Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 - Die MPU-Begutachtungslinien sind keine Rechtsnormen

VGH München v. 26.09.2006: Die MPU-Begutachtungslinien sind keine Rechtsnormen


Der VGH München (Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738) hat entschieden:
Bei den Begutachtungs-Leitlinien handelt es sich indes nicht um Rechtsnormen, sondern um die Ausarbeitung eines fachkundig zusammengesetzten Gremiums, die dazu dienen soll, insbesondere den Personen und Stellen, die Fahreignungsgutachten fertigen, sowie den mit dem Vollzug des Fahrerlaubnisrechts befassten Behörden eine Hilfestellung für ihre Tätigkeit zu geben.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und Siehe auch Begutachtungsleitlinien für die MPU


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger leitet die von ihm behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 22. Juni 2005 ausschließlich daraus her, dass das Verwaltungsgericht Aussagen der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung unzutreffend angewendet habe. Ob mit einem solchen Vorbringen die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan werden kann, erscheint bereits im Hinblick darauf fraglich, dass die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur an Recht und Gesetz gebunden sind. Bei den Begutachtungs-Leitlinien handelt es sich indes nicht um Rechtsnormen, sondern um die Ausarbeitung eines fachkundig zusammengesetzten Gremiums, die dazu dienen soll, insbesondere den Personen und Stellen, die Fahreignungsgutachten fertigen, sowie den mit dem Vollzug des Fahrerlaubnisrechts befassten Behörden eine Hilfestellung für ihre Tätigkeit zu geben (vgl. zu dieser Funktion der Begutachtungs-Leitlinien z.B. das Vorwort des damaligen Bundesministers für Verkehr zur vierten Auflage dieser damals noch als "Gutachten Krankheit und Kraftverkehr" bezeichneten Ausarbeitung). Das Verwaltungsgericht hat deshalb eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. Juni 2005 vorrangig den Regelungsgehalt der vorliegend maßgeblichen Rechtsnormen, insbesondere der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dargestellt. Erst im Anschluss daran hat es die Aussagen in Abschnitt 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien referiert, denen bei der Rechtsfindung durch die Gerichte nur die Rolle eines Hilfsinstruments zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und zur Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit fachlicher Aussagen aus dem Gebiet der Medizin und der Psychologie zukommt. Auch den seiner Rechtsanwendung zugrunde gelegten Obersatz, die Fahreignung des Klägers hänge ausschlaggebend davon ab, ob bei ihm ein wesentliches Risiko für das Auftreten erneuter Anfälle bestanden habe, hat das Verwaltungsgericht nicht nur dem Kapitel 3.6 der Begutachtungs-Leitlinien, sondern primär der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen (vgl. Seite 22 oben des Urteilsumdrucks). Zwar kann aufgrund der umfänglichen Mitberücksichtigung der Begutachtungs-Leitlinien durch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass das gefundene Ergebnis auch auf den Aussagen dieser Ausarbeitung beruht. Aus einer ggf. unzutreffenden Auslegung oder Anwendung der Begutachtungs-Leitlinien würde indes die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur dann folgen, wenn das Urteil zu zwingenden Aussagen der Rechtsordnung in Widerspruch stünde. Dass es sich so verhält, wird in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung jedenfalls nicht ausdrücklich behauptet. ..."