Das Verkehrslexikon

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VG München Beschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 - Vorlagefragen an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen

VG München v. 04.05.2005: Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen (hier: österreichische MPU)


Das VG München (Beschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1) hat im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:
Folgende Fragen werden dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht ablehnen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und

    1. wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Behörde nachzuweisen ist (was bislang nicht geschehen ist)

      und / oder

    2. wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Erteilung des Rechts besteht, von der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen?

  2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Aushändigung des Führerscheins des anderen Mitgliedstaats (sog. „Umschreibung") allein aufgrund der erfolgten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der - nach seinem innerstaatlichem Recht als Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen reglementierten - Eignung in Bezug auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden haben, verwehrt ist?


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt:

Der Kläger, ein 1972 geborener deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise die Erteilung des Rechts von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach einer Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe im August 1992 kam der mehrfach vorbestrafte Kläger erstmals während der Haft mit Rauschgiften (Amphetamine und Haschisch) in Berührung, die er allerdings zu dieser Zeit nur gelegentlich konsumierte.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 1995 entzog das Landratsamt N. dem Kläger die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, weil dieser einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht nachgekommen war.

Mit Urteil des Amtsgerichts A. - Schöffengericht - vom 13. Juni 1996 wurde der Kläger der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln für schuldig befunden. Ebenso wurde ihm mit diesem Urteil unter Bestimmung einer isolierten Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten die Fahrerlaubnis entzogen.

Durch Urteil des Landgerichts N. vom 12. März 1997 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung des Amtsgerichts A. - Schöffengericht - vom 13. Juni 1996 unter Auflösung der dortigen Freiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die durch das Amtsgericht A. ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und die angeordnete Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Neuerteilung eines Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland blieb durch das Urteil des Landgerichtes aufrechterhalten. Diese Sperrfrist lief am 20. Dezember 1997 ab.

Im Strafverfahren vor dem Landgericht N. räumte der Kläger ein, ab Februar 1995 in erheblichem Umfang Drogen (Ecstasy, Kokain, Heroin) zu sich genommen zu haben. Nach den Feststellungen des Gerichts war er sowohl zur Tatzeit im Sommer 1996 als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Strafkammer (12. März 1997) betäubungsmittelabhängig.

Im Anschluss verlegte der Kläger berufsbedingt seinen Wohnsitz nach Österreich. Dort stellte ihm die Bundespolizei Innsbruck am 5. Juni 2002 einen österreichischen Führerschein A und B aus, nachdem er sich dort am ... einer ärztlichen und am ... einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hatte.

Am 4. Juli 2003 beantragte der nunmehr wieder in Deutschland wohnende Kläger beim Landratsamt M. als Fahrerlaubnisbehörde des im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beklagten Freistaats Bayern, die österreichische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Das Landratsamt verstand den Antrag dahingehend, dass der Kläger die Zuerkennung des Rechts begehre, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 5 FeV) und teilte dies auch dem Kläger mit. Im Verwaltungsverfahren forderte die Behörde den Kläger mit Schreiben vom 1. September 2003 unter Berufung auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 Buchst, b Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sowie unter Verweis auf § 66 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 5 und Anlage 15 auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen.

Die österreichische Bundespolizeidirektion Innsbruck legte dem Landratsamt M. am ... die durch sie veranlasste Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit Tirol vom ... vor. Danach sei der Kläger zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B aus verkehrspsychologischer Sicht geeignet.

Das Landratsamt M. lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 den (so von ihr ausgelegten) Antrag des Klägers, von der ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können, ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die zuständige Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003 zurück.

Am 2. Januar 2004 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Am 21. Januar 2005 fand die mündliche Verhandlung statt.

Der Kläger beantragt,

    den Bescheid des Landratsamtes M. vom 16. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. Dezember 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die österreichische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben,

    hilfsweise,

    ihm das Recht zu erteilen, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Er sei nicht als Führerschein-Tourist nach Österreich verzogen, sondern weil er dort Arbeit gefunden habe. Auch habe der Kläger sein Fahreignungsgutachten in Österreich positiv bestanden. Österreich stelle an den Erwerber einer Fahrerlaubnis gleichwertige Anforderungen sowohl in medizinischer als auch in verkehrspsychologischer Sicht wie die Bundesrepublik Deutschland. Die Forderung, ein weiteres Gutachten vorzulegen, sei ermessensfehlerhaft und rechtsmissbräuchlich. Zudem sei die Forderung unverhältnismäßig, da der Kläger arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die Führerscheine der EU-Staaten seien gegenseitig anzuerkennen. Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/01). Da die strafrechtliche Sperrfrist abgelaufen sei, müsse die Bundesrepublik Deutschland die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis anerkennen, ohne eine weitere Überprüfung der Fahreignung des Klägers vornehmen zu dürfen.

Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Die in Österreich erworbene Fahrerlaubnis könne gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht anerkannt werden. Eine deutsche Behörde habe dem Kläger zuvor die deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. Die bestehenden Eignungszweifel könnten nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das bundesdeutschen Standards entsprechen müsse. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Der Beklagte müsse daher von der Nichteignung des Klägers ausgehen. Das österreichische Gutachten sei in Form und Inhalt in keiner Weise mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach bundesdeutschen Maßstäben vergleichbar. So basiere es im Wesentlichen auf standardisierten Fragebögen. Ein individuelles, situationsspezifisches Untersuchungsgespräch, in dem das Erkennen der Ursachen für das gezeigte Fehlverhalten, Verhaltensänderungen und Vermeidungsstrategien abgefragt würden, finde nicht statt. Auf den vom Kläger selbst eingeräumten jahrelangen Betäubungsmittelkonsum werde nicht eingegangen. Eine Untersuchung, ob möglicherweise ein fortdauernder Drogenkonsum bestehe oder ob aussagekräftige Abstinenznachweise vorlägen, habe nicht stattgefunden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 stehe nicht entgegen. Die begehrte Anerkennung des in Österreich erworbenen Führerscheins stehe im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Danach könne der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend könne ein Mitgliedsstaat es auch nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins anzuerkennen, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden sei. Der nationale Gesetzgeber habe jeweils zu bestimmen, welche Bedingungen für die (Wieder-) Erlangung der Fahreignung nach einer zuvor erfolgten Entziehung zu erfüllen seien, da die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer legt dem Europäischen Gerichtshof die im Tenor formulierten Fragen zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gemäß Art. 234 Abs. 2 EG zur Vorabentscheidung vor. Für die Entscheidung des Gerichts sind die aufgeworfenen Fragen erheblich.

a) Die Vorlagefrage Nr. 1 ist für die Klage im Hauptantrag entscheidungserheblich.

Der Kläger begehrt in seinem Hauptantrag die Umschreibung seiner österreichischen Lenkerberechtigung nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) v. 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung v. 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141).

Für die Entscheidung über diesen Antrag ist vorliegend das Landratsamt M. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten zuständig, da die - auf Grund des zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels des Klägers - nunmehr an sich örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt M. gemäß der am 4. Mai 2005 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung gegenüber dem Landratsamt München ihre Zustimmung zur Fortführung der Verwaltungsstreitsache gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV erteilt hat.

Gemäß § 30 Abs. 1 FeV besteht ein Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur dann, wenn die EU-Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 der FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis - wie vorliegend der Kläger als Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis - oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - so auch der Kläger - grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, DAR 2004, 606 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Slg. 1-6781; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung und aufgrund § 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland daher ohne Weiteres befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Berechtigung des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999). Die grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV, deren Anwendung allerdings vom sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - gemessen an der unmittelbar anwendbaren Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - abhängig ist. So ist etwa § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, a.a.O. und z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar. Nach der zitierten Entscheidung des EuGH könne die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die auf das Wohnsitzkriterium (Art. 7 Abs. 1 Buchst, b) der Richtlinie 91/439/EWG) ausgerichtete Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar sei (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333/336 f.). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, sei ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV - im Umfang der ausländischen Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klägers erfüllt. Ihm ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. - Schöffengericht - vom 13. Juni 1996, das im Wege der Gesamtstrafenbildung durch ein späteres Urteil des Landgerichts N. vom 12. März 1997 mit einbezogen wurde, die Fahrerlaubnis entzogen und bislang nicht von einer deutschen Behörde wiedererteilt worden. Der Kläger hätte mithin aufgrund § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV derzeit keine Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Anspruch auf „Umschreibung" seines österreichischen Führerscheins gemäß § 30 FeV bestünde nicht; die Klage wäre jedenfalls im Hauptantrag unbegründet.

Andererseits erscheint es je nach Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG denkbar, dass die einschränkende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in der vorliegenden Konstellation kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (vgl. auch insofern bereits EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339 f.; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03). Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Allerdings sieht das Gemeinschaftsrecht selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Der EuGH (a.a.O.) geht ausdrücklich davon aus, dass nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und Führerscheinentziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321/324).

Der EuGH (a.a.O.) geht jedoch davon aus, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, u.a. weil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Nach dem zitierten EuGH-Urteil verbietet Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen, sofern eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen ist. Ein Mitgliedstaat dürfe sich nach den Ausführungen des EuGH nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.

aa) Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wieder erworben hat, wenn - wie auch im Fall des Klägers - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so im Ergebnis Otte/Kühner, NZV 2004, 321/328;ebenso Grohmann, Blutalkohol 2005, 106/111; wohl auch VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03). Hiernach wäre auch für den vorliegenden Fall die Konsequenz zu ziehen, dass der Kläger durch den Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wiedererhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen. In diesem Falle wäre § 30 FeV nicht von vornherein unanwendbar und der Kläger könnte als Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis gegen Aushändigung seines österreichischen Führerscheins (§ 30 Abs. 3 FeV) die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV vorlägen, insbesondere wenn von der Eignung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV auszugehen wäre (wobei maßgeblich Letzteres auch von der Beantwortung von Vorlagefrage 2. abhängt, s.u.)

Allerdings sind hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Anwendung des § 28 FeV in Literatur und Rechtsprechung auch hiervon abweichende, differenzierende Folgerungen gezogen worden (vgl. hierzu auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999):

bb) Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist. Ein solches Verständnis der EuGH-Entscheidung würde verkennen, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht harmonisiert sind und es deshalb dem nationalen Gesetzgeber obliege zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der Wiedererlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entzug ausgehen zu können. Die Entscheidung des EuGH müsse daher eingeschränkt interpretiert werden. Eine automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis erfolge kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden, diese verstrichen sei und das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle. Die vom EuGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) im Sinne einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis könne daher dann nicht gelten, wenn das nationale Recht nicht nur formale, sondern inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe. Dies lasse sich damit begründen, dass die Richtlinie außer allgemeinen Mindestanforderungen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321/324) hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem Anhang III keine materiellen Anforderungen enthalte. Deren Festlegung obliege vielmehr dem nationalen Gesetzgeber. Schreibe daher das nationale Recht z.B. vor, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Beibringung eines (positiven) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig sei - so etwa im Falle des Verlusts der Fahreignung wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 %o, vgl. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 lit. c) FeV, § 46 Abs. 2 FeV i.V. mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV -, könne nach Maßgabe nationalen Rechts (in Deutschland: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) dessen Fehlen der Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis entgegen gehalten werden, ohne dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstünde.

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre im vorliegenden Fall weiterhin von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auszugehen, sodass der vom Kläger im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch nach § 30 FeV nicht bestünde. Denn nach Maßgabe der Bestimmungen der FeV wäre im vorliegenden Fall eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nur nach Eignungsüberprüfung im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtlich zulässig gewesen: Im Falle von Eignungszweifeln sieht das deutsche Recht unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Möglichkeit sowie z.T. die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde vor, zur Abklärung der Fahreignung entweder ein ärztliches oder ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen, §§ 11, 13 und 14 FeV. Die Eignung entfällt im deutschen Recht grundsätzlich im Falle des Konsums von (harten) Drogen (außer Cannabis), § 11 Abs. 1 FeV i.V. mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Nach erfolgtem Drogenkonsum ist ein Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis erst dann wieder als geeignet anzusehen, wenn er keine Drogen mehr konsumiert und auch in Zukunft zu erwarten ist, dass er keine weiteren Drogen mehr konsumieren wird (vgl. auch Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Aus diesem Grund sieht § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die - für die Fahrerlaubnisbehörde zwingende - Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, um abzuklären, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe (Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes - nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378 außer Cannabis) einnimmt. In Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV musste der Beklagte gegenüber dem Kläger, - der laut den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. März 1997 jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von harten Drogen abhängig war - zur Klärung seiner Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anordnen. Ein Ermessen war der Behörde nach dieser Vorschrift nicht eingeräumt.

In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass die nach deutschem Recht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend zu fordernde Begutachtung nicht durch die in Österreich erfolgte ärztliche Untersuchung und die verkehrspsychologische Stellungnahme kompensiert werden kann, da diese nicht den rechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts entsprechen. Nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland muss das medizinisch-psychologische Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, die die Anerkennungsvoraussetzungen des § 66 FeV in Verbindung mit der Anlage 14 zur FeV (BGBl. I, 1998, 2291) erfüllt, erstellt werden. Gemäß Ziffer 6 dieser Anlage 14 zu § 66 FeV und § 72 FeV besteht weiter das Erfordernis der Akkreditierung für die Träger der Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die deutsche Bundesanstalt für Straßenwesen. Auch müssen Gutachten den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV (BGBI. I 1998, 2292-2293) genügen. Die in Österreich getrennt eingeholten Gutachten über die Eignung des Klägers - sowohl aus medizinischer als auch aus verkehrspsychologischer Sicht - entsprechen den rechtlichen Anforderungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts, die im vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV eine Doppelbegutachtung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorsehen, nicht. Die für den Kläger vorliegend verfassten österreichischen Gutachten lassen sich auch in Form und Inhalt nicht mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach bundesdeutschen Maßstäben vergleichen. Weder lagen bei der ärztlichen Untersuchung, die nicht von einem Amtsarzt vorgenommen wurde, noch dem Gutachter der verkehrspsychologischen Begutachtungsstelle behördliche Unterlagen vor. Damit hatten die Begutachtenden auch keine ausreichende Kenntnis über die Strafurteile, aus denen sich die frühere Abhängigkeit des Klägers von harten Drogen ergibt. In den nationalen Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten ist demgegenüber in Ziffer 1a der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV (a.a.O.) festgelegt, dass eine Untersuchung anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen ist. Wenn eine Begutachtung zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (§14 FeV) erfolgen soll, ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteln führen wird. Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden (Nr. 1 Buchst, c Anlage 15 a.a.O.), wobei in der Praxis die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) herangezogen werden. Hat Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. Nr. 1 Buchst, f Anlage 15 a.a.O.).

Dabei ist gem. Nr. 1 Buchst. f Anlage 15 a.a.O. wesentlicher Gegenstand der medizinischpsychologischen Untersuchung das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteln führen wird. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (s.o.) konkretisieren dies normkonkretisierend dahin, dass es für eine positive Verkehrsprognose für einen zuvor von Betäubungsmitteln Abhängigen wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien a.a.O.).

Die im vorliegende Fall aktenkundige (isolierte) verkehrspsychologische Stellungnahme der österreichischen Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle über den Kläger beruht demgegenüber im Wesentlichen auf der Auswertung standardisierter Testverfahren und Fragebögen zu kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen. Zwar werden die Angaben des Klägers zu seiner Vorgeschichte, in der er auch seine Vorstrafen erwähnt, kurz wiedergegeben, ein individuelles, anlassbezogenes Explorationsgespräch, aus dem hervorgeht, ob der Kläger die Ursachen für seine (frühere) Betäubungsmittelabhängigkeit verinnerlicht hat und welche Vermeidungsstrategien er ergriffen hat, ist in dem Gutachten nicht enthalten (zu den formalen Anforderungen an den Gutachteninhalt vgl. auch Nr. 2 der Anlage 15 a.a.O.). Weiter fehlt die für eine positive Verhaltensprognose erforderliche Feststellung, dass beim Kläger ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel eingetreten ist, der es wahrscheinlich macht, dass er in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Hinzu kommt, dass die medizinische Untersuchung durch den niedergelassenen Arzt völlig allgemein gehalten ist und nicht mit dem Hintergrundwissen der Betäubungsmittelproblematik erfolgte. Es wurden u.a. Feststellungen zu Größe, Gewicht, Hör- und Sehvermögen, Herz, Kreislauf, Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gliedmaßen getroffen. Auch wurde der Kläger als Führerscheinbewerber aufgefordert, einen kurzen Fragebogen zu verschiedenen Erkrankungen (u.a. auch zu Suchtleiden) auszufüllen, jedoch erfolgte im vorliegenden Fall weder die erforderliche Erhebung anlassbezogener Laborbefunde noch ein Anamnesegespräch zu der (früheren) Betäubungsmittelabhängigkeit. Nach der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV müssen die medizinischen Befunde im verkehrsrelevanten Kontext interpretiert werden und stellen einen Baustein in der Gesamtbeurteilung, die aus dem medizinischen und psychologischen Teil interdisziplinär zusammen erstellt wird, dar. Die untereinander abgestimmte Entscheidung der Gutachter -des Arztes und des Psychologen - für eine bestimmte Empfehlung an die Fahrerlaubnisbehörde ist unter Verwendung sämtlicher verwertbarer Informationen und aller erhobenen Befunde auf der Basis der Beurteilungskriterien und Entscheidungsregeln der Begutachtungsleitlinien zu treffen (vgl. Laub/Brenner-Hartmann, NZV 2001,16 ff.).

cc) Nach VGH Baden-Württemberg (vom 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04) hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht. Durch die nachträglich geschaffene Regelung des § 28 Abs. 5 FeV im Jahr 2002 und das hierin geregelte gesonderte Zuerteilungsverfahren habe die Bundesrepublik nunmehr dafür Sorge getragen, dass der jetzige Regelungskomplex gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV uneingeschränkt mit Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (ablehnend insofern Otte/Kühner, NZV 2004, 321/328). Denn der EuGH habe seine Entscheidung vom 29. April 2004 gerade unter Ausblendung des erst im Nachhinein geschaffenen und von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werde. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat - entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG - eine Prüfung untersagt würde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Die in diesem Zusammenhang relevanten Passagen der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg lauten:
„Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden. Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen.

Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus"). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrechts missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KÖM (2003) 621). (.....) Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 Abs. 3 EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09, August 2004, BGBI. l S. 2092) - nicht erwähnt."

Nach dem Lösungsmuster des VGH Baden-Württemberg wäre der Kläger - da ihm gegenüber bislang keine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV ergangen ist - wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV derzeit nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge aufgrund der in Österreich erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B zu führen. Es bliebe dabei, dass mangels Vorliegens einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, kein Anspruch auf „Umschreibung" des österreichischen Führerscheins gemäß § 30 FeV bestünde. Die Klage wäre im Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.

dd) Im Falle der Verneinung der Vorlagefrage Nr. 1 (etwa mit der Argumentation Geigers oder des VGH Baden-Württemberg) wäre also die Klage im Hauptantrag schon unbegründet, weil der Kläger dann wegen des anwendbar bleibenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht nach Maßgabe seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen darf. Andernfalls - also bei Bejahung der Vorlagefrage Nr. 1 - müsste weiter geprüft werden, ob hinsichtlich eines Anspruchs auf Umschreibung nach Maßgabe von § 30 FeV der Kläger als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder nicht. Dies ist wiederum von der Beantwortung von Vorlagefrage Nr. 2. abhängig.

b) Die Vorlagefrage Nr. 2 ist damit für die Beurteilung der Klage im Hauptantrag dann entscheidungserheblich, wenn Vorlagefrage Nr. 1 bejaht wird.

Die für den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf „Umschreibung" relevante Regelung des § 30 FeV sieht in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 eine privilegierte Form der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis gegenüber § 2 StVG, § 20 FeV vor, da bestimmte Nachweise - wie z.B. auch die Ablegung der Befähigungsprüfung – nicht gefordert werden. Das bedeutet indessen nicht, dass die Umschreibung trotz bestehender Bedenken gegen die Fahreignung erfolgen müsste. Vielmehr sind in der Aufzählung der nicht anzuwendenden Vorschriften in § 30 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 FeV die zwingenden Eignungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV nicht enthalten (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, Rdnr. 7 zu § 30 m.w.N.).

Würde Vorlagefrage Nr. 2 bejaht werden und müsste daher der Mitgliedstaat von einer grundsätzlichen Fahreignung des Bewerbers ausgehen bzw. dürfte er die Fahreignung nur noch im Hinblick auf Umstände prüfen, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind, müsste im vorliegenden Fall - da keine nachträglichen Umstände im vorgenannten Sinne erkennbar sind - wohl von der Eignung des Klägers und damit von einem Anspruch auf Umschreibung gem. § 30 FeV ausgegangen werden. Die Klage im Hauptantrag wäre ohne Weiteres begründet.

Anderes würde gelten, wenn der Mitgliedstaat nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG seine Prüfkompetenz in Bezug auf die Eignung im Ganzen behielte. Soweit sich das Gericht nicht bereits auf § 11 Abs. 8 FeV zu stützen vermag, mit der Argumentation, dass der Kläger ein von der Behörde eingefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat und deswegen als ungeeignet anzusehen ist, wäre es gehalten - da im Klageverfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (hier gem. § 30 FeV) maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und nicht der letzten Behördenentscheidung ist -, im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO zwecks Ermittlung der derzeit bestehen Fahreignung durch Beweisbeschluss ein medizinisch-psychologischen Gutachten einzuholen, um auf dieser Basis die aktuelle Fahreignung des Klägers zu beurteilen.

Die Kammer hat Zweifel, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, DAR 2004, 333/339 f.) über die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend verstanden werden muss, dass einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kein Raum bleibt für eine weitergehende Überprüfung der Fahreignung einer Person, die - nach Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung - in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat. Die Kammer steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass die Prüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht gegen den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere mit Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Einklang steht, zumal gerade Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG jedem Mitgliedstaat entsprechende Regelungs- und Handlungsmöglichkeiten offen hält. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat - und zwar sowohl seinen Fahrerlaubnisbehörden als auch seinen Verwaltungsgerichten - bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339). Da die Richtlinie 91/493/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen allenfalls Mindestvoraussetzungen festlegt (Otte/Kühner, NZV 2004, 321/324; Geiger, DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691), besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten (Behörden und Gerichte) daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt (im Ergebnis ebenso: Kalus, VD 2004, 147/151; Weibrecht, VD 2004, 153/154; zweifelnd Otte/Kühner, NZV 2004, 321/328). Aus diesem Grund muss es auch bei der Anwendbarkeit der innerstaatlichen Regeln über die Anordnung entsprechender Nachweise über die als Erteilungsvoraussetzung normativ festgelegte Fahreignung verbleiben. Eine Bindung an die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat kraft Gemeinschaftsrechts resp. kraft Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gibt es nach Ansicht der Kammer nicht (siehe auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

Allerdings ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dies auch anders beurteilt werden könnte. So wäre jedenfalls der juristische Standpunkt denkbar, wonach es ein eventueller Anwendungsvorrang des Rechtes der Europäischen Union bei entsprechender Auslegung der Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gebietet, dass aufgrund einer auch ggf. insofern bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (vgl. EuGH vom 29.4.2004, Az.: C-476/01) deutsche Behörden und deutsche Gerichte - unabhängig von der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts - bei Anwendung des § 30 FeV gehalten wären, ohne weitere Prüfung allein aufgrund der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - hier der österreichischen Fahrerlaubnis an den Kläger - nach abgelaufener innerstaatlicher Erteilungssperre die Eignung des Betroffenen - hier des Klägers - zu Grunde zu legen. Möglicherweise ist das Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) bzw. das sekundäre Gemeinschaftsrecht also dahin zu verstehen, dass der Anerkennungsstaat - im vorliegenden Fall also die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland - grundsätzlich dann keine weitergehende (Eignungs-) Prüfung vornehmen kann, wenn die betroffene Person von einem anderen Mitgliedstaat - hier: Österreich - nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist eine EU-Fahrerlaubnis erhalten hat, weil die dortige Fahrerlaubnisbehörde im Erteilungsverfahren von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaates) ausgegangen ist oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen erfüllen musste, um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen.

Wäre Letzteres der Fall - würde also der Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und deren Überprüfung nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, §§11-14, 20, 30 FeV verbieten - musste sowohl der Beklagte als auch das vorlegende Gericht von der Fahreignung des Klägers ausgehen, weil vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Fahreignung des Klägers aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis an den Kläger eingetreten sind. Dann hätte im vorliegenden Fall schon im behördlichen Verfahren die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung wie auch der Schluss auf die Nichteignung des Klägers gemäß § 11 Abs. 8 FeV unterbleiben müssen. Insbesondere aber dürfte auch das vorlegende Gericht nicht an der bestehenden Fahreignung des Klägers zweifeln und dürfte - trotz § 86 VwGO - keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eignungsrelevante Umstände treffen, die zeitlich vor der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis lägen, obwohl nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) weiterer Aufklärungsbedarf bestünde. Aufgrund dessen wäre die Klage des Klägers dann im Hauptantrag begründet, weil sonstige (resp. nachträgliche) Umstände, die der begehrten Umschreibung nach § 30 FeV im Wege stünden, derzeit nicht ersichtlich sind.

Soweit also die Vorlagefrage Nr. 1 (s.o.) bejaht wird und deshalb kraft des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts derzeit von der Fahrberechtigung des Klägers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe seiner österreichischen Fahrerlaubnis auszugehen ist, ist die Beantwortung von Vorlagefrage Nr. 2 insofern für die von der Kammer zu judizierende Streitsache entscheidungsrelevant, als bejahendenfalls dann § 30 FeV anwendbar bliebe und - je nach Beantwortung der Frage - deutsche Behörden wie auch das Gericht von der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen hätten und verneinendenfalls das Gericht im Rahmen seiner Beweiserhebung die Frage der (aktuellen) Eignung des Klägers aufgrund von Umständen, die auch schon bei Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis vorgelegen haben, als Erteilungsvoraussetzung weiter prüfen müsste (sofern es nicht sogar in Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV unter Übernahme der Argumentation der Behörde auf die Nichteignung zu schließen hat).

c) Die beiden Vorlagefragen werden nicht in Abhängigkeit voneinander gestellt; insbesondere ist Vorlagefrage Nr. 2 nicht nur für den Fall gestellt, dass Vorlagefrage Nr. 1 bejaht wird. Denn die Beantwortung der beiden Fragen ist - soweit der Kammer hierzu eine Prüfung verbleibt - auch für den gestellten Hilfsantrag entscheidungserheblich:

aa) Wäre Vorlagefrage Nr. 1 zu verneinen, wäre ein Anspruch des Klägers als Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung nach § 30 FeV zu verneinen, weil die österreichische Fahrerlaubnis wegen des anwendbar bleibenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte. Die Klage wäre dann im Hauptantrag abzuweisen, sodass die Kammer dann auf die Prüfung des Hilfsantrags übergehen müsste. Der Anspruch gemäß § 28 Abs. 5 FeV auf Erteilung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis (hier der österreichischen Fahrerlaubnis) im Inland Gebrauch zu machen, hängt dann davon ab, ob „die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen". Insofern wird auch die Beantwortung von Vorlagefrage Nr. 2 dann für den Hilfsantrag entscheidungserheblich: Da Eignungszweifel aufgrund von Umständen, die nach Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten sind, nicht ersichtlich sind, kommt es dann darauf an, ob es Behörden und/oder Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen eventuellen Anwendungsvorrang von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verwehrt wäre, eine Eignungsprüfung nach deutschem Recht auf Umstände zu erstrecken, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats existent waren.

bb) Für den Fall, dass Vorlagefrage Nr. 1 bejaht wird und daher die österreichische Fahrerlaubnis im Rahmen ihrer Klassen kraft Anwendungsvorrangs des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland berechtigt, liefe der Hilfsantrag von seinem bislang gestellten Wortlaut leer. Soweit auch Vorlagefrage Nr. 2 bejaht würde, wäre von der Eignung des Klägers auszugehen und die Klage wäre im Hauptantrag begründet (zur Prüfung des Hilfsantrag käme es nicht mehr). Soweit Vorlagefrage Nr. 2 verneint würde und deswegen der Hauptantrag im Ergebnis abzulehnen wäre, hätte der Hilfsantrag keinen Sinn, da trotz ggf. fehlender Eignung nach Maßgabe des deutschen Rechts aufgrund der positiven Beantwortung von Vorlagefrage Nr. 1 die Fahrberechtigung des Klägers im Umfang der österreichischen Fahrerlaubnis schon allein von Gesetzes wegen bestünde, ohne dass es einer gewährenden Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV bedürfte. In diesem Fall dürfte dem gestellten Hilfsantrag - in seinem Wortlaut - das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Gericht würde aber dann über § 88 VwGO den hilfsweise gestellten Antrag als Feststellungsantrag dahingehend umdeuten, dass der Kläger berechtigt ist, auch ohne Umschreibung nach § 30 FeV bzw. einer gewährenden Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV im Umfang seiner österreichischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Alternativ würde das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf die Umstellung des gestellten Hilfsantrags in einen entsprechenden Feststellungsantrag hinwirken.

3. In entsprechender Anwendung des § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischer Gerichtshof über die Vorlagefrage ausgesetzt.



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