Das Verkehrslexikon
OVG Schleswig Urteil vom 11.03.1992 - 4 L 215/9 - Ein Kraftfahrer mit 1,6 ‰ und mehr ist nach ein Gewohnheitstrinker
OVG Schleswig v. 11.03.1992: Zur Notwendigkeit eines Abstinenzanchweises nach Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,60 &permil
Das OVG Schleswig (Urteil vom 11.03.1992 - 4 L 215/91) hat entschieden:
- Ungeeignet zum Führen von Kfz ist ein Kraftfahrer, bei dem die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter unzulässigem Alkoholeinfluss deutlich höher liegt als bei der großen Mehrheit der Kraftfahrer, die noch nicht wegen eines solchen Delikts aufgefallen sind.
- Entscheidend dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit. Bei der insoweit anzustellenden Prognose ist es zulässig, eine in Prozentzahlen wiedergegebene Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.
- Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Seine individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit liegt deutlich über der der noch nicht oder jedenfalls nicht mit so hohen Werten aufgefallenen Kraftfahrer.
- Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Zum Sachverhalt: Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 seit 1977. Sie wurde ihm entzogen durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 13. Februar 1990. Er wurde wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf noch neun Monate festgesetzt. Grundlage dieser Verurteilung war eine Fahrt mit seinem Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille am 17. Dezember 1989 gegen 23.25 Uhr.
Am 03. September 1990 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte machte die Entscheidung von dem Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig. Dieser unterzog sich der Kläger am 20. November 1990 im Medizinisch-Psychologischen Institut (MPI) des TÜV Norddeutschland in K.. Nach dem Gutachten des MPI vom 12. Dezember 1990 hat der Kläger bei der Untersuchung angegeben, seit dem Sommer 1990 keinen Alkohol mehr zu trinken. Er wolle sich beweisen, dass er auch ohne Alkohol auskommen und lustig sein könne. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt darauf hinweise, dass der Kläger über eine erhebliche Alkoholtoleranz verfüge, die nur durch regelmäßige Zusichnahme erheblicher Mengen von Alkohol erreicht werden könne. Die vom Kläger angegebene Abstinenz könne noch nicht mit ausreichender Sicherheit als dauerhaft angenommen werden. Die Dauerhaftigkeit abstinenter Lebensführung sei wesentlich abhängig vom Grad der Einsicht, die dem abstinenten Verhalten zugrunde liegen. Hierzu gehöre in erster Linie, dass die eigenen normabweichend starken Trinkgewohnheiten als solche erkannt worden seien. Dies sei beim Kläger noch nicht hinreichend der Fall, er neige dazu, seinen bisherigen Alkoholkonsum zu bagatellisieren. Die behördlichen Bedenken an der Fahreignung könnten nicht ausgeräumt werden. Im Falle der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wären Fahrten im Zustand alkoholischer Beeinflussung auch zukünftig überwiegend wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 lehnte daraufhin der Beklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.
Seine Klage sowie die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger - auch weiterhin - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 15 c Abs. 1 StVZO).
Ein Fahrerlaubniserwerber ist im Sinne der genannten Vorschriften dann ungeeignet, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich an die Verkehrsvorschriften halten wird, insbesondere wenn bei ihm nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass er im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnehmen wird. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kraftfahrer erstmals oder erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, von wesentlichem Gewicht, soweit sich die individuelle Auffallens- oder Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund von Tatsachen hinreichend feststellen lässt. Mit Blick auf die Gefährlichkeit der unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsdelikte gilt dies in besonderem Maße für das Rückfallrisiko bei einem wegen Trunkenheitsdelikten bereits vorbestraften Kraftfahrer (BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87.84 -, NJW 1987, 2246 f). Der Senat vertritt dabei die Auffassung, dass angesichts der Gefährlichkeit der Teilnahme alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr von fehlender Eignung jedenfalls dann ausgegangen werden muss, wenn die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit des Betroffenen deutlich höher liegt als die eines Kraftfahrers, der bisher noch nicht mit einer Trunkenheitsfahrt aufgefallen ist (so auch OVG Münster, Urteil vom O9.12.1983 - 19 A 1110/82 -, StVE § 2 StVG Nr. 5). Dies ergibt sich jedenfalls auch aus dem allgemein im Recht der Gefahrenabwehr geltenden Grundsatz, dass die für eine ordnungsrechtliche Maßnahme erforderliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Störung umso niedriger sein kann, je schwerwiegender die Folgen der mit der Verfügung zu bekämpfenden Gefahr sind. Straßenverkehr allgemein ist nicht ungefährlich, wie die Unfallzahlen deutlich belegen. Eine gewisse Gefährlichkeit dieses Geschehens nimmt der Gesetzgeber aus überwiegenden öffentlichen Interessen in Kauf. Um das Risiko, das sich im Straßenverkehr nie ganz ausschließen lässt, in möglichst engen Grenzen zu halten, sind Vorschriften über das Verhalten im Verkehr, die Beschaffenheit von Fahrzeugen und insbesondere die Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen geschaffen worden. Nur das Einhalten dieser Voraussetzungen lässt die Teilnahme an der in erheblichem Maß gefährlichen Veranstaltung "Straßenverkehr" als vertretbar erscheinen. Jede Erhöhung dieses Risikos hat wegen der damit möglicherweise verbundenen schwerwiegenden Folgen zu unterbleiben. Ein Kraftfahrer, der nicht die Gewähr dafür bietet, von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen, wenn er - aus welchen Gründen auch immer, insbesondere wegen Alkoholgenusses - fahruntüchtig ist, stellt eine solche unvertretbare Erhöhung des Risikos dar; er ist damit zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet.
Um einem Fahrerlaubnisbewerber wegen in dem oben geschilderten Sinne fehlenden Eignung die Fahrerlaubnis zu versagen, müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit höherer Wahrscheinlichkeit als der "normale" Kraftfahrer schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, insbesondere - was im vorliegenden Fall allein interessiert - unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Da - wie in dem den Beteiligten bekannten Gutachten des Prof. Dr. Stephan vom 20. Januar 1992 zutreffend ausgeführt - das bisherige Verhalten eines Menschen einer der sichersten Anhaltspunkte für eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten ist, ist eine solche Tatsache eine bereits vorliegende Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr. Der betroffene Kraftfahrer unterscheidet sich durch diese Tatsache von der ganz großen Mehrheit der Kraftfahrer, die in ihrem Leben nie wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes verurteilt werden. Diese Unterscheidung ist auch von Bedeutung im Sinne seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Schon eine einzige Trunkenheitsfahrt kann genügen, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen (BVerwG, aaO, S. 2247).
Entscheidend für die Frage, ob einem Kraftfahrer, der bereits wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes aufgefallen ist, die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann, ist die vom Gericht anzustellende Prognose, ob auch zukünftig mit der Begehung ähnlicher Straftaten gerechnet werden muss. Hierbei spielt die Rückfallwahrscheinlichkeit - wie oben ausgeführt - die ausschlaggebende Rolle. Es stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus bisheriger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss der Schluss darauf gezogen werden kann, dass der Betroffene auch in Zukunft mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein bisher unauffälliger Kraftfahrer Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr begehen wird. Diese Prognose ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Betroffenen unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu erstellen, was es nicht ausschließt, bei der Eignungsbeurteilung eine in Prozentzahlen wiedergegebene individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen (BVerwG, aaO, S. 2247). Bei aller evtl. Unsicherheit im Bereich des verkehrspsychologischen Wissens (vgl. dazu die Ausführungen des BVerwG, aaO, sowie die Zitate bei Himmelreich-Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 6. Aufl. 1990, RdZif. 544 b) steht jedenfalls fest, dass allein das Erreichen hoher Blutalkoholkonzentrationen ein Beleg dafür ist, dass es sich bei dem Betreffenden um einen an Alkohol gewöhnten Menschen handelt. Wie Stephan in dem genannten Gutachten ausführlich darlegt, erreicht ein Mensch Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 Promille nur dann, wenn er jahrelang im Umgang mit erheblichen Mengen Alkohol geübt ist. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen wissenschaftlichen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Sie stimmen im übrigen mit dem überein, was von der Rechtsprechung auch bisher schon angenommen wurde (vgl. BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 83). Jedenfalls der Kraftfahrer, der mit einem derartigen Blutalkoholgehalt oder gar mit Werten, die über 2 Promille liegen, überhaupt noch in der Lage ist, ein Fahrzeug im Verkehr zu bewegen, muss als jemand angesehen werden, der über Jahre hinweg chronischen Alkoholmissbrauch getrieben hat. Er unterscheidet sich in den für die Fahreignung relevanten Eigenschaften von der großen Menge der Bevölkerung darin, dass er - wie das Gutachten Stephan überzeugend ausführt - beim Trinken nicht merkt, wann er die kritische Grenze der Fahruntüchtigkeit überschreitet. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die jahrelange Übung im Umgang mit Alkohol den Betreffenden subjektiv eine Fahrtüchtigkeit auch dann noch annehmen lässt, wenn er bei weitem die Werte überschritten hat, die für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen noch zulässig sind. Der geübte Trinker fühlt sich mit Blutalkoholwerten von 1,6 Promille oder mehr in seiner Fahrtüchtigkeit und überhaupt in seinem körperlichen Befinden nicht mehr beeinträchtigt als ein nicht geübter Trinker bei Blutalkoholwerten von unter 1 Promille. Dies verleitet ihn zwangsläufig dazu, seine Fahrtüchtigkeit falsch einzuschätzen. Wenn er danach in eine Situation kommt, in der er Alkohol zu sich nimmt, ist nicht gewährleistet, dass er bei einer zu hohen Blutalkoholkonzentration auf das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, weil für ihn subjektiv hierfür kein Anlass besteht. Ein derart zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet.
Er kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt - und nicht nur zu dem Komplex Alkohol und Straßenverkehr - vollzieht. In dem genannten Gutachten legt Stephan ausführlich und überzeugend dar, dass bei einem wie oben zu charakterisierenden Gewohnheitstrinker nur eine absolute Abstinenz, die auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden Motivation beruht, das zukünftige Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einiger Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Probleme bei dem so beschriebenen Personenkreis liegen nicht darin, dass sie die Bereiche Trinken und Straßenverkehr nicht von einander trennen können, sondern vielmehr darin, dass sie völlig unabhängig von ihrer Teilnahme am Straßenverkehr ihr Trinkverhalten auch dann nicht kontrollieren können, wenn exzessives Trinken für sie Nachteile in anderen Bereichen (z.B. gesundheitlich oder in sozialen Beziehungen) nach sich zieht. Der - im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedeutsame - Irrtum derartiger Fahrerlaubnisbewerber liegt darin, dass sie der Auffassung sind, weiter trinken zu können, sofern es ihnen gelingt, die Bereiche Trinken und Fahren voneinander zu trennen. Dieser Irrtum ist - wie es der Sachverständige Stephan überzeugend ausführt - in der Regel der Neubeginn der alten Alkoholkonsumgewohnheiten, die wiederum in gewohnheitsmäßigem, unkontrolliertem, übermäßigem und sogar evtl. exzessivem Alkoholgenuss enden. Ein Betroffener mit derartigen Alkoholgewohnheiten in der Vergangenheit muss daher in Anlehnung an das Gutachten Stephan (S. 103, 122), dem sich der Senat insoweit anschließt, ein realistisches und selbstkritisches Problembewusstsein hinsichtlich seines früheren Alkoholmissbrauchs aufweisen, auf dem Hintergrund einer realistischen und selbstkritischen Analyse glaubhaft zu einem Abstinenzentschluss gekommen und in der Lage sein, diesen Entschluss auch zu realisieren. Er muss die Behörden und Gerichte davon überzeugen können, dass eine dauerhafte Abstinenz von ihm erwartet werden kann. Dazu gehört zum einen eine längere Abstinenzzeit von in der Regel wenigstens sechs Monaten. Um diese glaubhaft zu machen, ist eine Überprüfung der Leberfunktionswerte in monatlichem Abstand erforderlich (Stephan S. 122 a. E.). Zum anderen muss der Betroffene bereit sein, Maßnahmen zur Stabilisierung seines Abstinenzentschlusses zu ergreifen. Erforderlich ist insoweit, dass er eine Psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufsucht und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilnimmt.
Diese Grundsätze haben im vorliegenden Fall zur Folge, dass dem Kläger eine Fahrerlaubnis - noch - nicht wieder erteilt werden kann. Von einer von dem konkreten Anlass des Begehrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unabhängigen Alkoholabstinenz kann beim Kläger keine Rede sein. Er hat zunächst vor der MPI-Untersuchung über längere Zeit nach seinen Angaben Abstinenz eingehalten, ohne dass nach Einschätzung der Gutachter insoweit eine Gewähr für Dauerhaftigkeit zu sehen war. Diese Prognose der Gutachter hat der Kläger dann dadurch bestätigt, dass er diese absolute Abstinenz wieder aufgegeben und - wenn auch nach seinen Angaben lediglich am Wochenende - wieder Alkohol zu sich genommen hat. Wenn er nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, er habe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Anlass genommen, erneut vollkommene Abstinenz einzuhalten, zeigt dies, dass diese Abstinenz lediglich eine erzwungene ist, die der Kläger nur deshalb einhält, weil er anders - zu Recht - meint, seine Fahrerlaubnis nicht wieder erlangen zu können. Eine auf einer derartigen Motivation beruhende Abstinenz bietet indes keine für die Verkehrssicherheit hinreichende Gewähr für Dauerhaftigkeit, zumal der Kläger keinerlei Anstalten macht und auch keine Veranlassung sieht, stabilisierende Maßnahmen durchzuführen. ..."