Die vom Land Berlin geübte Verwaltungspraxis, den Halter/Fahrer eines Kfz, welches vor rechtzeitiger Aufstellung von Halteverbotszeichen abgestellt wurde, zu Umsetzungsgebühren heranzuziehen ist rechtmäßig. Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ist ausreichend; einem Fahrzeughalter ist es zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen.
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