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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 01.06.1989 - 2 BvR 239/88 - § 25a StVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

BVerfG v. 01.06.1989: § 25a StVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.06.1989 - 2 BvR 239/88) hat entschieden:
§ 25a StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7.7.1986 (BGBl I, 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.


Siehe auch Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß


Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Kostenentscheidungen, die gegen sie auf der Grundlage des § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergangen sind. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren betreffen mittelbar die Frage, ob diese Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) rügen darüber hinaus Verfassungsverstöße bei Anwendung dieser Bestimmung.


Aus den Entscheidungsgründen:

A.

...


I

... 2. Mit § 25a StVG sollte besonderen Unzuträglichkeiten begegnet werden, die bei Bußgeldverfahren nach Kennzeichenanzeigen zutage getreten waren. Kennzeichenanzeigen erfolgen, wenn ein Verkehrsverstoß festgestellt wird, ohne dass dabei der Fahrer identifiziert werden kann. In solchen Fällen ist es nur mit Hilfe des Kraftfahrzeugkennzeichens möglich, eine Auskunft über den Halter und mit dessen Hilfe wiederum eine solche über den wegen der Ordnungswidrigkeit verantwortlich zu machenden Fahrer zu erhalten.

a) Seit Beginn der 70er Jahre wurde beobachtet, dass Halter in zunehmendem Maße ihre Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers versagten. Halter lehnten entweder jede Aufklärung darüber ab, wem sie ihren Wagen überlassen hatten und üblicherweise zur Verfügung stellten, oder sie beriefen sich darauf, sich nicht mehr an den für den Tatzeitpunkt in Betracht kommenden Fahrer erinnern zu können. In erheblichem Umfang machten Halter auch geltend, dass ihr Fahrzeug von einem nahen Familienangehörigen gefahren werde, dessen Namen sie wegen Ausnutzung ihres Schweige- oder Aussageverweigerungsrechts nicht preisgeben müssten. Andere Halter verwiesen auf Fahrer, die für die Behörden nicht erreichbar sein konnten, wie etwa ein angeblich wieder in das Ausland zurückgekehrter Freund oder ein angeblich unter vielen anderen in Betracht kommender Kaufinteressent. Aufgrund von Publikationen und anonym an Windschutzscheiben falsch parkender oder haltender Fahrzeuge angebrachten schriftlichen Hinweisen wurden die Möglichkeiten, sich einer Verfolgung nach Kennzeichenanzeigen zu entziehen, allgemein bekannt und zunehmend genutzt. Da nur noch Gutwillige oder Unerfahrene verfolgt werden konnten, nahmen Halt- und Parkverstöße immer mehr zu.

Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers bewirkten eine zunehmende Belastung von Ermittlungsbehörden und Gerichten, die sich noch dadurch erhöhte, dass Halter sich häufig erst in späteren Verfahrensstadien auf den Vorwurf des Verkehrsverstoßes einließen. Sie äußerten sich häufig nicht im Rahmen der Anhörung anläßlich der Feststellung des Verkehrsverstoßes, sondern erst nach Ergehen des Bußgeldbescheides in einem Einspruchsschreiben oder in der mündlichen Verhandlung. Etliche Halter, die bis dahin geschwiegen hatten, benannten im Einspruchsverfahren eine bestimmte Person als Fahrer erst, nachdem ihr gegenüber die gemäß § 26 StVG a. F. für die Verfolgungsverjährung geltende dreimonatige Frist abgelaufen war.

b) Die fehlende Mitwirkung der Halter hatte zur Folge, dass die sich massenhaft ereignenden Bagatellverstöße im ruhenden Verkehr nicht mehr geahndet werden konnten, da über die Befragung des Halters hinausgehende Ermittlungen, weil unangemessen und außer Verhältnis zu der geringen Höhe der zu erwartenden Geldbuße stehend, unterblieben. Hinzu kam, dass die überaus hohe Zahl von Einstellungen und Freisprüchen nach Kennzeichenanzeigen aufgrund der Regelungen der §§ 46, 105 OWiG a.F., §§ 465, 467 I StPO zu einer erheblichen Kostenbelastung des Staates führte. Diese war um so höher, je später ein Halter zu erkennen gab, dass er nicht bereit sei, an der Aufklärung mitzuwirken.

3. Die dargelegten Zustände bei der Verfolgung von Kennzeichenanzeigen wurden allgemein als eine das Gerechtigkeitsgefühl störende Beeinträchtigung der Rechtspflege beklagt (vgl. Gontard, Rechtliche Probleme sog. Kennzeichenanzeigen bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten, Diss. 1976, S. 1; Janiszewski, Die Problematik der sog. Kennzeichenanzeigen, AnwBl 1981, 351; Gallwas, Verfassungsrechtliche Aspekte der Halterhaftung bei Parkverstößen, VGT 1981, S. 152; Anl. 6 zum Sitzungsbericht über die 516. Sitzung des Bundesrats v. 29. 10. 1982; Anl. 3 zum Sitzungsbericht über die 539. Sitzung, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Bundesrats v. 13. 7. 1984). Die zur Behebung der Missstände erörterten Abhilfemöglichkeiten („Parkkralle", Fahrerkennzeichen, vereinfachte Voraussetzungen für die Fahrtenbuchauflage, Auskunftspflicht des Halters) zielten darauf ab, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln und den Verkehrsverstoß zu ahnden. Demgegenüber sollte mit einem im September 1982 eingebrachten, wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze” (vgl. BR-Dr 371/82) eine Kostenverantwortung des Halters begründet werden.

Erst das Gesetz vom 7. 7. 1986 (BGBl I, 977) regelte eine nunmehr auf Park- und Haltverstöße beschränkte Kostenhaftung des Halters ... .


B.

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet (§ 24 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 25 a StVG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.


l.

§ 25a StVG verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und setzt als solcher der Handlungsfreiheit der betroffenen Fahrzeughalter wirksame Schranken.

1. Die Kostenregelung des § 25a StVG steht mit Art. 3 I GG im Einklang.

Art. 3 I GG enthält ein auch den Gesetzgeber bindendes Willkürverbot. Das bedeutet, dass bei der Auswahl der Tatbestände, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß, d. h. nach Gesichtspunkten, die sich aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ergeben, in diesem Sinne also nicht „willkürlich”, zu verfahren ist (vgl. BVerfGE 52, 264 [273]; 75, 108 [157]). Dabei ist dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 71, 39 [58]), wobei er bei der Ordnung von Massenerscheinungen auch typisieren kann (BVerfGE 63, 119 [128]).

a) An diesen Maßstäben gemessen hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Kostenregelung des § 25 a StVG weicht zwar von der im Ordnungswidrigkeitenrecht üblichen Regelung ab, wonach Verfahrenskosten nur demjenigen auferlegt werden können, der die Tat, die zum Verfahren führte, begangen oder der Verfahrenskosten vorwerfbar verursacht hat (§ 46 I OWiG, §§ 4651, 469 I StPO). Diese Abweichung beruht jedoch auf sachgerechten Erwägungen. Die herkömmliche Kostenregelung wurde der typischen Ermittlungssituation bei Park- und Haltverstößen nicht mehr gerecht. Diese lassen sich im Regelfall nur durch eine Befragung des Halters aufklären. Weitergehende Ermittlungen kommen, von besonderen Ausnahmen abgesehen, im Bereich dieser massenhaft begangenen Ordnungswidrigkeiten mit durchweg sehr geringem Unrechtsgehalt nicht in Betracht. Sie würden die personellen und finanziellen Mittel der Behörden zu Lasten der Aufklärung schwererwiegender Verstöße in unvertretbarer Weise binden. Diese Umstände rechtfertigen es, eine subsidiäre Haftung des Halters für die Kosten des Verfahrens bei Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vorzusehen. Da die Abhängigkeit des Ermittlungserfolges von der Mitwirkung des Halters dazu geführt hatte, dass Halt- und Parkverstöße häufig sanktionslos blieben und damit die Ordnungsfunktion des Rechts in diesem Bereich nachhaltig gestört war, lag es nicht fern, dass der Gesetzgeber an das auch sonst im Straßenverkehrsrecht geläufige Zurechnungsprinzip anknüpfte, wonach der Halter neben dem in erster Linie verantwortlichen Fahrer für die nachteiligen Folgen einzustehen hat, die durch den Betrieb eines Kfz verursacht werden. Er konnte also die Haltereigenschaft zum Anknüpfungspunkt für eine Regelung machen, die eine Kosten- und Auslagenlast im Bußgeldverfahren für den Fall begründet, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

b) Im Blick auf den Gleichheitssatz ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Kostenhaftung des Halters nur für den Bereich des ruhenden, nicht aber auch des fließenden Verkehrs eingeführt hat. Er beruft sich auf vernünftige und sachliche Gründe, wenn er mit Rücksicht auf verbesserte ermittlungstechnische Einrichtungen davon ausgeht, bei Verstößen im fließenden Verkehr hätten die Behörden und Gerichte bessere Möglichkeiten zur Aufklärung und damit auch zur Überbürdung der Kosten auf den in erster Linie verantwortlichen Fahrer. Für Park-und Haltverstöße ist es demgegenüber bezeichnend, dass der verantwortliche Fahrer bei der Feststellung der Tat nicht anwesend ist. Schon wegen der Masse dieser Bagatellverstöße sind die Behörden praktisch außerstande, ihn zu einem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem das verbotswidrige Verhalten noch andauert. Als Ausgangspunkt für weitere Aufklärungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Regeln des ruhenden Verkehrs kommt daher nur das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs in Betracht, das wiederum ausschließlich auf den Halter verweist, ein Hinweis, der - wie dargelegt - in der Regel keinen erfolgversprechenden Ansatz für weitere Ermittlungen bietet.

2. Die Vorschrift des § 25a StVG verstößt auch nicht gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips.

a) Sie ist nicht unverhältnismäßig. Die dem Halter auferlegte Kostenlast dient dem Ziel, die Rechtspflege nicht mit den Kosten eines sachlichen und personellen Aufwandes für ein aus den dargelegten Gründen leerlaufendes Verfahren zu belasten. Abhilfe auf andere Weise wäre nur durch eine Verbesserung der Ermittlungssituation bei Halt- und Parkverstößen möglich. Die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen („Parkkralle", Fahrerkennzeichen, vereinfachte Voraussetzungen für die Fahrtenbuchauflage, Auskunftspflicht des Halters) würden durchweg zu empfindlicheren Beeinträchtigungen des Halters führen.

b) Eine Verletzung des Schuldgrundsatzes, der die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat von Rechtsstaats wegen verbietet, sofern keine Schuld vorliegt (vgl. BVerfGE 7, 305 [319]; 9, 167 [169]; 58, 159 [163]), ist nicht gegeben. Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für die Kosten des Verfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich.

Ausweislich der Gesetzesmateralien verfolgte der Gesetzgeber ausschließlich das Ziel, dem Halter den durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachten Aufwand in den Fällen aufzuerlegen, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können (BT-Dr 10/5369, S. 3). Lediglich mit diesen Kosten wird der Halter des betroffenen Kfz belastet. Bei der Kostenhaftung des § 25a StVG geht es mithin nicht um eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme (vgl. BR-Dr 371/82, S. 38/ 39). § 25a StVG greift erst ein, wenn das Bußgeldverfahren durch Einstellung oder durch Freispruch abgeschlossen ist. Eine Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, wird nicht mehr getroffen, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt.

Soweit die Beschwerdeführer dem § 25a StVG den Charakter einer Sanktionsvorschrift beimessen, weil die Auferlegung der Verfahrenskosten in ihren finanziellen Folgen einer Ahndung gleichkomme, kann dem schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden. Ergeht ein Bußgeldbescheid, so sind dem Betr. zusätzlich zu der erkannten Geldbuße die Gebühren und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Allerdings kann sich eine Inanspruchnahme aus § 25 a StVG finanziell ungünstiger auswirken als eine auf der Grundlage des § 27 StVG ergangene Verwarnung. Aus einem Vergleich mit den Folgen einer solchen Verwarnung kann ein sanktionsrechtlicher Charakter indes nicht hergeleitet werden. Als rein präventive Maßnahme enthält sie keinen ethischen Schuldvorwurf, sondern kommt eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe (vgl. BVerfGE 22, 125 [132]). Sie kann deshalb nach allgemeiner Ansicht in ihrer Auswirkung auf den Betr. nicht mit einer Kriminalstrafe oder einer vergleichbaren Sanktion gleichgesetzt werden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1), § 25 a StVG enthalte eine sanktionsrechtliche Qualifikation durch die systematische Einordnung dieser Norm in das StVG, ist abwegig.

c) Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfGE 56, 37 [43] m.w.Nachw.), wird durch die Kostenregelung des § 25a StVG nicht berührt. Die Vorschrift soll weder eine Aussage des Halters herbeiführen, noch wirkt die drohende Auferlegung von Kosten faktisch als Zwang zur Selbstbezichtigung.

Die in § 25a StVG angeordnete Kostenhaftung soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Halter nicht deshalb treffen, weil er als Betr. von seinem Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, Gebrauch gemacht hat. Ausschließlicher und zureichender Grund für diese Kostenbelastung ist die Mitverantwortlichkeit des Halters für . . . den Betrieb seines Fahrzeugs und für die dadurch verursachten Verkehrsverstöße.

Das Schweigerecht des beschuldigten Halters wird durch § 25 a StVG auch nicht mittelbar beeinträchtigt. Die Kostenhaftung ist nicht geeignet, einen Halter, der den Verkehrsverstoß selbst begangen hat, dazu zu bestimmen, sich aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen selbst zu belasten. Aus wirtschaftlichen Gründen könnte er sich allenfalls zur Annahme eines Verwarnungsangebots veranlasst sehen. Mit der Annahme des Verwarnungsangebots und der Bezahlung des Verwarnungsgeldes verhindert der Halter aber gerade die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bezichtigt sich nicht einer Ordnungswidrigkeit.

d) Auch im Blick auf das durch § 46 I OWiG, § 52 I StPO gewährleistete Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger bestehen gegen § 25 a StVG keine durchgreifenden Bedenken. Wegen des Bagatellcharakters, der Halt- oder Parkverstößen regelmäßig beizumessen ist, sowie wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Kostenlast erscheint es von vornherein ausgeschlossen, dass der Halter sich in eine ernsthafte Konfliktsituation versetzt fühlt, die das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses verhindern will. Die Kostenhaftung hat einen von der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts unabhängigen, sachgerechten Anknüpfungspunkt in der verkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit des Halters. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass er sich dieser Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs (vgl. dazu BVerfG [Vorprüfungsausschuss], NJW 1982, 568; BVerwG, Buchholz § 31a StVZO Nr. 9; VGH München, DAR 1976, 278).


II.

Soweit die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) ihre verfassungsmäßigen Rechte durch die Anwendung des § 25a StVG verletzt sehen, sind ihre Rügen offensichtlich unbegründet.

1. Die Auslegung von im Rang unter der Verfassung stehenden Vorschriften und deren Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte. Das BVerfG überprüft insoweit nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen „Richtigkeit” sich streiten lässt. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt vielmehr nur in Betracht, wenn Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder sonstiger Wertmaßstäbe des Grundgesetzes beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; st. Rspr.). Solches kann hier nicht festgestellt werden.

2. Der vom Beschwerdeführer zu 3) angegriffene Beschluss des AG Köln geht ersichtlich davon aus, dass die Verfahrenskosten nur dann dem Halter auferlegt werden können, wenn angemessene Ermittlungen zur Feststellung eines verantwortlichen Fahrers getätigt wurden. Dieses Erfordernis sieht das Gericht als erfüllt an, weil am Pkw des Beschwerdeführers ein schriftliches Verwarnungsangebot angebracht worden war und weil die Verwaltungsbehörde innerhalb von 23 Tagen nach dem Verstoß einen Anhörungsbogen übersandt. hatte. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Ansicht kann sich auf eine in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung stützen (vgl. BVerwG, VerkMitt 1966, 143; OVG Koblenz, VRS 54, 380). Sie beruht ersichtlich auf nachvollziehbaren Erwägungen und lässt auch im übrigen keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennen ... .

3. Auch die vom Beschwerdeführer zu 4) angegriffene Entscheidung des AG Landshut ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auffassung, der verantwortliche Fahrer sei i. S. des § 25a StVG erst dann ermittelt, wenn eine Anhörung und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ermöglicht wurde, ist im Blick auf die §§ 55, 61 OWiG nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Behörde kann auch keine Ermittlungsnachlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Namen und Adresse des für den Verstoß angeblich verantwortlichen US-Bürgers nicht nachging. Dessen Anhörung in den USA hätte nur entsprechend den Regeln der Internationalen Rechtshilfe erfolgen können. Im Blick auf den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs konnte dies bedenkenfrei als unangemessener Ermittlungsaufwand gewertet werden.



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