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VGH Mannheim Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - Zur Zulässigkeit einer MPU-Anordnung bei einmaliger Alkoholaufflälligkeit im hohen ‰-Bereich

VGH Mannheim v. 24.06.2002: Zur Zulässigkeit einer MPU-Anordnung bei einmaliger Alkoholaufflälligkeit im hohen ‰-Bereich


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02) hat entschieden:

   Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.

Siehe auch
Alkohol und Trennungsvermögen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... In materiellrechtlicher Hinsicht begegnet die Gutachtensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen dürften die Annahme von Alkoholmissbrauch des Antragstellers begründen und daher der Antragsgegnerin berechtigten Anlass gegeben haben, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen dürften hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).




Es steht außer Frage, dass der Antragsteller jedenfalls am 17. August 1994, dem Tag seiner Trunkenheitsfahrt, nicht bereit oder nicht in der Lage war, zuverlässig zwischen dem seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Angesichts des Vorfalls am 3. Oktober 2001 dürfte der begründete Verdacht bestehen, dass der Antragsteller nach wie vor nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt oder dass ihm dieses erneut abhanden gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte auf Grund des Ergebnisses des bei ihm am 3. Oktober 2001 durchgeführten Alcomat-Tests davon auszugehen sein, dass er zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 Promille aufwies. Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des Alcomat-Tests teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits Beschl. des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474). Die Feststellung der schweren Alkoholisierung des Antragstellers gibt Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt. In Zusammenschau mit folgenden drei Umständen dürfte danach die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV gerechtfertigt sein: Zum einen deutet - wie bereits gezeigt - die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 17. August 1994 darauf hin, dass bei ihm jedenfalls eine latente Trennungsproblematik gegeben ist. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass sich der Antragsteller nach seiner Trunkenheitsfahrt mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und diese - ggf. mit Hilfe fachkundiger Dritter - bewältigt hat, ergeben sich weder aus dem Sachvortrag des Antragstellers noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jedenfalls bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer tätig und daher gehalten war, abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders nahe. Als Drittes kommt hinzu, dass der Vorfall am 3. Oktober 2001 auf ein hohes Aggressionspotential beim Antragsteller schließen lässt. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller an diesem Tag - wohl aber auch an anderen Tagen - in alkoholisiertem Zustand Gewalttaten an seiner Ehefrau und an seinen beiden minderjährigen Kindern verübt hat. Dieses Verhalten dürfte als wesentliches Indiz dafür anzusehen sein, dass es auch fraglich ist, ob der Antragsteller zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist (vgl. hierzu auch den Beschl. des Senats v. 22. Januar 2001, NZV 2001, 279 = DÖV 2001, 430 = VBlBW 2001, 490).

Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 18. September 2000, ZfSch 2001, 92) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. November 2001, HessVGRspr 2001, 93), wie auch den Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 60), die davon ausgehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.



Eine solche Interpretation ist durch den Wortlaut der Bestimmung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist, nicht vorgegeben. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrerlaubnisinhabers), der systematischen Stellung der Vorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. BR-Drs. 443/98) nicht zwingend. Gegen eine Interpretation, die die Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV auf Auffälligkeiten beschränkt, die anlässlich der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr zu Tage getreten sind, spricht aber die Auffangfunktion der Vorschrift. Mit ihr soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme dürfte etwa in der Regel gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, dürfte berechtigter Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit dem körperlichen Wohl von Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen. Auch hier wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel veranlasst sein, eine Fahreignungsüberprüfung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV vorzunehmen. ..."

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