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OLG Hamm Urteil vom 22.03.2006 - 30 U 177/05 - Zur Zurechnung des Fahrerverschuldens beim Mieter eines Autos

OLG Hamm v. 22.03.2006: Zur Zurechnung des Fahrerverschuldens beim Mieter eines Autos


Das OLG Hamm (Urteil vom 22.03.2006 - 30 U 177/05) hat entschieden:
Der Mieter eines kaskoversicherten Kfz muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Fahrer wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, auch wenn der Fahrer versicherungsrechtlich nicht Repräsentant des Mieters ist (entgegen OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 974).


Siehe auch Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung


Zum Sachverhalt: Die Kl. betreibt eine gewerbliche Autovermietung und nimmt den Bekl. auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Unter dem 25. 7. 2004 schlossen die Kl. und der Bekl. - dieser vertreten durch einen angestellten Fahrer, den Zeugen W - einen Mietvertrag über ein Fahrzeug (LKW) des Typs Mercedes-Benz (amtl. Kennzeichen ...). Die Mietvertragsbedingungen der Kl. (Stand 15. 4. 2003) wurden einbezogen und haben u. a. folgenden Inhalt:
„3. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern ... geführt werden.

9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten - soweit angefallen. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

10. Haftungsreduzierung Der Mieter kann - ... seine Haftung nach Ziff. 9 ... durch Abschluss der Optionen „Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl” (...) oder „Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl” (...) laut den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren.

11. Wegfall der Haftungsreduzierung
Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in Ziffern 2-8 genannten Bestimmungen verletzt. ... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein....”
In den Feldern (51A und (51C) des Mietvertragsformulars wurde zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 800 EUR für alle Schäden vereinbart.

Das Fahrzeug wurde am 26. 7. 2004 dem Zeugen W übergeben, der den LKW anschließend für den Betrieb des Bekl. - einen Transportservice - nutzte. Andere Mitarbeiter des Bekl. fuhren das Fahrzeug nicht.

Am 6. 9. 2004 befuhr der Zeuge W gegen 23.00 Uhr mit dem angemieteten Fahrzeug den rechten Fahrstreifen der A 3 bei L, als er ungebremst mit ca. 100 km/h auf ein vor ihm - mit ca. 70 - 80 km/h - fahrendes Fahrzeug nebst Anhänger auffuhr. Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen K geführt. Unstreitig stand der Zeuge W im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, und zwar in Form freigesetzter Amphetamine, deren Konzentration bereits als toxisch einzustufen war. Der Zeuge W wurde später durch Urteil des AG L vom 11. 5. 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 EUR verurteilt.

' Die Kl. beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Bergung des Fahrzeugs und erhielt das Fahrzeug vom 8. 9. 2004 zurück. Das Fahrzeug wurde unter dem 10. 9. 2004 begutachtet. Hierbei wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. Schadensersatz in einer unstreitigen Gesamthöhe von 26 188,79 EUR.

Die Kl. behauptet, das Unfallgeschehen sei allein auf eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit des Zeugen W zurückzuführen. Sie hat die Ansicht vertreten, hierbei habe es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten gehandelt, das sich der Bekl. unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Bestimmungen zurechnen Iassen müsse. Die vereinbarte Haftungsreduzierung auf 800 EUR greife gem. Ziff. 11 der Mietvertragsbedingungen nicht ein.

Das LG hat der Klage stattgegeben: Die Berufung des Bekl. hiergegen blieb ohne Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Kl. gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB i. V. m. Nr. 9 I, lI der Mietvertragsbedingungen zusteht. Der Bekl. ist verpflichtet, der Kl. den durch das Unfallgeschehen vom 6. 9. 2004 entstandenen Schaden in Höhe von 26 988,79 EUR (abzüglich bereits gezahlter 800,- EUR) zu ersetzen, weil der Schadenseintritt auf einer dem Bekl. zurechenbaren Pflichtenverletzung beruht.

1. Durch den Auffahrunfall vom 6. 9. 2004 ist das angemietete Fahrzeug beschädigt und damit eine aus dem Mietvertrag resultierende Verpflichtung des Mieters verletzt worden. Die Unfallverursachung durch den Zeugen W steht außer Streit, weil selbst der Bekl. zugesteht, dass der Zeuge (zumindest) auf Grund von Unachtsamkeit aufgefahren ist. Dass der Zeuge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 II BGB), muss sich der Bekl. zurechnen lassen. Er hat den Zeugen als Fahrer des angemieteten Fahrzeuges und damit als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB eingesetzt. Zugleich ist der Zeuge W als Dritter im Sinne des § 540 II BGB anzusehen.

2. Die Haftung des Bekl. ist nicht auf eine Selbstbeteiligung in Höhe der bereits geleisteten 800,- EUR reduziert.

Zwar haben die Mietvertragsparteien eine Haftungsreduzierung gem. Nr. 10 der Mietvertragsbedingungen vereinbart, jedoch liegen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Haftungsreduzierung nach Nr. 11 1 3 der Mietvertragsbedingungen vor. Der Schaden ist durch den Zeugen W grob fahrlässig verursacht worden, der Bekl. muss sich diese grob fahrlässige Schadensverursachung wie eigenes Verhalten zurechnen lassen und die Regelung in Nr. 11 der Mietvertragsbedingungen verstößt nicht gegen § 307 BGB.

a) Der Zeuge W hat den eingetretenen Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht.

Das LG hat hierzu festgestellt, dass der Zeuge W trotz Fahruntüchtigkeit - bedingt durch den Genuss von Betäubungsmitteln und starker Übermüdung - am Straßenverkehr teilgenommen hat. Allein die aus dem Betäubungsmittelkonsum und gleichzeitiger Übermüdung resultierende Fahruntüchtigkeit des Zeugen sei unfallursächlich geworden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die vom Bekl. behauptete Unfallursache - defekte Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs - nicht nachgewiesen sei. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

Dass der Zeuge W im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln („Speed) gestanden hat, und zwar in Form freigesetzter Amphetamine, deren Konzentration bereits als toxisch einzustufen war, ist bereits erstinstanzlich von Klägerseite vorgetragen worden und unwidersprochen geblieben. Der Bekl. hat allein die Unfallursächlichkeit des Zustandes bestritten.

Die Teilnahme am Straßenverkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit ist als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 65. Aufl. 2006 § 277 Rn. 5 f.). Nicht nur objektiv, sondern auch (subjektiv) dem Handelnden musste bei einfachsten Überlegungen einleuchten, dass mit der Einnahme von „Speed” die Gefahr eines wie vorliegend stattgefundenen Auffahrunfalls in erheblichen Maß erhöht, wenn nicht gar heraufbeschworen wird. Das subjektive Verschulden des Zeugen W hat dieser im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung anschaulich durch das Eingeständnis belegt, sich „kurz vor dem Unfall aufgekratzt und nervös gefühlt” sowie einen „Tatendrang” verspürt zu haben. In diesem Zustand hätte kein vernünftiger Mensch ein Kraftfahrzeug geführt.

Die Ursächlichkeit der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit für den Auffahrunfall hat der Zeuge W im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung ebenfalls ausdrücklich bestätigt. Soweit der Bekl. dieser Ursächlichkeit erstinstanzlich mit der Behauptung entgegen getreten ist, das vorausfahrende Fahrzeug habe gebremst, was der Zeuge W aber auf Grund defekter Bremsleuchten nicht rechtzeitig habe sehen können, ist dieser Sachvortrag durch das Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Zeuge W bekundet, das vorausfahrende Fahrzeug sei „plötzlich langsamer geworden”, jedoch hat der Zeuge selbst eingeräumt, „möglicherweise sei einfach der Fuß vom Gas genommen” worden. Demgegenüber lassen die glaubhaften und detaillierten Bekundungen des Zeugen K keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Bremslichter an dem von ihm geführten Fahrzeug nebst Anhänger funktioniert haben. Nach dessen Bekundungen ist die Funktionsfähigkeit der Bremslichter (auch des Anhängers) mehrfach kontrolliert worden, zuletzt nach dem Aufladen eines zu transportierenden Fahrzeugs in L.

Ohne Erfolg führt der Bekl. aus, das LG habe die Fahruntüchtigkeit des Zeugen W zu Unrecht mit Übermüdung begründet. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge W bekundet hat, kurz vor dem Unfall ... hellwach" gewesen zu sein, jedoch bestätigt diese Bekundung nochmals seine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Denn ein solcher „Wachzustand” verbunden mit einem - vom Zeugen beschriebenen Tatendrang" ist kennzeichnend für den vorherigen Drogenkonsum. Dementsprechend hat das LG den Unfallhergang auch nicht etwa mit einem „Sekundenschlaf” infolge von Übermüdung erklären wollen, sondern die bereits mehrtägigen Schlafstörungen zu Recht als gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit hervorgehoben.

b) Der Bekl. muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Zeugen W wie eigenes Verhalten zurechnen lassen.

aa) Bereits ausgehend von den Regelungen in § 278 BGB und § 540 II BGB ist dies der Fall. Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen des Mietvertrages selbst, weil dort in Ziff. 9 II der Mietvertragsbedingungen unter der Überschrift „Haftung des Mieters” unmissverständlich bestimmt ist, dass der Mieter für „das Verhalten des/der Dritten wie eigenes Handeln haftet”, und zwar einschließlich der berechtigten Fahrer nach Ziff. 3 der Mietvertragsbedingungen.

Der Argumentation des Bekl., in Nr. 11 I 3 der Mietvertragsbedingungen selbst sei nicht ausdrücklich geregelt, dass die Haftungsreduzierung auch im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns Dritter entfalle, weshalb in Anwendung der Unklarheitenregelung ein solcher Wegfall auch nicht in Betracht komme, kann nicht gefolgt werden. Zum einen bedurfte es einer solchen ausdrücklichen Regelung angesichts der §§ 278, 540 II BGB nicht, zum anderen ist in Ziff. 9 II uneingeschränkt für sämtliche Fälle einer „Haftung des Mieters” geregelt, dass sich der Mieter das Verhalten Dritter einschließlich der berechtigten Fahrer nach Ziff. 3 wie eigenes Handeln zurechnen lassen muss.

bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung zur Haftungsfreistellung nach den „Grundsätzen der Vollkaskoversicherung” im Bereich der Kfz-Miete.

Zwar hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass sich eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung am „Leitbild einer Vollkaskoversicherung” orientieren muss. Nur dann genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 22, 109 = NJW 1956, 1915; BGHZ 70, 304 = NJW 1978, 945; BGH, NJW 1981, 1211; NJW 1982, 987; zuletzt: NZM 2005, 354, 355).

Jedoch ist aus der Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, eine vereinbarte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten, nicht zu folgern, der Mieter müsse für das schuldhafte Verhalten eines Dritten, dem die Mietsache zum Gebrauch überlassen worden ist, entgegen §§ 278, 540 II BGB nur dann einstehen, wenn der Dritte zugleich als „Repräsentant” des Mieters anzusehen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass das OLG Düsseldorf (Urt. v. 25. 2. 2003 - 24 U 105/02 -, NJW-RR 2003, 974f.) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, auf Grund vorrangig geltender versicherungsrechtlicher Grundlagen sei dem Mieter des Fehlverhalten eines angestellten Fahrers grundsätzlich nur zuzurechnen, soweit dieser in einer sog. „Repräsentantenstellung” zum Mieter stehe; etwas anderes gelte nur, wenn diese versicherungsrechtliche Lage im Verhältnis zwischen den Parteien durch eine besonders deutliche, klare, dies ausdrücklich ansprechende Regelung abbedungen worden sei. Der Senat sieht sich hierdurch an einer abweichenden Entscheidung aber nicht gehindert, weil ein solcher Vorrang versicherungsrechtlicher Grundlagen einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien nicht zulässt. Denn der Begriff des „Repräsentanten” ist eng gefasst, so dass für den Fall seiner uneingeschränkten Übertragung auf den Bereich gewerblicher Kfz-Miete die gesetzlichen Vorgaben der §§ 278, 540 II BGB weitestgehend leer liefen, obwohl die Mietvertragsparteien deren Geltung zumeist ausdrücklich - wie im vorliegenden Fall geschehen - hervorheben.

Repräsentant im Rahmen eines Versicherungsvertrages ist (nur), wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus, weil Repräsentant nur sein kann, wer zugleich befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sog. „Risikoverwaltung”, vgl. BGH, VersR 1996, 1229 f.). Diese „Risikoverwaltung” für eine versicherte Sache muss für eine gewisse Dauer vollständig auf einen anderen übertragen worden sein. Fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers stehen insoweit der geforderten vollständigen Übertragung der Gefahrenverwaltung an einen Dritten entgegen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 2000 § 6 VVG Rn. 50 f.).

Es liegt auf der Hand, dass diese strengen Voraussetzungen der „Risikoverwaltung” in den alltäglichen Fällen der Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen nicht erfüllt sein werden (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 240 und VersR 1995, 1086 [jeweils für den das angemietete Kfz mitbenutzenden Ehegatten] sowie OLG Hamm, VersR 1995, 1086 [für den Prokuristen, dem ein Dienstwagen zwar zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, jedoch daneben nicht auch eigenverantwortlich die Verpflichtung übertragen worden ist, das versicherte Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu erhalten]). Die Fälle, in denen der Mieter eines Kfz den Gebrauch desselben einem Dritten mit er Maßgabe überlässt, als allein verantwortlicher Fahrer für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, es also u. a. termingerecht zur HU vorzuführen, Wartungs- und Inspektionsdienste ausführen zu lassen und etwaige Unfälle der Versicherung zu melden (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 2935), werden praktisch kaum vorkommen.

Aus diesen Gründen vermag der - vom OLG Düsseldorf angenommene - Vorrang versicherungsrechtlicher Grundlagen nicht zu überzeugen. Vielmehr bleibt der Mietvertrag selbst entscheidende Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Parteien. Danach ist der Mieter verpflichtet, bei der Nutzung des ihm überlassenen Mietobjekts vermeidbare Schäden auch tatsächlich zu vermeiden, und diese Verpflichtung trifft kraft Gesetzes zugleich den vom Mieter beauftragten Fahrer (§§ 278, 540 II BGB). Werden die gesetzlichen Zurechnungsnormen - wie hier durch Ziff. 9 II der Mietvertragsbedingungen - ausdrücklich in Abgrenzung zu einer etwaigen Haftungsreduzierung hervorgehoben, besteht kein Bedürfnis, den Mieter durch einen Rückgriff auf die versicherungsrechtliche Figur des „Repräsentanten” von der vertraglich übernommenen Haftung zu befreien.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Regelungen in Nummern 9 II, 11 I 3 der Mietvertragsbedingungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 310 I, 307 I, II BGB unwirksam sind.

Im Hinblick auf § 307 I BGB gilt, dass es einerseits einem verständlichen Bedürfnis des Vermieters entspricht, sich die vertragliche Haftung seines Vertragspartner auch für das Verschulden von Personen zu sichern, denen der Gebrauch der Mietsache überlassen wird, und dass es andererseits der Mieter in der Hand hat, ob und welchen dritten Personen er die Nutzungsmöglichkeiten einräumt. Auf diesem Hintergrund sind die beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien gewahrt und eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen (vgl. OLG München, VersR 1997, 1238, 1239; OLG Jena, Urt. v. 7. 12. 2000 - 1 U 627/00 -, nicht veröffentl. ).

Nummern 9 II, 11 I 3 der Mietvertragsbedingungen verstoßen auch nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (§ 307 H Nr. 1 BGB), zumal § 540 II BGB für die Fälle der Gebrauchsüberlassung an _einen Dritten eine Haftung des Mieters auch für dessen Verschulden vorsieht, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat (s. OLG München und OLG Jena jeweils aaO). ..."



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