Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 - Keine Bevorzugung von Berufskraftfahrern im Fahrerlaubnisrecht
VGH München v. 17.01.2005: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn Vielfahrer oder Berufskraftfahrer bei fahrerlaubnisrechtlichen Entscheidungen nicht bevorzugt behandelt werden
Der VGH München (Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955) hat entschieden:
§ 4 Abs 3 Satz 1 Nr 3 StVG ist auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, als diese Vorschrift nicht nach dem Ausmaß der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr und der konkreten Gefährlichkeit der von ihm begangenen Rechtsverstöße differenziert und der Betroffene auf eine besonders lange unfallfreie Fahrpraxis verweisen kann.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
"... § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil diese Norm das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr unberücksichtigt lässt. Eine solche Unterscheidung wäre nicht nur praktisch undurchführbar, da sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig erfassen lässt; für sie besteht auch sachlich keine Veranlassung. Zwar trifft es zu, dass ein "Vielfahrer" selbst dann, wenn er sich die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen angelegen sein lässt, in erhöhtem Maße Gefahr läuft, Ordnungswidrigkeiten (z.B. fahrlässige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu begehen, die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach sich ziehen. Dem gesteigerten Risiko solcher Kraftfahrer, Punkte zu sammeln, die zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führen, steht jedoch der Umstand gegenüber, dass sie wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefahrenpotential darstellen. Das erhöhte Risiko von Vielfahrern, Dritte im Straßenverkehr zu schädigen, wird nicht stets durch einen Zuwachs an Erfahrung ausgeglichen. Eine überdurchschnittlich umfangreiche Fahrpraxis kann vielmehr auch mit Gewöhnungs- und Abstumpfungserscheinungen einhergehen, die ggf. einen Verlust an Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit hinsichtlich der Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften zeitigen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfahrung zahlreicher folgenlos gebliebener Verkehrsverstöße einen "negativen Lerneffekt" hervorrufen kann, da der solchermaßen Handelnde erfahrungsgemäß darauf vertraut, auch künftige Zuwiderhandlungen würden weder Unfälle noch Sanktionen nach sich ziehen. ..."