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OVG Koblenz (Beschluss vom 11.12.1996 - 7 B 13243/96 - Zum Recht des Betroffenen auf Überlassung der Führerscheinakte an einen eigenen Gutachter - Waffengleichheit
OVG Koblenz v. 11.12.1996: Zum Recht des Betroffenen auf Überlassung der Führerscheinakte an einen eigenen Gutachter - Waffengleichheit
Das OVG Koblenz (Beschluss vom 11.12.1996 - 7 B 13243/96) hat entschieden:
Liegt im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bereits ein verwertbares negatives Gutachten vor und will der Betroffene vor dem Hintergrund der ihn für die Wiedererlangung seiner Fahreignung treffenden Beweislast auf seine Kosten ein Parteigutachten einholen, so hat er zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens einen aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgenden Anspruch auf Überlassung der bei der Behörde geführten Führerscheinakte an den von ihm beauftragten Gutachter, da nur so auch eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem bereits vorliegenden Gutachten möglich ist ("Grundsatz der Waffengleichheit"). § 44a VwGO steht dem nicht entgegen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 30. Oktober 1996 ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Führerscheinakte des Antragstellers an den von ihm beauftragten Gutachter Dr. ... zu übersenden bzw. diesem die Führerscheinakte zu überlassen zum Zwecke der Erstellung eines Parteigutachtens. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
Allerdings hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aktenüberlassung an einen durch die Behörde zu bestellenden "Obergutachter". Diese ist ihrer Sachaufklärungspflicht im vorliegenden Verfahren hinreichend nachgekommen. Nach § 24 VwVfG ist es grundsätzlich Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt zu ermitteln, letzteres schließt die Hinzuziehung von Sachverständigen ein, soweit die Behörde selbst nicht über den notwendigen Sachverstand verfügt. Die Behörde hat hier auf der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestanden, welches von der amtlich anerkannten Untersuchungsstelle Dr. ... in ... am 06. August 1996 erstattet wurde und welches mit dem Ergebnis schließt, dem Antragsteller fehle es an der notwendigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, da auch zukünftig von ihm zu erwarten sei, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß zu führen, nachdem von einer nachhaltigen Änderung seiner problematischen Trinkgewohnheiten nicht ausgegangen werden könne. Zu einer weiteren Beweiserhebung und Sachaufklärung wäre die Antragsgegnerin ihrerseits nur verpflichtet, wenn das beigebrachte Gutachten ersichtlich Mängel aufwiese oder ein Beteiligter substantiiert Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hätte. Beides ist nicht der Fall, der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was die Behörde zur Einholung eines weiteren Gutachtens veranlassen müßte.
Dem Vorbringen des Antragstellers ist jedoch auch zu entnehmen, daß er ein auf seine Kosten beizubringendes Parteigutachten einholen will. Ein Anspruch auf Überlassung der bei der Antragstellerin geführten Führerscheinakte an den vom Antragsteller beauftragten Gutachter zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens folgt in diesem Fall aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), da der Antragsteller ohne Zuhilfenahme eines eigenen Gutachters nicht in der Lage ist, in qualifizierter Weise sich mit dem bereits erstatteten Gutachten und der darauf basierenden Ablehnung seines Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auseinanderzusetzen und den Erwägungen der Antragsgegnerin entgegenzutreten. Zwar ist grundsätzlich nicht zu verkennen, daß während des Verwaltungsverfahrens die Behörde "Herr des Verfahrens" ist und die zu veranlassenden Sachaufklärungsmaßnahmen bestimmt. Andererseits darf jedoch nicht der beteiligte Bürger zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden, dem deshalb - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - Mitwirkungsrechte einzuräumen sind; dies auch vor dem Hintergrund, daß im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis letztlich der Antragsteller die Beweislast für die Wiedererlangung seiner Fahreignung trägt. Es muß ihm deshalb gestattet werden, sich angemessen mit einem von der Behörde veranlaßten Gutachten auseinanderzusetzen, zumal wenn dieses Gutachten zur Grundlage der behördlichen Entscheidung gemacht wird. Die Möglichkeit einer angemessenen Auseinandersetzung mit dem von der Behörde veranlaßten Gutachten und eines qualifizierten Parteivortrags erfordern im vorliegenden Fall die Überlassung der Führerscheinakte an den vom Antragsteller zu beauftragenden Gutachter, damit dieser in umfassender und sorgfältiger Weise ein Gutachten erstellen kann. Diese Aktenüberlassung ist der Behörde auch zumutbar, da ihre Aufgabenerfüllung hierdurch ersichtlich nicht erschwert wird, keine sonstigen Geheimhaltungsinteressen bestehen und auch der Schutz der Daten des Antragstellers nicht entgegensteht. Auf letzteres hat der Antragsteller mit seinem vorliegenden Begehren gerade verzichtet. Hinzu kommt, daß der Antragsteller die Aktenüberlassung an einen amtlich anerkannten Gutachter begehrt.
Dem so bestehenden Anspruch steht auch nicht § 44 a Satz 1 VwGO entgegen (a. A.: BayVGH, Beschluß vom 31. Juli 1991 DAR 92, 34). Die Vorschrift besagt, daß Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (Satz 1), etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vollstreckbar sind (Satz 2). Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren Sinne gilt (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 05. September 1989, NVwZ 1990, 775, 777 m.w.N.), ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung der Antragsgegnerin, die Akten an den zu beauftragenden Gutachter zu überlassen, als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO gesehen wird. Diese bestehen darin, die Sachentscheidung nicht unnötig zu verzögern und die Rechtsdurchsetzung nicht unnötig zu komplizieren (BayVGH, a.a.O.). Das Gericht soll erst "nachgeschalteten" Rechtsschutz, d.h. nach einer Sachentscheidung, gewähren, jedoch keinen verfahrensbegleitenden Rechtsschutz. Die Behörde soll während des Laufs des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich "Herr des Verfahrens" bleiben und das Verfahren zu einem zügigen Abschluß führen. Dieses erstrebt aber gerade der Antragsteller mit seinem vorliegenden Antrag. Er will noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens ein Parteigutachten erstellen lassen, um etwaige Einwendungen gegen die Entscheidung der Behörde bereits im Widerspruchsverfahren vortragen zu können. Sollte das von ihm beizubringende Parteigutachten das bisher eingeholte Gutachten in Frage stellen, so könnte dann bereits im noch laufenden Widerspruchsverfahren ein weiterer Gutachter (Obergutachter) beauftragt werden. Das bisherige Verhalten der Behörde ist dagegen auf eine Verfahrensverzögerung angelegt. Dem Antragsteller soll zugemutet werden, sich im Widerspruchsverfahren nicht angemessen mit dem Vorbringen auseinandersetzen zu können, sondern er soll ein erst späteres verwaltungsgerichtliches Verfahren abwarten. Die Anwendung des § 44 a Satz 1 VwGO führte somit zu einer - von der Norm gerade nicht intendierten - Verfahrensverzögerung und verhinderte eine Verfahrensbeschleunigung.
Die einstweilige Anordnung ist auch notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Antragsteller kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vorliegend wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht zugemutet werden. Der Antragsteller hat hierzu dargelegt, er sei auch vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Erteilung des Führerscheins angewiesen. Er hat deshalb ein anerkennenswertes Interesse daran, sein Verfahren beschleunigt betreiben zu dürfen. ..."