Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 05.12.2000 - 9 A 467.98 - Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden bzw. 3 Tagen zwischen dem Aufstellen mobiler Verbotsschilder und Abschleppen ist angemessen

VG Berlin v. 05.12.2000: Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden bzw. 3 Tagen zwischen dem Aufstellen mobiler Verbotsschilder und Abschleppen ist angemessen



Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 05.12.2000 - 9 A 467.98) hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht den Zeitraum für das Abschleppen nach einer Halt- bzw. Parkveränderung auf 72 Stunden (3 Tage) von der Veränderung an festgesetzt:

   Die vom Land Berlin geübte Verwaltungspraxis, den Halter/Fahrer eines Kfz, welches vor rechtzeitiger Aufstellung von Halteverbotszeichen abgestellt wurde, zu Umsetzungsgebühren heranzuziehen ist rechtmäßig. Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ist ausreichend; einem Fahrzeughalter ist es zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin war vom 9. bis 17.04.1998 auf Reisen. Während dieser Zeit wurden am 11.04.1998 vormittags mobile Haltverbotsschilder mit dem Zusatz "16.04.1998, 7 - 19 Uhr" aufgestellt, die polizeilich genehmigt und angezeigt worden waren. Am 16.04.1998 ließ die Polizei den Wagen der Klägerin umsetzen und zog im Anschluss die Klägerin zu den Umsetzungsgebühren heran.

Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 Gebührengesetz i.V.m. der aufgrund des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 1956) in der hier maßgeblichen Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 4. Februar 1997 (GVBl. S. 172).

Nach § 1 PolBenGebO werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Tarifstelle 4 a) des Verzeichnisses sieht für die durchgeführte Umsetzung verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr in Höhe von 234,-- DM vor.

Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitpunkt der Umsetzung, auf den es vorliegend ankommt, verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Ziff. 6 b) StVO im eingeschränkten Halteverbot abgestellt. Das Halteverbot, in dem zugleich ein Wegfahrgebot liegt, war auch gegenüber der Klägerin wirksam angeordnet worden. Obwohl sie im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrsschilder urlaubsabwesend war, war sie "Verkehrsteilnehmerin" und damit Adressatin des durch die Verkehrszeichen getroffenen Anordnung. Verkehrsteilnehmer ist nämlich nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er -- wie die Klägerin -- Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 -- 11 C 15.95 -- NZV 1997, 246; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 1998 -- VG 9 A 301.97 -- sowie vom 26. Mai 1998 -- VG 20 A 258.97 --).

Die Anordnung der Umsetzung war auch nach §§ 17 Abs. 1, 15 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) rechtmäßig. Durch das Fahrzeug der Klägerin wurden die Umzugsarbeiten der Firma ... behindert.


Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin i.S.d. § 10 Abs. 2 lit. b) GebG. Wer Schuldner i.S.d. Vorschrift ist, richtet sich nach der Verantwortlichkeit für Gefahren. Danach haftet die Klägerin als Zustandsverantwortliche i.S.d. § 14 Abs. 1, 3 Satz 1 ASOG. Die Heranziehung der Klägerin erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ihr Fahrzeug vor Aufstellung der Verkehrsschilder abgestellt hatte. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Umsetzung lagen mehr als drei Tage. Verkehrsteilnehmer können nicht darauf vertrauen, dass ein erlaubtes Parken noch mehr als drei Tage nach Aufstellen von Halteverbotszeichen erlaubt ist. Die Kammer hält insoweit eine "Vorlaufzeit" von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ausreichend (vgl. VG: Berlin, a.a.O.). Der Klägerin war es auch zumutbar, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen.

Der Beklagte hat die Klägerin auch nicht rechtsfehlerhaft anstelle desjenigen, dem die Umsetzung gemäß § 10 Abs. 2 lit. c) VermG "zugute kommt", in Anspruch genommen.

Gemäß § 10 Abs. 4 GebG steht dem Beklagten ein Auswahlermessen unter mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenpflichtigen zu. Dies folgt -- mangels einer abweichenden Gestaltung des Gesamtschuldnerverhältnisses -- aus der entsprechenden Anwendung des § 421 BGB, wobei an die Stelle "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen" treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 -- 8 C 57.91 --, NJW 1993, 1667). Weder aus § 10 Abs. 2, 4 GebG und anderen Vorschriften noch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Nutznießer der Umsetzung grundsätzlich vor dem Gebührenschuldner gemäß § 10 Abs. 2 lit. b) GebG heranzuziehen ist. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O.), dass die Heranziehung desjenigen, der sein Fahrzeug vor Aufstellung der Verkehrszeichen abgestellt hat, nach einer angemessenen Vorlaufzeit verhältnismäßig ist, gelten hier genauso. Denn maßgeblich ist, dass nach Ablauf von mehr als 3 Tagen die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt ist.



Ob umgekehrt die gebührenrechtliche Haftung des Störers gegenüber der des Nutznießers vorgeht, kann vorliegend dahinstehen. Von einem solchen generellen Haftungsvorrang des Störers ist auch der Beklagte nicht ausgegangen. Wie seine Ausführungen im Klageverfahren belegen, sollten seine Formulierungen in dem dem Bescheid vom 2. September 1998 angefügten Schreiben und dem Vermerk vom 28. August 1998 lediglich seine Ermessenspraxis wiedergeben. Die Erwägungen des Beklagten lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Heranziehung der Klägerin als Störerin ist nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2, 4 GebG sachgerecht und nicht willkürlich. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum