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Verwaltungsgericht München Urteil vom 13.08.2004 - M 6a S 04.3680 - MPU-Anordnung nach Verkehrsteilnahme mit einem "Kinderroller" bzw. "Messeroller" mit mehr als 1,60 Promille

VG München v. 13.08.2004: MPU-Anordnung nach Verkehrsteilnahme mit einem "Kinderroller" bzw. "Messeroller" mit mehr als 1,60 Promille


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 13.08.2004 - M 6a S 04.3680) hat entschieden:
Fahrzeuge im Sinne des § 11 FEV sind Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Darunter ist auch der "Kinderroller" bzw. "Messeroller" zu zählen, unabhängig davon, ob am Tag des Vorfalles der Elektromotor betriebsbereit ist oder nicht. Es ist auch rechtlich unerheblich, dass der Antragsteller nach seinen "Angaben nur acht Meter weit gefahren ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. § 13 Nr. 2 FeV regelt als Spezialvorschrift zu § 11 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern hat, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr geführt hat. Die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Elektroroller mit einer BAK von 1,79 Promille bzw. 1,72 Promille am 28. August 2004 ist unter § 13 Nr 2c FeV zu subsumieren.

Fahrzeuge in diesem Sinne sind nämlich nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (vgl. OVG NRW v. 29.09.1999, Az. 19 B 1629/99; vgl. hierzu auch Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage 1999, RdNr. 280; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot, Führerscheinentzug" Band II, 7. Auflage 1992, RdNrn. 53). Darunter ist auch der "Kinderroller" bzw. "Messeroller" zu zählen, unabhängig davon, ob am Tag des Vorfalles der Elektromotor betriebsbereit ist oder nicht. Es ist auch rechtlich unerheblich, dass der Antragsteller nach seinen "Angaben nur acht Meter weit gefahren ist.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts steht eindeutig fest, dass sich der Antragsteller erheblich alkoholisiert auf öffentlichem Verkehrsgrund mit dem Roller fortbewegt hat; die Blutalkoholkonzentration betrug mehr als 1,6 %o. Gemäß § 13 Nr 2c FeV hatte der Antragsgegner daher die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Fahreignung des Antragstellers zu verlangen. Da der Antragsgegner damit zu Recht die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom Antragsteller gefordert hat und der Antragsteller dieses nicht vorgelegt hat, konnte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Er hatte ihm zwingend, d.h, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz, 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner konnte im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren davon ausgehen, dass er sich der Begutachtung nicht unterziehen wolle, weil er einen Eignungsmangel verbergen möchte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 22 zu §11 FeV)."



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