Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13/01 - Zur existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis und zur Eingriffsschwere der MPU-Anordnung

BVerwG v. 05.07.2001: Zur existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis und zur Eingriffsschwere der MPU-Anordnung


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13/01) hat zur erheblichen Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen und die daraus folgende Eingriffsschwere einer MPU-Anordnung ausgeführt:

  1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.

  2. Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


" ... Selbst wenn zur Bejahung des Merkmals "besteht Anlass zur Annahme, dass ..." eine geringere Dichte des Anfangsverdachts, ein geringerer Grad von Gewissheit notwendig bzw. ein höherer Grad von Ungewissheit zulässig ist als beispielsweise bei der Formulierung "... wenn anzunehmen ist, dass ..." (vgl. dazu Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 - NJW 2001, 1592), so stellte § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. es mithin nicht ins freie Ermessen der Behörde, wann sie von einem Ausgangsverdacht ausgehen durfte. Ein solches freies Ermessen stünde nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Zum einen sind nämlich die denkbaren Folgen eines nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. eingeleiteten Verfahrens regelmäßig allein schon deswegen bedeutsam, weil unter den heutigen Bedingungen einer Fahrerlaubnis existenzsichernde Bedeutung zukommen kann, zum anderen ist die Befolgung einer Aufforderung mit beträchtlichen Belastungen verbunden; über die Kostenfrage hinaus, die gerade bei Betroffenen wie dem Kläger, der nach dem Akteninhalt damals arbeitslos war, von erheblichem Gewicht sein kann, ist auch eine fachärztliche Untersuchung auf Drogenabbaustoffe zumindest mit Unannehmlichkeiten sowie dem Zwang verbunden, persönliche Daten preiszugeben, die nur aufgrund eines Gesetzes und zur Wahrung erheblicher allgemeiner Belange erhoben werden dürfen.

dd) Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht die dargelegte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Fälle der in Rede stehenden Art entwickelt hat; hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69, 83 f., 85 f., 87); mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (a.a.O. S. 85 f.). ..."