumendes Fahrzeug entfernt worden und befand sich das hierfür bestimmte Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Bestimmungsort, hat der Pflichtige den für einen abgebrochenen Abschleppvorgang zu entrichtenden Betrag zu erstatten.

bb) Anderer Beurteilung bedarf die der gängigen Praxis der Abschleppunternehmen entsprechende Fallkonstellation, dass eine im Verhältnis zur Zahl der abzuschleppenden Fahrzeuge geringere Zahl von Abschleppwagen an den Einsatzort entsendet wird. Sie lässt eine konkrete Zuordnung der Abschleppwagen zu den einzelnen beiseite zu räumenden Fahrzeugen nicht zu (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Urt. v. 24.10.1983, NJW 1984 S. 1197, 1198), so dass - entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - nicht festgestellt werden kann, dass "der Abschleppwagen sich gerade für das Fahrzeug der Klägerin auf den Weg gemacht" habe (UA S. 7). So sind vorliegend für insgesamt sechs zu entfernende Kraftfahrzeuge lediglich zwei Abschleppwagen vor Ort erschienen. Soweit dabei der Klägerin ein abgebrochener Vorgang in Rechnung gestellt worden ist, wird das - auch angesichts zulässiger Pauschalierungen erforderliche - Mindestmaß einer zu entgeltenden Leistung mit der Folge eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip unterschritten.

Spezifische, auf die beabsichtigte Entfernung des Kraftfahrzeuges der Klägerin gerichtete Leistungen sind nicht erbracht worden. Die Erteilung des Abschleppauftrages löst nach den getroffenen Vereinbarungen noch keine Kosten aus, sondern erst der Beginn der Anfahrt des Abschleppfahrzeuges. Die Anfahrt ist dem Verantwortlichen für das benachbarte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zugute gekommen und in Rechnung gestellt worden und darf deshalb nicht ein weiteres Mal als erstattungsfähiger Aufwand für einen abgebrochenen Abschleppvorgang betrachtet werden. Das womöglich erforderlich gewordene geringfügige Vorziehen oder Zurücksetzen des Abschleppwagens bis zum benachbarten Fahrzeug ist als auch sonst gelegentlich erforderliches Rangieren zu vernachlässigen. Dasselbe gilt in bezug auf ein etwaiges Aus- und Wiedereinsteigen des Fahrers. Der hiermit verbundene, allenfalls in Sekunden zu bemessende Aufwand ist jedenfalls so gering, dass er die Forderung eines pauschalierten Entgeltes für einen abgebrochenen Abschleppvorgang nicht rechtfertigen kann. Leistung und Entgelt stünden dann offenkundig in einem gröblichen Missverhältnis zueinander und verstießen damit gegen das Äquivalenzprinzip.

Abrechenbare Leistungen des Abschleppunternehmens liegen in solchen Konstellationen erst dann vor, wenn eine feste Verbindung zwischen dem Abschleppfahrzeug und dem zu entfernenden Fahrzeug hergestellt ist - sei es durch Befestigung des an der Seilwinde befindlichen Hakens, sei es durch Anbringung der für einen Hubvorgang erforderlichen Vorrichtungen. Erscheint der Fahrzeugführer erst nach Herstellung einer solchen, den Beginn der Verladung kennzeichnenden Verbindung, ist die Geltendmachung von Kosten für einen abgebrochenen Vorgang auch nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt, weil hier ein gewisser Zeitaufwand - auch für die Lösung der hergestellten Verbindung - vorliegt, der nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Dass unterhalb der bezeichneten Aufwandsschwelle Abschleppkosten für abgebrochene Vorgänge auch nach Auffassung der Beklagten nicht erhoben werden sollen, belegt die aktuelle, auf den vorliegenden Fall (noch) nicht anwendbare Fassung der Leistungsbeschreibung. Die nunmehr verwendete Klausel - "Befindet sich nachweislich nur ein Abschleppfahrzeug auf dem Weg zu einem Bestimmungsort, an dem mehr als ein Fahrzeug beiseite zu räumen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, nur eine abgebrochene Leistung zu berechnen, wenn die beiseite zu räumenden Fahrzeuge vor Eintreffen des angeforderten Abschleppfahrzeugs durch die Verantwortlichen vom Bestimmungsort entfernt werden. Das gleiche gilt, wenn vor Ort nur ein Abschleppfahrzeug eintrifft, mehrere beiseite zu räumende Fahrzeuge jedoch vor Verladung von den Verantwortlichen entfernt werden" - greift indessen nicht und erweist sich damit als unzureichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein Teil der beiseite zu räumenden Fahrzeuge entfernt worden ist. Für eine sachgerechte Lösung bedarf die vorstehende Regelung daher einer Ergänzung, die etwa lauten könnte: "Wird ein Teil der Fahrzeuge/ein Fahrzeug vor dem Eintreffen oder der Verladung entfernt, befindet sich jedoch noch mindestens ein beiseite zu räumendes Fahrzeug am Bestimmungsort und wird dieses verladen, wird für den entfernten Teil der Fahrzeuge/das entfernte Fahrzeug eine abgebrochene Leistung nicht berechnet."



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