Das Verkehrslexikon
VGH Mannheim Beschluss vom 29.07.2002 - 10 S 1164/02 - Zur MPU-Anordnung ohne Verkehrsteilnahme bei hohem Promillebefund bei einem Taxifahrer
VGH Mannheim v. 29.07.2002: Zur MPU-Anordnung ohne Verkehrsteilnahme bei hohem Promillebefund bei einem Taxifahrer
Der VGH Baden-Württemberg in Mannheim (Beschluss vom 29.07.2002 - 10 S 1164/02) hat entschieden:
Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2001 dürfte nicht zu beanstanden sein; in Folge dessen dürfte die Antragsgegnerin befugt gewesen sein, aus der Weigerung des Antragstellers, der Anordnung zu entsprechen, auf seine Fahrungeeignetheit zu schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall und § 11 Abs. 8 FeV):
Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen dürften die Annahme von Alkoholmissbrauch des Antragstellers begründen und daher der Antragsgegnerin berechtigten Anlass gegeben haben, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen dürften hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten dürfte ein Eignungsmangel des Antragstellers nahe liegen. Bei dieser Sachlage überwiegt aber das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben) das Interesse des Antragstellers, von Gefahrerforschungseingriffen und den mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen insbesondere seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einstweilen verschont zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69; Beschl. v. 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96).
Es steht außer Frage, dass beim Antragsteller in zwei Fällen starke Alkoholisierungen festgestellt worden sind. Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des bei ihm angewandten Alcomat-Tests zur Bestimmung des Grades einer Alkoholisierung teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474, und v. 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -). Es dürfte danach davon auszugehen sein, dass beim Antragsteller in beiden Fällen Blutalkoholkonzentrationen von jedenfalls deutlich mehr als 1,6 Promille vorgelegen haben. Die Feststellung der schweren Alkoholisierungen des Antragstellers gibt Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Der Senat orientiert sich hierbei an der wissenschaftlich belegten (vgl. die Begründung zu Abschn. 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000; vgl. ferner Stephan/Bedacht/Haffner/Brenner-Hartmann/Eisenmenger/Schubert, in: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, S. 82 m.w.N.) Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Hierbei spielt es keine Rolle, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt (vgl. bereits Beschluss d. Senats v. 24. Juni 2002 - 10 S 985).
Diese Annahme wird durch die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers vom Januar 1997 nicht widerlegt. Denn zum einen lassen sich aus dieser Untersuchung lediglich Rückschlüsse auf die Fahreignung des Antragstellers zu Beginn des Jahre 1997 ziehen. Zum anderen war die Untersuchung auf eine Befragung des Antragstellers zu seinen Alkoholtrinkgewohnheiten, auf eine körperliche Untersuchung, die Auswertung von Laborwerten (GGT, MCV, CD-Transferin) und die Durchführung einer psychologischen Testuntersuchung zur Feststellung hirnorganischer Störungen beschränkt. Es ist aber keineswegs zwangsläufig, dass eine vermutlich schon 1995 gegebene weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers bei ihm bereits zu Beginn des Jahres 1997 zu körperlichgeistigen Störungen oder Auffälligkeiten geführt hätte. Auch die sonstigen Angaben des Antragstellers dürften kaum geeignet sein, den konkreten Verdacht einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung zu entkräften. Insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass er am 26. Februar 2001 ohne eigenes Zutun einen Blutalkoholwert von deutlich über 1,6 Promille erzielt hat. Sachverständige Feststellungen zum - hier vornehmlich interessierenden - Trennungsvermögen des Antragstellers sind bislang noch nie angestellt worden.
Die Annahme, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt, rechtfertigt zwar für sich allein in der Regel noch nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. In Zusammenschau mit dem folgenden Umstand dürfte im vorliegenden Fall aber die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV begründet sein: Der Antragsteller hat jedenfalls bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis den Beruf des Taxifahrers ausgeübt. Als solcher dürfte er gehalten gewesen sein, abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders nahe. Allein durch "strikte Abstinenz im Dienst", wie sie vom Antragsteller wiederholt versichert worden ist, lässt sich dieser Dauerkonflikt aber nicht lösen.
Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 18. September 2000, ZfSch 2001, 92) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. November 2001, HessVGRspr 2001, 93), wie auch den Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 60), die davon ausgehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so bereits Beschl. v. 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -). Eine solche Interpretation ist durch den Wortlaut der Bestimmung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist, nicht vorgegeben. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrerlaubnisinhabers), der systematischen Stellung der Vorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. BRDrs. 443/98) nicht zwingend. Gegen eine Interpretation, die die Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV auf Auffälligkeiten beschränkt, die anlässlich der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr zu Tage getreten sind, spricht aber die Auffangfunktion der Vorschrift. Mit ihr soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme dürfte aber in der Regel gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, dürfte berechtigter Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. ..."