Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00 - Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist keine Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme

BVerwG v. 01.12.2000: Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist keine Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00) hat zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer Abschleppmaßnahme entschieden:
Die Abwägung, ob eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig ist oder nicht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden; eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist keine notwendige Voraussetzung eines rechtmäßigen Abschleppens.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... ist geklärt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1067); dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein (Beschluss vom 20. Dezember 1989 a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das erstrebte Revisionsverfahren zu über den Einzelfall hinausführenden zusätzlichen Erkenntnissen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beitragen könnte.

...

Ausgehend von den vorstehend dargelegten revisionsrechtlichen Einschränkungen sowie bundesrechtlichen Maßstäben lässt sie sich auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig in dem Sinne verneinen, dass beim Fehlen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer i.S. einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O.) eine Störung der öffentlichen Ordnung durch den Verstoß (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O.) zwar gleichfalls eine Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen kann, aber naturgemäß das Gewicht der gegenläufigen Interessen erheblicher wird. Nicht anders ist im Übrigen insoweit das von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (a.a.O.) zu verstehen, wenn dort ausgeführt ist, jedenfalls unterliege es keinem Zweifel, "dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint." Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme (noch dazu nach anderen Vorschriften) ist dort nicht die Rede. ..."