Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26/83 - Zur Zulässigkeit, aus der nicht fristgerechten Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens auf die Ungeeignetheit zu schließen

BVerwG v. 12.03.1985: Zur Zulässigkeit, aus der nicht fristgerechten Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens auf die Ungeeignetheit zu schließen


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26/83) hat entschieden:
Die Straßenverkehrsbehörde ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne dass der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlasst hat.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kraftfahrer, der von einer berechtigten Beweisanordnung der Behörde nach § 15 b Abs. 2 StVZO betroffen worden ist, hat das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Er - nicht die anordnende Behörde - ist Auftraggeber bzw. Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Das ist die Folge der Beibringungslast, die § 15 b Abs. 2 StVZO dem Betroffenen auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Kraftfahrzeugs notwendig sind. Der Senat stimmt der Auffassung des Oberbundesanwalts zu, dass es bei berechtigter Gutachtenanforderung nach § 15 b Abs. 2 StVZO auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebensowenig ankommen kann wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Vielmehr kann demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der Aufforderung aus § 15 b Abs. 2 StVZO entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die § 15 b Abs. 2 StVZO dem Betroffenen auferlegt, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten; sie umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Falle die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Ablehnung ihres Ratenzahlungsantrags und die damit bestehengebliebene Aufforderung, sich begutachten zu lassen, tatenlos hingenommen. Aus dem Berufungsurteil und den dort in Bezug genommenen Akten ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Klägerin beim Technischen Überwachungsverein oder bei der Straßenverkehrsbehörde um eine Begründung der ablehnenden Entscheidung nachgesucht hat oder in sonstiger Weise gegen die Entscheidung vorstellig geworden ist. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin, zunächst noch eine Mitteilung der Gründe der Ratenzahlungsablehnung abwarten und bis dahin sowohl die Ablehnung als auch die Anordnung des Beklagten, das geforderte Gutachten beizubringen, ignorieren zu dürfen, fehlt es an der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. ..."