Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 52/88 - Zur Erstattung von MPU-Kosten, zum Verdacht auf regelmäßigen Cannabis-Konsum

BVerwG v. 15.12.1989: Zur Erstattung von MPU-Kosten, zum Verdacht auf regelmäßigen Cannabis-Konsum, zum erst späten Bekanntwerden der den Verdacht begründenden Tatsachen und zur Entbehrlichkeit einer Anhörung des Betroffenen vor der MPU-Anordnung


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 52/88) hat entschieden:
  1. Der allein als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für eine MPU aufgewendeten Kosten in Betracht kommende Folgenbeseitigungsanspruch scheitert, wenn Aufforderung des Landratsamtes, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, rechtmäßig war.

  2. Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Strafverfahren, aus dem sich Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabis-Konsum ergeben, erst 2 1/2 Jahr später bekannt, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

  3. Der festgestellte Besitz einer Kleinmenge von Marihuana begründet durch allgemeine Erfahrungen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene auch als regelmäßiger Konsument dieser Droge in Betracht kommt.

  4. Bei Verdacht auf regelmäßigem Konsum reichen weniger eingreifende Maßnahmen (ärztliches Gutachten, Drogen-Screenings) nicht aus; die Fahreignung muss durch eine MPU nachgewiesen werden.

  5. Vor der Anordnung einer MPU ist eine Anhörung des Betroffenen nicht nötig.


Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Kosten, die dem Kläger durch eine vom Beklagten angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung entstanden sind.

Im Juni 1981 wurden beim Kläger anläßlich einer Gepäckkontrolle in einem Zug der Deutschen Bundesbahn 14 g Marihuana in einer Cellophantüte gefunden. Wegen Besitzes dieser Droge wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Juni 1983 zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landratsamt K., dem die Verurteilung im Oktober 1983 bekannt wurde, forderte den Kläger mit Schreiben vom 2. November 1983 auf, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, und wies ihn darauf hin, daß er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen müsse, falls er die Untersuchungsgebühr nicht bezahle oder den Untersuchungstermin nicht wahrnehme. Nach anfänglicher Weigerung unterzog sich der Kläger im Januar 1984 der Untersuchung. Das Gutachten des TÜV gelangte zu dem Ergebnis, daß dem Kläger die Fahrerlaubnis belassen werden könne, weil sich im Urin keine Hinweise auf Drogen oder Arzneimittel gefunden hätten und auch die funktionspsychologische Untersuchung keine bedeutsamen Auffälligkeiten ergeben habe.

Mit Bescheid vom 17. April 1984 lehnte das Landratsamt die vom Kläger beantragte Erstattung der Untersuchungsgebühr in Höhe von 450,30 DM ab, weil die medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht gefordert worden sei.

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage auf Rückzahlung der Untersuchungskosten gab das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung statt:
Der Kläger habe einen Folgenbeseitigungsanspruch, weil die Anordnung, das Gutachten beizubringen, rechtswidrig gewesen sei. Allein aufgrund des zwei Jahre zurückliegenden Besitzes von Marihuana habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. August 1987 (VBlBW 1988, 102) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Dem Kläger stehe weder ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch noch ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Untersuchungsgebühr "mit Rechtsgrund" geleistet worden sei. Denn der TÜV habe die Begutachtung tatsächlich durchgeführt und der Kläger die Leistung in Anspruch genommen. Beim Folgenbeseitigungsanspruch ergäben sich Zweifel bereits daraus, daß der Grundsatz der Naturalherstellung die vollziehende Gewalt nur zur Schaffung desjenigen Zustandes verpflichte, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. In die Beseitigungspflicht seien mithin nur die unmittelbaren Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns einbezogen. Jedenfalls scheitere der Folgenbeseitigungsanspruch aber daran, daß die Gutachtenanforderung rechtmäßig gewesen sei. Bereits die Tatsache des Besitzes von Marihuana habe erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Zweifel an der Fahrtauglichkeit, die durch einen - auch nur einmaligen - Konsum von Cannabis-Produkten entstanden seien, ließen sich sachgemäß allein durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung ausräumen.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Revision, die erfolglos blieb.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Folgenbeseitigungsanspruch scheitert bereits daran, daß die Aufforderung des Landratsamtes, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, rechtmäßig war.

Nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde eine derartige Anordnung treffen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Die Maßnahme ist berechtigt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu die Urteile des Senats BVerwGE 11, 274 <275>; BVerwGE 65, 157 <162>; ferner Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.83 - NJW 1986, 1562 und Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 71.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 75):
  • Erstens müssen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen, und

  • zweitens muß die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret aufgetauchten Eignungszweifel aufzuklären.
Das Berufungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß zum Zeitpunkt der umstrittenen Anordnung beide Voraussetzungen gegeben waren.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bereits daraus, daß er vor deren Erlaß nicht angehört worden ist. Eine solche Anhörung war entbehrlich. Das Anhörungsrecht des Beteiligten im Verwaltungsverfahren wird ausgelöst durch die unmittelbare Beeinträchtigung, die seine Rechtsstellung durch das Verfahrensergebnis erfahren kann. Dementsprechend verpflichtet § 28 Abs. 1 VwVfG die Behörde zur Anhörung dessen, in dessen Rechte sie durch Verwaltungsakt einzugreifen beabsichtigt.

Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich aber lediglich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (st. Rspr. des Senats, vgl. BVerwGE 34, 248). Erst vor Erlaß dieser das Verfahren abschließenden Entscheidung ist daher eine Anhörung geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet im Anschluß an die Auffassung der Verwaltungsbehörde die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Tatsache ab, daß der Kläger im Besitz des Rauschmittels Marihuana gewesen ist, und begründet dies wie folgt:

Bereits nach der einmaligen Einnahme eines solchen Rauschmittels könne es nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome (flash-back, Echorausch) kommen. Wegen der längeren Wirkungsdauer und des intervallären Wirkungsablaufs könnten Haschisch und Marihuana die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers jederzeit unvorhersehbar beeinträchtigen. Diese berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden grundsätzlich auch schon dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis allein wegen unerlaubten Besitzes einer Kleinmenge von Haschisch oder Marihuana aufgefallen sei. Wie das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in einer amtlichen Auskunft vom 7. August 1985 ausgeführt und die Kriminaloberrätin H. in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert habe, bestehe beim Klein- und Straßenhandel mit Drogen ein enger Zusammenhang zwischen Besitz und Konsum, so daß sich aus dem Besitz von Betäubungsmitteln in Kleinmengen Anhaltspunkte dafür herleiten ließen, daß eine Person entweder "Nur-Drogenkonsument" oder "Drogenkonsument und Kleindealer" sei. Danach habe bereits der beim Kläger festgestellte Besitz einer Kleinmenge von Marihuana durch allgemeine Erfahrungen begründete gewichtige Anhaltspunkte dafür geboten, daß er auch als regelmäßiger Konsument dieser Droge in Betracht gekommen sei. Auch nach Ablauf von fast zweieinhalb Jahren hätten diese Zweifel im Hinblick auf die Auswirkungen des Konsums von Cannabis-Produkten auf die physische und psychische Verfassung fortbestanden.

Die der Annahme von Eignungsbedenken zugrundeliegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Revisionsgericht bindend, da der Kläger insoweit keine beachtlichen Rügen vorgebracht hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen u.a. die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Derartige Fehler macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr wendet er sich lediglich mit einer eigenen abweichenden Würdigung der maßgebenden Umstände gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war auch ein geeignetes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrendes Mittel, um die gegen die Kraftfahreignung des Klägers aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Die Geeignetheit der Maßnahme liegt auf der Hand und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war auch erforderlich, weil eine gleich wirksame, den Kläger aber weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung stand. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, können bei regelmäßigen Konsumenten von Marihuana weitreichende körperliche wie auch psychische, die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigende Ausfallerscheinungen und Leistungsminderungen auftreten, zu deren Überprüfung es einer umfassenden Begutachtung des in einem entsprechenden Verdacht stehenden Kraftfahrers bedarf. Eine bloße Urinuntersuchung, das sog. Drogenscreening, oder sonst ein ärztliches Attest, wie es der Kläger für ausreichend hält, hätte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine nur unzureichende Aufklärung der entstandenen Eignungszweifel versprochen. Der Verwaltungsbehörde kann es bei einem derartigen Verdacht nicht verwehrt werden, sogleich eine alle in Betracht kommenden Eignungsgesichtspunkte erfassende Untersuchung zu verlangen, anstatt sich auf eine Teilüberprüfung zu beschränken, die hier nur eine Aussage darüber erbracht hätte, ob der Kläger in einem gewissen Zeitraum vor der Untersuchung die Droge zu sich genommen hatte.

Schließlich wog die angeordnete Begutachtung auch nicht unverhältnismäßig schwer für den Kläger. Zwar ist eine medizinisch- psychologische Eignungsuntersuchung ein gewichtiger Eingriff in die Persönlichkeit des Kraftfahrers, der überdies auch mit erheblichen Kosten verbunden ist. In Anbetracht der Gefahren für das hohe Gut der Verkehrssicherheit, die von einem wegen Drogenkonsums ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, steht aber eine Untersuchung, die einem derartigen Verdacht der Ungeeignetheit nachgehen soll, nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Zweck. Die Anordnung der Eignungsuntersuchung ist darum auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie - bedingt durch das wegen des Besitzes durchgeführte Strafverfahren und das verspätete Bekanntwerden des Vorfalls bei der Straßenverkehrsbehörde - erst zweieinhalb Jahre nach Feststellung des Drogenbesitzes getroffen worden ist. ..."



Datenschutz    Impressum