Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 21.09.1983 - 97 C 1039/83 -

AG Wiesbaden v. 21.09.1983: bei Kleinschäden zwischen 250 und 500 € ist die Einholung einer sachverständigen Kostenschätzung für etwa 40 € gerechtfertigt


Siehe auch Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze




Ist der Schadensumfang bei kleineren Schäden unklar, kann der Geschädigte einen Sachverständigen für einen geringen Pauschbetrag mit der ungefähren Schadensermittlung beauftragen, vgl. Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 21.09.1983 - 97 C 1039/83):
Auch bei zwischen 500 und 1000 DM liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er für einen Betrag von etwa 75 DM zur Klärung des Schadenumfangs einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Die Beträge müssen an die Euro-Währung angepaßt werden.