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OVG Greifswald Beschluss vom 07.11.2003 -1 M 205/03 - Zur Zulässigkeit eines Fahrerlaubnisentzugs außerhalb des Mehrfachtäter-Punktesystems
OVG Greifswald v. 07.11.2003: Zur Zulässigkeit eines Fahrerlaubnisentzugs außerhalb des Mehrfachtäter-Punktesystems
Das OVG Greifswald (Beschluss vom 07.11.2003 -1 M 205/03) hat entschieden:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des "Punktesystems" (§ 4 StVG) nach Maßgabe von § 3 Abs 1 StVG iVm § 46 Abs 1 FeV wegen fehlender charakterlicher Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2003 rechtmäßig ist. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, derzufolge sich die Frage, ob einem Kraftfahrer die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, ausschließlich nach § 4 Abs. 1 StVG nach Maßgabe des Punktesystems bestimme, geht fehl.
Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung des § 4 StVG zeigt, zwar grundsätzlich erst dann von der fehlenden (charakterlichen) Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu dessen Lasten 18 Punkte nach dem sog. Punktesystem im Verkehrszentralregister eingetragen sind. In diesem Fall greift die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Ist ein derart hoher Punktestand nicht zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies allerdings die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG bestimmt, dass das Punktesystem keine Anwendung findet, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Damit ist ein Schutz der Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren auch gewährleistet, wenn nach dem Punktesystem die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung (noch) nicht gegeben sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.02.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219, 221). Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch straßenverkehrsrechtliche Rechtsverstöße als ungeeignet oder nicht befähigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, so ist die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift auch dann zu entziehen, wenn die Zuwiderhandlungen der Punktbewertung unterliegen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1999 - 3 Bs 393/99 -, NJW 2000, 1353, 1354).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99 -, NJW 2000, 685; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 Rn. 3). Dabei können auch beharrlich und häufig begangene (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99 -, NJW 2000, 685).
Sowohl Behörde als auch Verwaltungsgericht sind mit nicht zu beanstandender Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV vorliegen, weil der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat bzw. die fehlende charakterliche Eignung feststeht.
Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.04.2000 - 11 A 136.00 -, NZV 2000, 479, 480; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 Rn. 12, 13). Solche charakterlichen Eignungsmängel hat das Verwaltungsgericht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in der Person des Antragstellers bejaht, ohne dass dies durchgreifenden Bedenken unterliegen würde. Das Beschwerdevorbringen enthält keine substantielle Begründung dazu, warum entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts die Nichteignung des Antragstellers nicht feststehen soll. Mit Blick auf den vorstehenden Maßstab erweisen sich die vom Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstöße durchgängig nicht als geringfügig; sie weisen im Gegenteil durchweg erhebliches Gewicht auf, weil sowohl den Geschwindigkeitsüberschreitungen als auch der Vorfahrtverletzung, der Abstandsunterschreitung und dem Rotlichtverstoß - alle begangen in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum - jeweils erhebliches abstraktes Gefährdungspotential für den Antragsteller und andere Verkehrsteilnehmer innewohnte. Im Falle des Vorfahrtsverstoßes hat sich dieses Potential sogar mit einem Unfall konkretisiert. Wenn insbesondere in der Antragsschrift vom 23.10.2003 die Verkehrszuwiderhandlungen verharmlost werden ("normaler Verkehrsunfall"), ist dies nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch auf das erhöhte Gefährdungspotential verwiesen, das aus dem Umstand folgt, dass die Verstöße teilweise mit LKW bzw. einer Sattelzugmaschine begangen worden sind. Ferner durften bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers die von diesem vor der unter dem 29.08.2000 verfügten erstmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem begangenen Verkehrsverstöße berücksichtigt werden. Denn die in dem TÜV-Gutachten vom 05. November 2001 enthaltene Einschätzung, es bestünde die begründete Aussicht, dass die Eignungsmängel in der Person des Antragstellers behoben werden könnten, hat sich als unzutreffend, hingegen die Erwartung, der Antragsteller werde auch zukünftig Verkehrsverstöße begehen, trotz Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung als zutreffend erwiesen. Sämtliche vom Antragsteller begangenen Verstöße stehen insoweit "in einer Reihe" und bestätigen nachhaltig das Bild der Ungeeignetheit des Antragstellers. Die Kursteilnahme des Antragstellers und seine vordergründig selbstkritischen Äußerungen gegenüber der Gutachterin dürften sich im Nachhinein so darstellen, dass es dem Antragsteller lediglich darum ging, die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten, ohne dass bei ihm tatsächlich ein Bewusstseinswandel hinsichtlich des im Straßenverkehr gebotenen Verhaltens stattgefunden hätte.
Die Gesamtbetrachtung aller Umstände lässt demzufolge den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner beharrlichen und häufigen erheblichen Verkehrsverstöße sowie der mit Blick auf die Natur derselben - Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrtverletzung, Rotlichtverstoß - erkennbaren Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Dafür, dass sich die erneute Fahrerlaubnisentziehung als unverhältnismäßig darstellen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller auf seine Familie verweist, steht diesem privaten Interesse das offenkundig überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber. Gleiches gilt hinsichtlich des Arbeitsplatzverlustes des Antragstellers. Zudem verkennt der Antragsteller, dass der Verlust des Arbeitsplatzes und die daraus zweifelsohne negativen Folgen für seine Familie in erster Linie aus seinem eigenen Verhalten herrühren und die Behörde nur in der vom Gesetz vorgegebenen Form auf dieses Verhalten reagiert hat. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die Konsequenzen seines Handelns hätten bewusst sein müssen. Diese Erwägung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen schon mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 StVG ohne weiteres nachvollziehbar. Der Antragsteller kannte auch den Inhalt des TÜV-Gutachtens, so dass ihm klar gewesen sein muss, dass die Nichterfüllung der darin geäußerten Aussicht auf ein zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten nicht sanktionslos bleiben konnte. Ein Vertrauen des Antragstellers darauf, die Grenze von 18 Punkten - noch einmal - erreichen zu dürfen, bevor erneut eine Entziehung erfolgen würde, ist offensichtlich nicht schutzwürdig.
Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei keine hinreichende Gelegenheit gegeben worden, seine Geeignetheit unter Beweis zu stellen, ist dies nicht nachvollziehbar. Diesen Beweis hätte er ohne weiteres durch verkehrsordnungsgemäßes Verhalten nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erbringen können. Er hätte auch nach der bereits im Juli 2003 erfolgten Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich längst von sich aus ein für ihn positives Gutachten einholen und vorlegen können, wenn dies denn angesichts der vorstehenden Ausführungen überhaupt möglich gewesen sein sollte. Die abgereichte Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar für Punkteauffällige ist jedenfalls unzureichend. ..."