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Amtsgericht Chemnitz Urteil vom 28.09.1998 - 20 C 2238/98 - Zum Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsstreit um Schadensersatzpflicht des MPU-Gutachters
AG Chemnitz v. 28.09.1998: Zum Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsstreit um Vergütung und Schadensersatzpflicht des medizinisch-psychologischen Gutachters
Das Amtsgericht Chemnitz (Urteil vom 28.09.1998 - 20 C 2238/98) hat zu den begrenzten Regressmöglichkeiten gegenüber einem "falschen" MPU-Gutachten entschieden:
Im Rechtsstreit um Vergütung und Schadensersatzpflicht des medizinisch-psychologischen Gutachters kann das Gericht nur prüfen, ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß zugrunde gelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Zum Sachverhalt: Der Kl., der wegen eines Trunkenheitsdeliktes mit einer BAK von 3,43 Prom. verurteilt worden war, nahm an 15 Sitzungen für alkoholauffällige Kraftfahrer teil. Nach Ablauf der im Urteil ausgesprochenen Sperrfrist stellte er bei der Führerscheinbehörde den Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Diese forderte ihn auf, ihr ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten vorzulegen, in dem seine Eignung zum Führen von Kfz bestätigt wird. Ein entsprechendes Gutachten gab der Kl. bei dem Bekl. in Auftrag. Es führte zu einer negativen Empfehlung.
Die Führerscheinstelle, der dieses Gutachten zuging, versagte dem Kl. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die auf Rückzahlung der Gutachtenskosten von 621 DM und Erstattung der an die Führerscheinbehörde gezahlten 136 DM gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der medizinisch-psychologischen Untersuchung seiner Person, deren Ergebnisse zu dem Gutachten vom 13. 11. 1997 führten, hat sich der Kl. zu dem Zwecke unterzogen, daß eine Überprüfung und Begutachtung erfolge, ob er künftig ein Kfz unter Alkohol führen wird und/oder aufgrund unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die ein sicheres Führen von Kfz der Klasse 1 a und 2 in Frage stellen. Der K1. konnte bei diesen Vorgaben kein Gefälligkeitsgutachten erwarten noch war ihm ein derartiger „Erfolg” gar von der Bekl.-Seite vertraglich geschuldet. Inhalt der von dem Bekl. geschuldeten Gutachtertätigkeit war dem gegenüber eine sorgfältige recherchierte und begründete gutachterliche Entscheidung zu den oben angeführten Beweisfragen. Hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung als solcher verbleibt dem Gutachter (und in diesem Fall auch der Führerscheinbehörde) ein sog. Beurteilungsspielraum. Dies besagt, daß eine solche gutachterliche Entscheidung für das eine oder andere denkbare Ergebnis durch das Gericht nur beschränkt überprüfbar ist. Dies bedeutete indes keine Einschränkung des Rechtsschutzes für den Kl., weil bei mehreren möglichen rechtmäßigen Entscheidungen die Auswahl zwischen ihnen nicht letztverantwortlich von dem Gericht zu treffen ist, damit Art. 19 IV GG gewährleistet bleibt (vgl. Erichsen/Martens, Allgemeines VerwaltungsR, 5. Aufl., § 12 II 1; BVerwGE 39, 203 [205]).
Geben gesetzliche Vorschriften keine Bemessungsstruktur vor, ist die Entscheidungsgrundlage maßgeblich durch die Einmaligkeit und Gesamtheit einer nicht rekonstruierbaren Prüfungssituation festgelegt und spielt sich – gerade was Prognosen angeht – die Entscheidungsfindung im subjektiven, nur teilweise rational nachvollziehbaren Bereich des Sachverständigen ab, so kann das Gericht nur überprüfen, ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß zugrundegelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren. Hierzu gab es im Ergebnis dieses Rechtsstreites keine greifbaren Anhaltspunkte:
Ausweislich des Gutachtens vom 13. 11. 1997 haben die beiden Sachverständigen neben niedergelegten Befunden und den bei der Verwaltungsbehörde angelegten Vorgängen auch eigene Untersuchungen in die Materialsammlung einbezogen ... Zugunsten des Kl. sprechende Umstände, wie zum Beispiel die günstigen Körperwerte und das intakte Reflexvermögen als auch dessen soziale Einbindung wurden ebenso erfaßt wie die eigenen Ausführungen des Kl. im Rahmen des Gespräches bei der Untersuchungsstelle.
Die Sachverständigen haben ihre Entscheidung, eine weitere Begutachtung des Kl. nicht vor Ablauf von 12 Monaten zu empfehlen, ausführlich unter Angabe des Für und Wider begründet. Das Zugrundelegen sachfremder Erwägungen, etwa dergestalt, daß ein mit einem solch hohen Blutalkoholwert ertappter Kfz-Führer generell keinen Führerschein mehr erhalten sollte, sind in dem Gutachten nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Kl.-Seite haben sich die beiden Gutachter auch mit wissenschaftlichen Erkenntnissen offenbar auseinandergesetzt. Im übrigen sei angemerkt, daß es sich bei den Gutachtern um zwei ausgewiesene medizinische Fachkräfte handelte, die auch aus dem eigenen Fach- und Erfahrungswissen allein die Fakten hätten würdigen können.
Daß bei weitgehender Betonung der für den Kl. sprechenden Umstände durchaus eine für ihn günstige Empfehlung zu seiner erneuten Zulassung als Fahrerlaubnisinhaber im Bereich des Möglichen hätte liegen können, mag zutreffend sein, ändert aber nichts an der Tatsache, daß die getroffene Entscheidung der Gutachter des Bekl. als Alternative ebenso gut zu vertreten und - wie bereits ausgeführt - auch ausreichend begründet war. Ob damit letztlich die „richtigere” oder „gerechtere” Entscheidung gefunden worden ist, mußte und vermochte das Gericht aus den obengenannten Gründen indes nicht zu beurteilen; insoweit war diese von den Fachkräften des Bekl. getroffene Entscheidung zu akzeptieren. ..."