Das Verkehrslexikon

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Wann wird eine MPU angeordnet?

Wann wird eine MPU angeordnet?


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)




Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung ergeht in folgenden Fällen:
  • ein bereits vorliegendes ärztliches Gutachten bedarf nach eigenverantwortlicher Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde der Ergänzung, weil die Behörde allein nicht aufklären kann, ob z. B. die erforderlichen Kompensationsleistungen bei vorliegenden Eignungsmängeln erbracht werden können und hierfür auch eine charakterliche Überprüfung angezeigt ist;

  • wenn die Behörde für ihre Entscheidung über die Beurteilung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers noch eine Ergänzung in psychologischer Richtung benötigt;

  • wenn eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für die Teilnahme am motorisierten öffentlichen Verkehr (15 Jahre) erteilt werden soll;

  • wenn der Behörde durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrtverkehr oder durch amtlich anerkannte Prüfer Tatsachen mitgeteilt werden, die Eignungsbedenken begründen;

  • wenn auf Grund der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung oder von Straftaten, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten, Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Betroffenen begründet werden;

  • wenn auf Grund der Begehung erheblicher oder wiederholter Verkehrsverstöße (das können auch Ordnungswidrigkeiten sein) Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Betroffenen begründet werden;

  • wenn ein Bewerber einen Antrag auf Neuerteilung stellt, dem bereits wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war;

  • wenn Bedenken gegen die charakterliche Eignung eines noch in der Probezeit befindlichen Fahrerlaubnisinhabers bestehen;

  • wenn der Inhaber einer Probefahrerlaubnis nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis in der dann laufenden neuen Probezeit entweder eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht;

  • wenn nach vorangegangenem Entzug wegen Erreichens von 18 Punkten eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden soll;

  • wenn die Eignung eines Auszubildenden zum Berufskraftfahrer vor Erreichen des regulären Mindestalters festgestellt werden soll;

  • wenn Eignungszweifel im Zusammenhang mit einem Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln behoben werden müssen.