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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 17.05.1994 - 11 B 157/93 - Die MPU-Anordnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt
BVerwG v. 17.05.1994: Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme und nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.05.1994 - 11 B 157/93) hat entschieden:
Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend machen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Kläger meint sinngemäß, mit der Beibringung des psychologischen Gutachtens habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt; denn er sei der nach seiner Auffassung rechtswidrigen Aufforderung der Behörde, gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO ein psychologisches Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen, unter Vorbehalt der weiteren Überprüfung "nur unter Druck vorerst" nachgekommen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde Fällen der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Halte der betroffene Kraftfahrer die Aufforderung der Behörde erkennbar für rechtswidrig, so habe er infolge der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in der Gutachtenanforderung keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung sehe, keine Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen und hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach handelt es sich bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (stRspr vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - m.w.N.). Damit wird die Anordnung einer Begutachtung gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO nicht etwa der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung vielmehr im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens (vgl. z.B. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 71.85 - ) oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - ) geltend machen.
Handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen Gutachtenanforderung nicht um einen Verwaltungsakt, so scheidet sowohl eine Anfechtungs- als auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auf die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beziehen, würden sich daher im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
2. Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.30 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129) sowie dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255) ab.
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit, daß die widersprechenden Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits in der Beschwerdebegründung angegeben werden. Läßt man außer acht, daß schon zweifelhaft ist, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, so liegt jedenfalls kein Abweichen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Beide vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verlangen für das Vorliegen des Wiederholungsvorbeugungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Bestehen der konkreten Gefahr, die Behörde werde gegenüber dem Betroffenen in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich jedoch nur dann angenommen werden, wenn die bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung bestehen werden (vgl. BVerwG vom 18. Juni 1970 - BVerwG 7 B 126.68 - ; vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 - ; vom 30. September 1981 - BVerwG 3 B 39.81 - ; vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - ). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Beurteilung der Eignung eines Kraftfahrers eine stets situationsgebundene Entscheidung ist. ..."