Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23.06.1993 - 11 C 32/92 - Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist

BVerwG v. 23.06.1993: Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.06.1993 - 11 C 32/92) hat zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme beim Parken im absoluten Haltverbot entschieden:
Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht sowie dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist (vgl. BVerwGE 90, 189 <193>).


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat das Berufungsgericht nämlich angenommen, dass das Fahrzeug - falls es im Bereich der Zeichen 283 geparkt war - rechtmäßig abgeschleppt worden ist. Die Angriffe, die die Revision hiergegen vorbringt, sind nicht gerechtfertigt.

Das Haltverbot beruht auf einer gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung und ist durch zwei nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO aufgestellte Vorschriftzeichen kenntlich gemacht. Im Haltverbot liegt zugleich das Gebot zum Weiterfahren, das gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Daraus folgt, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich ohne eine besondere dem Fahrzeugführer oder -halter bekanntzumachende Verbotsverfügung abgeschleppt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - ). Vollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet jedoch auch im Fall des Zeichens 283 nicht, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeugs stets verfügen darf, wenn der Verpflichtete dem Handlungsgebot nicht sofort von selbst nachkommt. Vielmehr richtet sich die Anwendung des Verwaltungszwangs nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1981 - BVerwG 7 B 216.80 - ), die sich vorliegend aus dem Landesrecht herleiten. Dabei ist der auch bundesrechtlich zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf hiernach nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht sowie dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist (vgl. BVerwGE 90, 189 <193>). ..."