| 1. | Mit der Absicherung eines Motorrades durch den Haupt- oder Seitenständer wird dieses ordnungsgemäß abgestellt. | 
| 2. | Fällt es dennoch um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann liegt kein schuldhaftes Verhalten und somit keine Haftung aus § 823 BGB vor. Auch ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt, da das Motorrad sich nicht im Betrieb befand. |