Das Verkehrslexikon
Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Bagatellschaden
Überblick: Bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze verstößt die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit einem Kurzgutachten bzw. Kostenanschlag nicht gegen die Schadensminderungspflicht
Siehe auch Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Abgesehen davon, dass es dem Geschädigten nicht immer möglich ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen abzusehen, ob die sog. Bagatellschadensgrenze von etwa 700 bis 750 € erreicht ist oder nicht, stellt sich die Frage ohnehin, ob es nicht zulässig ist, bei niedrigen Schäden einen Sachverständigen zumindest mit der Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation und eines Kostenanschlags bzw. eines Kurzgutachtens für eine angemessene niedrige Vergütung zu beauftragen.
Von der Rechtsprechung - die hierzu nicht sehr zahlreiche ist - wird dies durchaus gebilligt.
So hat das AG Wunsiedel ZfSch 1982, 197 f. (Urt. v. 13.01.1978 - C 179/78) entschieden, dass bei Reparaturkosten von (damals 476,00 DM) ca. 240,00 € die Beauftragung eines SV mit einem Kurzgutachten zulässig ist.
AG Wiesbaden VersR 1984, 397 (Urt. v. 21.09.1983 - 97 C 1039/83) hat ebenfalls geurteilt:
Auch bei zwischen 500 und 1000 DM (heute: 250 bis 500 €) liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er für einen Betrag von etwa 75 DM zur Klärung des Schadenumfangs einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Das AG Bochum ZfSch 1987, 266 (Urt. v. 02.07.1987 - 65 C 280/87 hat entschieden:
Bei zwischen 500 und 1000 DM (heute: 250 bis 500 €) liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er für einen Betrag von rund 70 DM zur Klärung des Schadenumfanges einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kurzgutachtens, welches kostenmäßig einem Kostenvoranschlag gleichkommt, beauftragt.
Etwas später hat das AG Bochum ZfSch 1989, 341 f. (Urt. v. 10.08.1989 - 55 C 327/89) diese Ansicht bekräftigt:
Ein Kurzgutachten eines qualifizierten Sachverständigen ist in der Regel eher geeignet, einen bestimmten Schadensumfang nachzuweisen, als Kostenvoranschläge. Deswegen sind die Kosten eines Kurzgutachtens bei geringem Schadensumfang vom Schädiger zu ersetzen.
Etwa auf der gleichen Linie liegt auch das AG Köln Schaden-Praxis 1992, 312 (Urt. v. 28.08.1992 - 266 C 192/92):
Eine Kfz-Sachverständigenrechnung von 437 DM ist bei einem Bagatellschaden in Höhe von 1.021 DM im Rahmen billigen Ermessens zu hoch. Der Geschädigte ist in diesem Fall auf einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder auf ein pauschalhonoriertes Kurzgutachten zu verweisen.
In neuerer Zeit hat das AG Dortmund ZfSch 2002, 178 f. (Urt. v. 07.12.2001 - 133 C 11525/0) entschieden:
- Ist dem Geschädigten durch einen Verkehrsunfall ein Fahrzeugschaden von erkennbar unter 1.500 DM (heute: 750 €) entstanden, sind die Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten dennoch erstattungsfähig, wenn die Werkstatt die Erstellung eines Kostenvoranschlags unter Hinweis auf möglicherweise verdeckte Schäden ablehnt und überdies Kostenvoranschläge nicht kostenlos erstellt.
- Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er den Sachverständigen lediglich mit der Erstellung eines Kurzgutachtens mit minimalem Kostenaufwand beauftragt.
- Wird der Schaden auf Gutachtenbasis reguliert, sind die Kosten für einen Kostenvoranschlag in jedem Fall erstattungsfähig, auch wenn sie bei Durchführung der Reparatur mit den Reparaturkosten verrechnet worden wären.