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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 01.09.2005 - 5 A 59/05 - Zur Länge der nötigen Vorlaufzeit vor einer Abschleppmaßnahme

VG Braunschweig v. 01.09.2005: Zur Länge der nötigen Vorlaufzeit vor einer Abschleppmaßnahme


Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 01.09.2005 - 5 A 59/05) hat bei mobilen Haltverbotsschildern eine Vorlaufzeit von 72 Stunden in der Regel für angemessen gehalten:
  1. Zur Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen Abschleppkosten.

  2. Zur Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen eines mobilen Haltverbotsschildes und der Durchführung der Abschleppmaßnahme.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die vorliegend durchgeführte Ersatzvornahme durch die Versetzung des Fahrzeugs des Klägers auf eine angrenzende Straße durch die Firma O. aus Salzgitter, war nicht rechtmäßig, sodass die hierfür entstandenen Kosten dem Kläger nicht in Rechnung gestellt werden können. In den Fällen des Aufstellens eines mobilen Halteverbotsschildes ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, ohne vorherige Anordnung und ohne Androhung des Zwangsmittels im Wege der Ersatzvornahme die der Verbotsregelung zuwider abgestellten Fahrzeuge zu entfernen (a), jedoch ist die hier durchgeführte Ersatzvornahme aufgrund der zu geringen Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen des Halteverbotsschildes und dem Zeitpunkt des Versetzens des Fahrzeuges des Klägers als unverhältnismäßig anzusehen (b). Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Polizei zumutbar und möglich gewesen war, die Tochter des Klägers rechtzeitig zu erreichen, um ein Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers zu vermeiden.

a) Zum Abschleppzeitpunkt am 9. Dezember 2004 um 10:45 Uhr befand sich am Abstellort des Pkws des Klägers das (absolute) Halteverbotskennzeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatzschild, dass diese Anordnung ab dem 9. Dezember 2004 gelte. Das entsprechende Verkehrszeichen war zum Abschleppzeitpunkt auch wirksam, denn die Wirksamkeit hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Fahrzeughalters als davon betroffenem Verkehrsteilnehmer ab (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ff. = NJW 1997, 1021 f.). Dieses Halteverbot enthielt sogleich das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot, das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen (vgl. BVerwG, Entsch. vom 07.11.1977 - 7 B 135/77 - NJW 1978, 656 ff.).

Um diesen Verstoß gegen das Halteverbot zu bekämpfen, konnte das Fahrzeug des Klägers ohne gesonderte weitere Verfügung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG und ohne Androhung der Ersatzvornahme abgeschleppt werden. Für diese Ersatzvornahme konnte sich die Beklagte der Firma O. bedienen. Das Abschleppen eines im Halteverbot stehenden Fahrzeuges verstößt grundsätzlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 Nds. SOG. Zwar rechtfertigt nicht jeder Parkverstoß ein sofortiges Abschleppen, jedenfalls aber ein Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot (vgl. Urt. der Kammer vom 25.01.2005 - 5 A 331/03 -, vom 30.06.2000 - 5 A 84/00 - und vom 04.07.2000 - 5 A 95/00 - m. w. N.), zumal dann, wenn wie hier dadurch tatsächlich notwendige Baumaßnahmen im Straßenraum verhindert werden.

b) Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass das mobile Halteverbotsschild erst am 7. Dezember 2004 um 8:00 Uhr, d.h. nur ca. 50 Stunden vor Durchführung der Ersatzvornahme in Form des Versetzens des Fahrzeuges des Klägers, aufgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. vom 11.12.1996 a. a. O.) ist es grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen im öffentlichen Verkehrsraum geparktes Fahrzeug im Laufe des vierten Tages nach Aufstellung eines Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in der zitierten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Vorlaufzeit von 4 Tagen ausreichend sei, diesen Zeitraum aber nicht als Mindestzeitraum benannt. Ob eine Vorlaufzeit von 50 Stunden grundsätzlich noch verhältnismäßig ist, wird in der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. zusammenfassend die Aufstellung bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl., § 12 StVO, Rn 66; Michaelis, NJW 1998, 122 f. jeweils m.w.N.). So hat der VGH Kassel (in einem Urteil vom 20.08.1996 – 11 UE 284/96 - , NJW 1997, 1023 f.) ausgeführt, dass das Verlangen nach Kostenerstattung in einem Fall ohne Anhaltspunkte für die Einrichtung eines Halteverbotes unverhältnismäßig sei, wenn das Halteverbot nicht wenigstens drei Werktage vor dem Abschleppen angekündigt oder ohne Ankündigung in Kraft gesetzt worden war. Demgegenüber hält das OVG Münster (Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 - , NVwZ-RR 1996, 59 f. = NZV 1995, 460 f. ) einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden für ausreichend. Das OVG Hamburg ( Urteil vom 14.07.1994 – Bv VII 14/94 – , DÖV 1995, 783 ff. ) hat es für regelmäßig ermessensgerecht gehalten, eine Kostenerstattung für das Abschleppen in solchen Fällen zu verlangen, in denen zwischen dem Aufstellen eines Halteverbots und seinem Wirksamwerden drei Werktage und ein Sonn- oder Feiertag liegen. Das VG Berlin (E. v. 05.12.2000, - 9 A 467.98 – , DAR 2001, 234 f.) sieht eine Vorlaufzeit von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ausreichend.

Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 1. Mai 1996 ( 5 A 5125/96 ) ist weiterhin das kostenpflichtige Abschleppen bei zweitägiger vorheriger Aufstellung des Halteverbotsschilds und einem nur wenige Meter vom Wohnhaus des Betroffenen unschwer erkennbaren Haltverbot gebilligt worden (vgl. schließlich ergänzend das Urteil der Kammer vom 4.07.2000, - 5 A 95/00 - zum kostenpflichtigen Abschleppen in Wolfsburg nach drei Tage zuvor erfolgter Ankündigung zu Gunsten von Kanalarbeiten). Ob regelmäßig eine Frist von 72 oder gar nur 48 Stunden zwischen Aufstellen eines entsprechenden Halteverbotszeichen und einer Abschleppmaßnahme mit Kostenerstattungspflicht des Betroffenen ausreichend ist, hat die Kammer in der Vergangenheit dahinstehen lassen. Im vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch entscheidungsrelevant.

Unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung hält es das erkennende Gericht für notwendig, aber auch ausreichend, wenn mobile Halteverbotsschilder 72 Stunden vor Durchführung der Abschleppmaßnahmen aufgestellt werden. Die überwiegende Meinung hält eine Vorlaufzeit von 72 Stunden für ausreichend. Dem schließt sich die Kammer an. Eine längere Vorlaufzeit, wie sie vom OVG Hamburg für notwendig erachtet wird, beruht auf den aus Sicht des OVG Hamburg besonderen Verhältnissen in Hamburg und lässt sich nicht auf die Verhältnisse in Niedersachsen übertragen. Eine kürzere Vorlaufzeit von 48 Stunden, wie sie vom OVG Münster für ausreichend erachtet wird, wird im Normalfall den berechtigten Interessen der Verkehrsteilnehmer, nicht ständig kontrollieren zu müssen, ob ihr Fahrzeug noch ordnungsgemäß abgestellt ist, nicht hinreichend gerecht. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des OVG Münster, dass angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten ist, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen wird (vgl. OVG Münster, aaO.) . Dieses mag in besonderen Ausnahmefälle der Fall sein, jedoch nicht im Normalfall, in dem mobile Halteverbotsschilder aufgestellt werden. Bei einem zeitlichen Vorlauf von 72 Stunden wird einerseits dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht von mobilen Halteverbotsschildern überrascht zu werden, und andererseits dem Interesse der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde, ohne zu langen Vorlauf notwendige Bauarbeiten oder Sonstiges durchführen zu können, angemessen Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeugführer keinen Anspruch darauf haben, dauerhaft im öffentlichen Straßenraum parken zu dürfen, sie vielmehr jederzeit mit einer Änderung der Regelung speziell für den ruhenden Verkehr rechnen müssen. Die Pflicht des Fahrzeugführers, regelmäßig zu überprüfen, ob sein Fahrzeug noch ordnungsgemäß abgestellt ist, würde jedoch überspannt werden, wenn bei mobilen Verkehrszeichen im Normalfall nicht eine Vorlaufzeit von 72 Stunden eingehalten wird. Nach Ablauf von mehr als drei Tagen kann ein Fahrzeugführer nicht mehr darauf vertrauen, dass das zunächst ordnungsgemäß abgestellte Parken immer noch erlaubt ist (vgl. VG Berlin, aaO.). Dieses entspricht auch der Meinung des VGH Kassel (aaO.), der es für zumutbar und durchaus sozialtypisch erachtet, dass ein Verkehrsteilnehmer sich während der Woche wenigstens einmal von dem ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges überzeugt, auch wenn er es nur am Wochenende benutzt. Durch die Zugrundelegung einer grundsätzlichen Vorlaufzeit von 72 Stunden werden auch die Möglichkeiten der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde nicht unverhältnismäßig eingeengt, denn im Normalfall ist es möglich, auch bei Beachtung einer Vorlaufzeit von 72 Stunden eine ordnungsgemäße und hinreichend flexible Planung durchzuführen.

Vorliegend liegt ein Normalfall vor, da beim äußeren Anschein die an der N. vorgenommenen Baumaßnahmen weitgehend abgeschlossen waren, denn die Straße war bereits mit einer neuen Fahrbahndecke versehen. Es sollten nur noch ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden. Offensichtlich hatte es auch die Beklagte nicht für notwendig erachtet, während der gesamten Straßenbauarbeiten eine durchgängige Halteverbotsregelung zu verfügen.

Das Gericht weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass eine geringere Vorlaufzeit in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Derartige Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit ein schnelleres Handeln geboten ist oder wenn die betroffenen Fahrzeugführer aus sonstigen Umständen nicht darauf vertrauen können, dass ihre Fahrzeuge auch weiterhin ordnungsgemäß geparkt sind. Letzteres ist denkbar, wenn z.B. bei Sportveranstaltungen wie Radrennen der ganze Fahrbahnbereich benötigt wird und auf diese Veranstaltung schon in der Presse oder durch sonstige Medien hingewiesen worden ist, es die zuständige Behörde jedoch versäumt hat, 72 Stunden vor diesem Ereignis die notwendige Beschilderung aufzustellen. ..."



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