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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 11.05.2006 - 3 F 23/06 - Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit

VG Saarlouis v. 11.05.2006: Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 11.05.2006 - 3 F 23/06) hat entschieden:
Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchstabe a) iV m Nr 3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Im vorliegenden Fall hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.04.2006 erweist sich in Anbetracht der gegebenen Erkenntnisse als offensichtlich rechtmäßig. ...

Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt anzumerken, dass nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein muss. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners vom 25.01.2006, mit der er dem Antragsteller aufgegeben hat, bis zum 17.03.2006 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) beizubringen (mit Schreiben vom 04.04.2006 wurde die Frist bis zum 12.04.2006 verlängert), ist § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Falle des Bekanntwerdens von Tatsachen, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Voraussetzungen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hier gegeben. § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV stellt ausdrücklich auf das Vorliegen einer wiederholten "Zuwiderhandlung" ab; die Vorschrift verlangt mithin nicht, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr wiederholt in strafbarer Weise gegen das Gesetz verstoßen hat. Der Begriff der Zuwiderhandlung umfasst vielmehr auch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 13 FeV Rdnr. 4). Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er am 21.07.2005 durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss eine bloße Ordnungswidrigkeit beging, geht daher fehl. Schon nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG ist eine Gutachtenbeibringung zwingend vorgeschrieben, selbst wenn jeweils eine Blutalkoholkonzentration von nur 0,5 Promille festgestellt worden ist (Hentschel a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 27.11.2001 - Au 3 S 01.1522 -, zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall ist der Kläger erstmals durch eine Straftat nach § 316 StGB (1,58 Promille) auffällig geworden, bei der zweiten Feststellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV blieb es zwar bei einer Ordnungswidrigkeit, aber auch hier lag die festgestellte Blutalkoholkonzentration mit immerhin 0,98 Promille erheblich über dem zulässigen Wert.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ferner mit seinem Einwand, die erste Zuwiderhandlung vom 25.02.2001 liege bereits Jahre zurück und könne deshalb für die Begründung der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht mehr herangezogen werden. Nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist, was gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) i.V.m. Nr. 3 StVG im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB erst nach 10 Jahren der Fall ist (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 28.04.2005 - 14 K 695/05 -, zitiert nach JURIS; VG Meiningen, Beschluss vom 09.02.2006 - 2 E 28/06 -, veröffentlicht auf der Internetseite des VG Meiningen, www.vgme.thueringen.de/vg-meiningen/index.html).

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war im Falle des Antragstellers somit rechtmäßig.

Da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten und angemessenen Frist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1988 - 7 C 100.86 -, NJW 1988, 1863); gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV war die Fahrerlaubnis danach zu entziehen. ..."



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