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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 01.02.2006 - 8 S 1649/05 - Zum Angebot eines günstigeren Mietwagens durch den gegnerischen Versicherer

LG Nürnberg-Fürth v. 01.02.2006: Zum Angebot eines günstigeren Mietwagens durch den gegnerischen Versicherer


Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 01.02.2006 - 8 S 1649/05) hat entschieden:

   Ein im Rahmen des sog. Aktiven Schadensmanagements von einem gegnerischen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten unterbreitetes Angebot, ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu vermitteln, ist gem. 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG unbeachtlich.

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klägerin hat, indem sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter das Angebot der Beklagten nicht berücksichtigten und ein Ersatzfahrzeug bei der ... für die Zeit vom 13.04.2004 bis zum 19.04.2004 anmieteten, nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 BGB verstoßen.

Mitverschulden im Sinne dieser Rechtsnorm ist gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde; dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 254 BGB, Rn. 36). Ein Mitverschuldensvorwurf kann dem Geschädigten dann nicht gemacht werden, wenn das ihm unterbreitete Angebot nicht annahmefähig war, weil das Angebot selbst wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung gemäß §§134, 138 BGB nichtig war.

Das Angebot der Beklagten verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG:

   „Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50,00 EUR vermitteln (incl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an."



Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der im „aktiven Schadensmanagement" entfalteten Tätigkeit der Beklagten um eine fremde Rechtsangelegenheit, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß § 5 RBerG fällt (vgl m. w. N. Schlüszler, „Aktives Schadensmanagement" und Rechtsberatungsgesetz in zfs 1/2006, S. 3 ff.). Zwar wird die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen, hierdurch entsteht aber noch kein Schuldverhältnis zum Geschädigten, welches die Rechtsbesorgung zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten machen würde. Gegen eine solche Berechtigung des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten Mietwagen etc. zu vermitteln spricht auch § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG, wonach der Versicherer den Schadenersatz in Geld zu leisten hat. Aus dem Schreiben der Beklagten geht auch hervor, dass dem Angebot eine rechtliche Einschätzung und eine auf dieser beruhenden (vorliegend: 100 %-ige Eintrittspflicht bei Auffahrunfall, reparaturbedingter Ausfall des unfallgeschädigten klägerischen Pkw) Beratung des Geschädigten darstellt. ..."

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