Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 - Das Hinterlassen einer Handy-Nummer und / oder Adresse hindern das Umsetzen des Kfz nicht
BVerwG v. 18.02.2002: Hinterlassen einer Handy-Nummer und / oder Adresse hindern das Umsetzen des Kfz nicht
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01) hat entschieden, dass das Zurücklassen einer Handy-Nummer und einer Adresse im Fahrzeug das Umsetzen des Kfz nicht hindert, weil die Erfolgsaussichten, den Verantwortlichen zu erreichen, viel zu unsicher sind, und zudem schon die generalpräventive Wirkung des sofortigen Abschleppens die Maßnahme als verhältnismäßig erscheinen lässt:
Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
"... Auch der Teilaspekt der Erreichbarkeit des Fahrzeugführers und einer hieraus möglicherweise abzuleitenden Verpflichtung, den Fahrzeugführer zu einer Selbstvornahme der Störungsbeseitigung zu veranlassen, rechtfertigt keine Revisionszulassung.
Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 (a.a.O. S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. ...
Im Übrigen kann - wie gesagt - nicht zweifelhaft sein und bedarf nicht erst eines in einem Revisionsverfahren gewonnenen Erkenntnisses, dass eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen darf; soweit zuständige Behörden die Erfahrung gemacht haben sollten oder zukünftig machen, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden "Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern (hierbei ist das vermehrt zu beobachtende "Parken in zweiter Reihe" hervorzuheben, welches nicht nur - für gewöhnlich - andere Verkehrsteilnehmer "zuparkt", sondern regelmäßig auch durch Fahrbahnverengungen zu zumindest lästigen und oft gefährlichen Behinderungen des fließenden Verkehrs führt), stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen."
Hier geht es zum vollständigen Text des Beschlusses.