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VGH Mannheim Beschluss vom 01.03.1993 – 10 S 67/93 - Zur Zulässigkeit einer freiwilligen MPU im Widerspruchsverfahren
VGH Mannheim v. 01.03.1993: Zur Zulässigkeit einer freiwilligen MPU im Widerspruchsverfahren und zum Recht auf Aktenübersendung an das MPU-Institut
Der VGH Mannheim (Beschluss vom 01.03.1993 – 10 S 67/93) hat folgendes entschieden:
Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Vorrang des öffentlichen Interesses an der ohne Verfahrensfehler (vgl. § 80 111 1 VwGO) angeordneten sofortigen Vollziehung der auf § 4 I StVG i.V. mit § 15b I 1 StVZO gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis folgt daraus, daß der Ast. bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derzeit zum Führen von Kfz nicht geeignet ist und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor dem Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache durch sein Verhalten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Zu Recht hat das Landratsamt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden Senats auf die Nichteignung des Ast. zum Führen von Kfz geschlossen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat, das von der Behörde zu Recht gem. § 15 b II StVZO gefordert worden war, um begründete Zweifel zu klären, die an seiner Fahreignung bestehen (vgl. BVerwGE 11, 274; BVerwG, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nrn. 65 und 82).
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Anders als das VG geht der Senat aber davon aus, daß der in der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens liegende Mangel nach wie vor gegeben ist und den Schluß rechtfertigen dürfte, dem Ast. fehle die Eignung zum Führen von Kfz. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, daß der Ast. nunmehr nach dem Ergehen der Entziehungsverfügung dem Landratsamt mit Schreiben vom 9. 10. 1992 sein Einverständnis mitgeteilt hat, sich der geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Denn allein mit der Vorlage einer solchen Einverständniserklärung wird der Ast. noch nicht der ihm nach § 26 111 BadWürtt VwVfG i.V. mit § 15b II StVZO obliegenden Pflicht gerecht, im Hinblick auf die Frage der Fahreignung bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vielmehr bedarf es dazu über die Abgabe einer Absichtserklärung hinaus der tatsächlichen Erbringung der geschuldeten Mitwirkungshandlung, also der Beibringung des Gutachtens. Bis dahin kann die Behörde aufgrund des Verhaltens des Ast. weiterhin davon ausgehen, daß seine Nichteignung i.S. von § 15b 11 StVZO erwiesen ist.
Maßgebend für diese Betrachtung ist die Erkenntnis, daß die Behörde bei Nichtbefolgung ihrer Untersuchungsanordnung in entsprechender Anwendung der §§ 427, 446 ZPO eine Beweiswürdigung zu Lasten des Betr. vornimmt (BVerwG, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65; vgl. auch Kopp, VwVfG, 5. Aufl. [1991], § 26 Rdnr. 44, § 24 Rdnr. 32). Sie zieht aus dessen Verhalten Schlüsse hinsichtlich der Fahreignung und gelangt aufgrund der gegen seine Eignung bestehenden Bedenken zu der Annahme, er wolle geistige oder körperliche Mängel verbergen, die die Eignung ausschließen. Der aufgrund der Bedenken zunächst bestehende bloße Verdacht der Ungeeignetheit kann sich wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens bei der Behörde zur Gewißheit verdichten. Damit einher geht die Annahme, daß der eine weitere Sachverhaltsaufklärung verhindernde Kraftfahrer die Verkehrssicherheit gefährdet und dieser Gefahr nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden kann (vgl. BVerwGE 11, 274; 34, 248; BVerwG, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nrn. 65 und 82).
Bei der Anwendung dieser Beweisregel knüpft die Behörde, wie auch aus § 446 ZPO hervorgeht, zunächst an den objektiven Umstand an, daß der Kraftfahrer das erforderliche Gutachten nicht beigebracht und deshalb die ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen hat. Zugleich würdigt sie sonstige bekanntgewordene Umstände, wie etwaige Erklärungen des Betr. zu den Gründen seines Verhaltens. Fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine dem Betr. günstigere Würdigung seines Mitwirkungsdefizits, so kann die Verkehrsbehörde an ihrem negativen Eignungsurteil festhalten. Die objektiv gebotene Mitwirkungshandlung wird jedenfalls nicht schon dadurch erbracht, daß der Betr. gegenüber der Behörde die Erklärung abgibt, er sei nunmehr bereit, sich der Begutachtung zu unterziehen. Dafür spricht auch die Erwägung, daß die Ernsthaftigkeit einer solchen Einverständniserklärung im Hinblick auf die vorangegangene Nichtbefolgung vielfach zweifelhaft sein dürfte. Die bloße Erklärung wird daher regelmäßig noch nicht zu der Annahme führen, der Betr. sei nunmehr wieder geeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Vielmehr dürfte es in derartigen Fällen bis zur Vorlage des Gutachtens bei der Einschätzung bleiben, daß die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung den Schluß auf das Fehlen der Kraftfahreignung zuläßt.
Der Beweis des Gegenteils wird in aller Regel erst dann möglich sein, wenn der Betr. seine Bereitschaft in die Tat umgesetzt und das – positive – Gutachten tatsächlich beigebracht hat. Dazu müssen die Behörden dem Kraftfahrer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit geben und insbesondere die Verfahrensakten unverzüglich den Gutachtern übersenden.
Die anschließende Vorlage des Gutachtens führt zu einer neuen Sachlage, die bei der Entscheidung über den Widerspruch selbstverständlich berücksichtigt werden muß und gegebenenfalls zur Abhilfe oder Stattgabe führen kann. Wegen der Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kommt die Erhebung des Gutachtens durch das Gericht allerdings grundsätzlich nicht in Betracht. Nach diesen Maßstäben ist der Ast., weil ein positives Gutachten bisher nicht vorliegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen.
Diese Annahme wäre auch nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn der Ast. entsprechend seinem Vorbringen aufgrund seiner Erkrankung „schlicht vergessen” hätte, die von ihm bereits unter dem Datum des 4. 9. 1992 unterschriebene und erst nach dem Ergehen der Entziehungsverfügung dem Landratsamt übermittelte Erklärung seines Einverständnisses mit der Begutachtung rechtzeitig zur Post zu geben. Dieses Vorbringen könnte allenfalls die Eignungszweifel der Behörde verstärken.