Das Verkehrslexikon
Zur Zulässigkeit der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auch schon vor Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Himmelreich DAR 2005, 131: Zur Zulässigkeit der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auch schon vor Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Zur Zulässigkeit einer amtlichen MPU schon während des laufenden Strafverfahrens - mit dem Ziel, die Entziehung der Fahrerlaubnis gänzlich zu vermeiden - äußert sich Himmelreich in DAR 2005, 131 wie folgt:
"Im Strafrecht ist auch, insbesondere dann, wenn der Strafrichter im Einzelfall den „Wegfall der Nichteignung” ausdrücklich und ausreichend begründet, darauf zu achten, dass im Verkehrs-Verwaltungsrecht nach Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,6 %o (vgl. § 13 Nr. 2 c FeV) oder nach zwei Trunkenheitsfahrten, z.B. auch zwei Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 13 Nr. 2 b FeV), von Seiten der Fahrerlaubnis-Behörde obligatorisch eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet werden muss; diese kann hier auch nicht großzügig sein, weil ihr hier gar kein Ermessen eingeräumt ist. Ob die Fahrerlaubnis-Behörde allerdings durch die strafgerichtliche Entscheidung einer völligen Sperrfrist-Aufhebung mit (unterstellter) schriftlich ausreichend begründeter positiver Eignungs-Beurteilung bei demselben Sachverhalt durch den Strafrichter insoweit hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von sogar 1,6 %o (und mehr) wegen § 3 Abs. 4 StVG trotz § 13 Nr. 2 c FeV an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden ist - also z.B. nur auf Grund einer Schulung, Nachschulung, einer Therapie oder einer Verkehrs-Therapie, ohne eine MPU - wurde bisher weder verwaltungsgerichtlich speziell entschieden noch in der Literatur in diesem speziellen Punkt behandelt; m.E. liegt in solchen Fällen eine „Bindung” vor, weil das StVG der FeV vorgeht. Man hat im Übrigen dann auch zu akzeptieren, dass z.B. die (unterstellt schriftlich ausreichend begründete) strafgerichtliche Berücksichtigung einer qualifizierten „Verkehrstherapie” bei Beurteilung der „Ungeeignetheit” - diese sei in Fortfall geraten oder die „Eignung” sei wieder vorhanden - im Verkehrs-Verwaltungsrecht eine „MPU” dann im Endergebnis überflüssig macht (ähnlich wie bei den — nur im Verwaltungsrecht eingesetzten - von der BASt überprüften Kursen nach § 70 FeV, bei denen auch keine MPU mehr nachfolgt).
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Eine Verkürzung, Abkürzung oder Aufhebung der strafrechtlichen Sperre kommt in den beiden folgenden Alternativfällen in Betracht,
- wenn einerseits – wie oben ausgeführt – „sich Grund zu der Annahme (ergibt), dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist” (so genauer Gesetzeswortlaut des § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB !), das Gericht also Zweifel an dem weiteren Vorliegen der „Ungeeignetheit” hat,
- aber andererseits auch dann, wenn der Betroffene selbst – darüber hinaus (was er aber im Strafrecht nicht unbedingt muss) – seine Wiedereignung positiv nachweist.
Im ersten Fall trifft anschließend die Fahrerlaubnis-Behörde (nur etwas früher) eine Entscheidung über die (Wieder-) Eignung. Auch im zweiten Fall wird die Verkehrssicherheit auf Grund der nunmehr wieder vorhandenen, und zwar nun sogar früher vorliegenden (Wieder-) Eignung nicht nachteilig berührt. Beispielsweise kann der Beschuldigte (noch während des Strafverfahrens) bzw. der bereits Verurteilte durch eine absolvierte zusätzliche Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) mit Hilfe einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) durch das positive Endergebnis dieser Untersuchung nachweisen dass seine Wiedereignung schon vor einer möglichen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde während des Strafverfahrens vorliegt."