Das Verkehrslexikon

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OVG Greifswald Beschluss vom 01.02.2006 - 1 M 124/05 - Zur rechtmäßigen MPU-Anforderung bei Verkehrsteilnahme eines stark betrunkenen Radfahrers

OVG Greifswald v. 01.02.2006: Zur rechtmäßigen MPU-Anforderung bei Verkehrsteilnahme eines stark betrunkenen Radfahrers


Das OVG Greifswald (Beschluss vom 01.02.2006 - 1 M 124/05) hat entschieden:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch bei einem Ersttäter, der, obwohl er einen Alkoholisierungsgrad aufweist, der die Grenzwerte des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV übersteigt, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden muss.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt:Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin ihm mit Verfügung vom 15. August 2005 sofort vollziehbar seine Fahrerlaubnis entzogen hat, weil er sich am 29. Mai 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegt, dabei einen Verkehrsunfall verursacht und sich unter Berücksichtigung des Gutachtens des TÜV vom 13. Juli 2005 damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 08. September 2005 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der angegriffene Bescheid erweise sich als vermutlich rechtswidrig, die Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Fall weise "gegenüber dem Regelfall eines zur Begutachtung anstehenden Fahrerlaubnisinhabers einige Besonderheiten auf, denen das Gutachten (durch die weitgehende Verwendung von Textbausteinen) nicht gerecht" werde. Auch wenn Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestünden, reichten diese nicht aus, um auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV zur Annahme der Nichteignung zu kommen. Da derzeit die Kraftfahreignung nicht sicher ausgeschlossen werden könne, müsse dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse eingeräumt werden.

Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 13. September 2005 unter dem 22.September 2005 fristgerecht (§ 147 VwGO ) eingelegte und mit am 07. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht ( § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ) entsprechend dem Darlegungserfordernis begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erweist sich die Entziehungsverfügung als rechtmäßig.

Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung maßgebliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht aus den von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung angeführten Gesichtspunkten.

Die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 FeV gestützte Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2005, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, erweist sich als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. die behördliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV dann zwingend, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Dass diese Voraussetzungen für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat folgt ( §122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ), ausgeführt.

Unerheblich ist insbesondere, dass der Antragsteller die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und nicht mit einem Kraftfahrzeug unternommen hat. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem ,Fahrzeug" für ausreichend. Demgemäß ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch bei einem Ersttäter, der, obwohl er einen Alkoholisierungsgrad aufweist, der die Grenzwerte des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV übersteigt, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden muss (vgl. Beschl. des Senats v. 28.10.2005 - 1 M 123/05 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2005 - 3 L 372/05 -, NJW 2005, 2471; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 31.01.2003 - 4 B 10/03 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. vom 14.01.2000, - 12 O 136/00 -, juris; OVG Münster, Beschl. vom 22.01.2001 - 19 B 1757, 19 E 886/00 -, NJW 2001 - zitiert nach juris, 394 ; VG Dresden, Beschl. v. 02.09.2005 - 14 K 774/05 -, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 08.07.2005 - 10 L 279/05 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 16.03.2005 - 3 L 372/05.NW -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2004 - 6 K 2533/03 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. vom 13.06.2003 - 6 B 212/03 -, NVwZ 2003, 1284 - zitiert nach juris; vgl. ferner zum alten Recht BVerwG, Beschl. vom 09.09.1996, - 11 B 61/96 -, juris; Urt. vom 27.09.1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.07.1998 - 10 S 1461/97 -, VBlBW 1999, 106 - zitiert nach juris).

Aufgrund des demnach rechtmäßig vom Antragsteller zur Ausräumung der Zweifel an seiner Fahreignung verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV vom 13. Juli 2005 - ergänzt durch TÜV-Stellungnahme vom 20. September 2005 - durfte die Antragsgegnerin entgegen der vom Verwaltungsgericht bzw. vom Antragsteller vertretenen Auffassung zu der Schlussfolgerung gelangen, dieser sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ungeeignet.

Die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen. Sie ist nämlich in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass sie kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal darstellt. Ein wichtiges Erkenntnismittel zur Klärung der Frage, ob Fahreignung gegeben ist, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Dieses Hilfsmittel ist deshalb in aller Regel unverzichtbar, da weder die Behörden noch die Gerichte über eigenen Sachverstand verfügen, notwendige medizinisch-psychologische Erkenntnisse selbst zu gewinnen oder das Verhalten eines Menschen selbst einer diesbezüglichen Bewertung zu unterziehen. Dementsprechend kommt einem sachverständig erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten ein hoher Aussagewert zu, der nur dann erfolgreich in Zweifel gezogen werden kann, wenn das Gutachten erkennbar Fehler aufweist oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 16.03.2005 - 3 L 272/05 -, NJW 2005, 2471, 2472).

Solche Mängel weist das zu der Schlussfolgerung, es müsse auch zukünftig mit Fahrten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, gelangende TÜV-Gutachten vom 13. Juli 2005, jedenfalls unter Berücksichtigung der nochmals den individuellen Einzelfall in den Blick nehmenden ergänzenden Begründung vom 20. September 2005, nicht auf.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der vorliegende Fall "gegenüber dem Regelfall eines zur Begutachtung stehenden Fahrerlaubnisinhabers einige Besonderheiten auf (-weise), denen das Gutachten (durch die weitgehende Verwendung von Textbausteinen) nicht gerecht" werde und die als im vorstehenden Sinne erkennbare und beachtliche Fehler gewertet werden bzw. die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigen könnten.

Dies gilt zunächst für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe "lediglich" 1,62 Promille gehabt, sei "also an der untersten Grenze" gewesen, "ab der überhaupt die Anordnung eines Gutachtens in Betracht" komme.

Mit dieser Aussage relativiert das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise die von der Fahrerlaubnisverordnung aufgegriffenen gesicherten Erkenntnisse der Alkoholforschung (vgl. dazu auch die Begr. des Bundesrats, BR-Drucks 443/98, abgedr. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 13 FeV m. w. N.), der zu Folge die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr hinreichend sicher trennen kann, auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber besteht, der so alkoholgewöhnt ist, dass er die in § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Werte erreicht (und überschreitet) und gleichwohl noch mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Der Umstand, dass der Antragsteller die Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille "nur" knapp überschritten hat, kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich keinen "besonderen" Umstand darstellen, der den Antragsteller in dem vom Verwaltungsgericht angenommen Sinne entlasten könnte; die damit implizierte Verharmlosung ("lediglich") der vom Antragsteller erreichten Blutalkoholkonzentration stünde im Gegensatz zu der in § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV enthaltenen Bewertung einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller "lediglich" 1,62 Promille aufwies, hat das Gutachten des TÜV deshalb nicht in irgendeiner Weise "besonders" gerecht werden müssen.

Dem vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Aspekt, "gleichzeitig (sei) er nicht mehr in der Lage (gewesen), sicher auf dem Fahrrad zu fahren, was für eine erhebliche Alkoholisierung und gegen eine besondere Alkoholtoleranz (spreche)", vermag der Senat weder im tatsächlichen Ausgangspunkt noch in der Schlussfolgerung zu folgen.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass der Antragsteller in seiner Exploration beim TÜV ausdrücklich angegeben hat, vor dem Unfall habe "alles gut geklappt mit dem Fahren". Er hat zudem den Unfall in erster Linie damit erklärt, dass er zu weit rechts gefahren sei und "mit dem Vorderrad gegen eine Kante gekommen" sei und erst danach darauf verwiesen, er habe sich "auch" aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr halten können. Ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesprächsvermerks vom 08. August 2005 hat der Antragsteller im Rahmen seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde nochmals bestätigt, dass er "am Delikttag in der Lage (gewesen sei), Fahrrad zu fahren". In seinem Schreiben an die KK-Außenstelle S. vom 27. Juli 2003 hat er den Unfallhergang im Wesentlich übereinstimmend dargestellt. Angesichts dieser Sachlage kann der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage gewesen, sicher auf dem Fahrrad zu fahren, nicht gefolgt werden.

Entscheidend ist aber vor allem, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt, dass der Antragsteller unter der erreichten Blutalkoholkonzentration jedenfalls überhaupt noch Fahrrad fahren konnte, nicht zutreffend gewichtet: Es kommt für die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen letztlich nicht entscheidend darauf an, ob er nicht mehr völlig sicher auf dem Fahrrad unterwegs war und es möglicherweise auch alkoholbedingt zu dem Unfall gekommen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragsteller überhaupt noch die Fähigkeit hatte, mit dem Fahrrad zu fahren (vgl. Beschl. des Senats vom 28.10.2005 - 1 M 123/05 ). Auf diesen Gesichtspunkt ist auch bereits im TÜV-Gutachten vom 13. Juli 2005 (S. 9, 1. Abs.) hingewiesen worden. In der weiteren Stellungnahme des TÜV vom 20. September 2005 wird ebenso zutreffend ausgeführt, wenn zusätzlich zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr noch die Fahrt mit einem Fahrrad angetreten werde, so stehe fest, dass eine durch ein normabweichendes Trinkverhalten in der Vorgeschichte hohe Alkoholgewöhnung entstanden sein müsse, die es überhaupt erst ermöglicht habe, diese "schwierige Gleichgewichtsleistung auf dem Fahrrad" zu vollbringen. Wie das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille, der dazu vorliegenden Erkenntnisse der Alkoholforschung und der Fähigkeit des Antragstellers, noch Fahrrad fahren zu können, zu der Schlussfolgerung gelangen konnte, der Sachverhalt spreche ("nur") für eine erhebliche Alkoholisierung und gegen eine besondere Alkoholtoleranz, erschließt sich dem Senat nicht.

Dass sich der Vorfall bzw. Unfall vor zwei Jahren am "Herrentag" ereignet hat, stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Umstand dar, der als rechtlich-relevante Besonderheit zu werten wäre. Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den "Herrentag" meint, dass damit "das im Gutachten vermisste Trinkmotiv hinreichend belegt (sei)", gibt dies zu folgenden Bemerkungen Anlass. Im Gutachten wird auf S. 9 (1. Abs.) im Zusammenhang mit dem konkreten Trinkverhalten des Antragstellers auf der "Herrentagsfeier" ausgeführt: "Warum er dann letztendlich am Tage der Zuwiderhandlung diese extrem hohe Alkoholmenge in der nur kurzen Zeit zu sich nahm, konnte heute vom Trinkmotiv her nicht sichtbar werden." Diese gutachtliche Aussage ist mit Blick auf die zuvor im Gutachten wiedergegebene Darstellung seines Trinkverhaltens durch den Antragsteller ohne weiteres plausibel. Die Frage nach dem Trinkmotiv wird dabei auf die "extrem hohe Alkoholmenge", die "in der nur kurzen Zeit" aufgenommen worden sei, bezogen. Für diese "extrem hohe Alkoholmenge", die zudem vom Antragsteller "in der nur kurzen Zeit" zu sich genommen wurde, ist in der Tat eine "Herrentagsfeier" bzw. der "Herrentag" kein hinreichendes "Trinkmotiv", wobei - ohne dass es darauf letztendlich noch ankäme - in der Stellungnahme des TÜV vom 20. September 2005 zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der "Herrentag" wohl weniger ein "Trinkmotiv" in psychologischer Sicht darstellen könne, als vielmehr lediglich einen "Trinkrahmen" bzw. "Trinkanlass" zu bieten vermöge. Wenn das Verwaltungsgericht im Weiteren die nach Maßgabe des Gutachtens erfolgte Exploration bemängelt - es sei nicht nach der Größe der Biere gefragt worden, Angaben zum Konsum hochprozentiger Getränke fänden sich gar nicht, nicht hinterfragt worden sei ein näher bezeichneter Widerspruch in den Angaben des Antragstellers -, so führt dies nicht dazu, dass das Gutachten keine hinreichende Basis für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers darstellen könnte. Denn jedenfalls ist die auf die durchgeführte Exploration gestützte gutachtliche Schlussfolgerung, es müsse auch zukünftig mit Fahrten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, mit Blick auf das Verhalten des Antragstellers während der Exploration und seine dortigen bzw. sonstigen Angaben ohne weiteres und offensichtlich schlüssig bzw. nachvollziehbar: Der Antragsteller hatte bereits am 29. Mai 2003 im "Protokoll u. Antrag zur Feststellung d. Alkoholkonzentration im Blut" unter Punkt 15 (Alkoholgewöhnung/Alkoholgenuss) angegeben, täglich zu trinken. Dies stimmt mit seinen Angaben in der Exploration überein. Dort gab er nämlich an, in der Woche am Feierabend getrunken zu haben, die Menge sei abhängig von der "Tagesform" gewesen. Außerdem hat er für den "Herrentag" und Feierlichkeiten auch den Genuss hochprozentiger Getränke eingeräumt. Eine Änderung seines Trinkverhaltens nach dem Unfall bzw. Vorfall hat der Antragsteller nicht substantiell dargelegt bzw. sich dabei sogar - wie auch das Verwaltungsgericht ausführt - in Widersprüche verwickelt. Dass der Antragsteller im Umgang mit Alkohol nach wie vor keinerlei Problembewusstsein entwickelt hat, zeigt die Äußerung, "ich hätte vielleicht noch eine Stunde oder anderthalb Stunden warten sollen, dann wäre ich vielleicht bei einer Promille gewesen und hätte fahren können". Der Antragsteller ist also in Verkennung der hieraus resultierenden Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten offenkundig der Auffassung, dass man mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille problemlos am Straßenverkehr teilnehmen könne. Außerdem scheint er sich falsche Vorstellungen über die Abbaugeschwindigkeit von Blutalkohol zu machen. An anderer Stelle heißt es im Zusammenhang mit der Frage, ob er Änderungen im Umgang mit Alkohol vorgenommen habe, er habe danach mehr Alster getrunken "und Auto fahren und Alkohol getrennt". Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass der Antragsteller zumindest vor dem 29. Mai 2003 Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht getrennt hat. Der Konsum von Alkohol - dies ist das Resumé seiner Angaben in der Exploration - ist für den Antragsteller nach wie vor alltäglich. Dass er sein Trinkverhalten nicht im erforderlichen Maße hinterfragt hat, zeigt auch die Äußerung, dass jeder, der Alkohol trinke, eine solche Blutalkoholkonzentration, wie er sie erreicht habe, auch schaffen könne. Dies ist jedoch im Ergebnis der Alkoholforschung gerade nicht der Fall. Dass der Antragsteller sich nicht hinreichend intensiv mit den Ursachen seiner überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung auseinandersetzt bzw. nicht dazu gewillt ist, zeigt auch die im Gutachten enthaltene Schilderung, dass die durchgeführte Untersuchung für ihn eher einen "belustigenden Charakter" gehabt zu haben scheint. Der Sache nach wird dieses Verhalten des Antragstellers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2005 eingeräumt. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller jedenfalls im Rahmen der Exploration keinerlei Auseinandersetzung mit dem Umstand erkennen lässt, dass es damals zu einem Unfall gekommen ist, der zwar glimpflich abgegangen ist, bei dem der Antragsteller jedoch nicht nur sein eigenes Leben sondern auch das Leben Dritter gefährdet hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller dieses an sich einschneidende Ereignis zum Anlass genommen haben könnte, sein Trinkverhalten und die daraus resultierenden Gefahren für sich und Dritte tatsächlich zu reflektieren. Hierzu wären Äußerungen des Antragstellers auch ohne eine konkrete Nachfrage seitens der Gutachterin zu erwarten gewesen. Das Verwaltungsgericht meint, nicht nachvollziehbar sei nach der Anamnese im Gutachten, dass dort auf S. 9 unten von der Änderung des Trinkverhaltens ausgegangen werde. Dabei wird das Gutachten offenbar missgedeutet. Unter der erwähnten Fundstelle wird nämlich von der Gutachterin nicht eine Änderung des Trinkverhaltens des Antragstellers festgestellt, sondern lediglich dessen diesbezügliches Vorbringen in indirekter Rede wiedergegeben und dann der Sache nach die Schlussfolgerung gezogen, dass dieses Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft sei. Das Gutachten befasst sich insoweit lediglich - nachvollziehbar - mit der vom Antragsteller behaupteten Änderung des Trinkverhaltens. Auch sonst weist das Gutachten, das sich hinreichend mit dem individuellen Fall des Antragstellers auseinandersetzt, nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine gravierenden Mängel auf, die sein Ergebnis und seine Verwertbarkeit in Frage stellen könnten. Nach alledem besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wie auch dem Vorbringen des Antragstellers mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung keine Notwendigkeit für die Einholung eines neuen Gutachtens. Es kann auch nicht aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, der Antragsteller habe die Fahreignung ggf. zwischenzeitlich wiedererlangt. Die vom Antragsteller angeführten, "im grünen Bereich" liegenden körperlichen Befunde sind nicht ausreichend, seine Fahreignung zu begründen. Denn diesen Laborbefunden wohnt kein Erkenntniswert hinsichtlich der verkehrspsychologischen Seite der Fahreignung inne, die mit negativem Ergebnis Gegenstand des medizinisch-psychologischen Gutachtens war (vgl. Beschl. des Senats v. 29.04.2004 - 1 M 26/04 -; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.1999 - 19 B 1629/99 -, ZfS 2000, 272 - zitiert nach juris). Dass der Antragsteller trotz seiner offenbar erreichten Gift- bzw. Trinkfestigkeit in der Vergangenheit und insbesondere in der Zeit nach dem Unfall nicht durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist, kann ihn nicht entscheidend entlasten. Dies kann seinen Grund auch darin haben, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol oft nicht entdeckt wird, bzw. schon allein aus der Lückenhaftigkeit der Verkehrsüberwachung folgen. Es unterliegt mehr oder weniger dem Zufall, ob Trunkenheitsfahrten entdeckt werden. Dass der Antragsteller nicht mit einem Kraftfahrzeug auffällig geworden ist, ist deshalb nicht hinreichend aussagekräftig. ..."



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