Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Abzug für Eigenersparnis auch bei Anmietung eines kleineren Mietwagens

Rechtsprechung: Abzug für Eigenersparnis auch bei Anmietung eines kleineren Mietwagens


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Ein Abzug in Höhe von ca. 15 bis 25 % der Mietwagenkosten (nach neuerer Rechtsprechung wohl nur noch von ca. 3 bis 5 %) als sog. Eigenersparnis ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zulässig, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte ein kleineres Mietfahrzeug im Vergleich zu seinem beschädigten Wagen genommen hat (vgl. z.B. OLG Hamm VersR 1996, 1358; OLG Hamm 27. Sen. r+s 1996, 24; a. A. 9. Sen. NZV 1994, 316).

Die Begründung für die Zulässigkeit dieses Abzugs liegt darin, dass während der Ausfallzeit Ölverbrauch, Motor-, Brems-, Reifenverschleiß usw. ebenso wie die anteilige Kaufpreisabschreibung eingespart werden. Diese Ersparnis am eigenen Fahrzeug tritt ja völlig unabhängig von der Größe des Mietfahrzeugs ein.


Ein früher zwischen dem Verband der Mietwagenunternehmer und dem HUK-Verband bestehendes Abkommen, wonach diese Abzüge entfallen, wenn ein kleineres Fahrzeug angemietet wird, ist seit Jahren gekündigt, so dass die Versicherungen auf Grund der Rechtsprechung den Abzug vornehmen dürfen, aber nicht müssen. Die Versicherungen verfahren dementsprechend unterschiedlich; wenn eine Versicherung den Abzug vornimmt, dann ist dagegen aber auf keinen Fall gerichtlich etwas zu unternehmen.

So führt z. B. das AG Hameln VersR 1978, 240 (Urt. v. 07.01.1977 - 10 C 535/16) hierzu aus:
"Der Kl. muss sich auch in diesem Fall, in dem er für die Dauer der Reparaturzeit ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet hat, im Wege der Vorteilsausgleichung einen Abzug für die ersparten Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug gefallen lassen. Entgegen der Auffassung des AG Mannheim (VersR 1975, 148) entsteht dem Kl. dadurch, dass er ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet, kein anzurechnender Vermögensschaden.

Ein Vermögensnachteil kann nämlich nicht darin gesehen werden, dass der Kl. für relativ kurze Zeit ein weniger komfortables und leistungsschwächeres Fahrzeug benutzt hat (KG VersR 1975, 909 m. w. Nachw.). Der Kl. hat nämlich freiwillig das kleinere Fahrzeug gemietet, woraus sich ergibt, dass er selbst den Verlust an Fahrkomfort u. ä. bei dem kleineren Fahrzeug nicht übermäßig bewertet hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das BAV eine Empfehlung an die Haftpflichtversicherer herausgegeben hat, bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Anregung, die sich zudem nur an diejenigen Haftpflichtversicherer richtet, die dem Rahmenabkommen zwischen dem HUK-Verband und dem Gesamtverband der Kfz-Vermieter beigetreten sind. Unstreitig ist die Bekl. zu (1) diesem Rahmenabkommen jedoch nicht beigetreten.

Es steht jedem Haftpflichtversicherer frei, ob er sich an diese Anregung halten will. Irgendwelche Rechte kann der Kl. daraus jedoch nicht herleiten (KG aaO). Auf die Höhe der ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug ist es nach alledem ohne Einfluss, welcher Fahrzeugtyp als Ersatzwagen angemietet wird (so im Ergebnis auch OLG Celle DAR 76, 130 = VersR 1976, 790 (L). Die Eigenersparnis schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Praxis auf 15% der Mietwagenkosten. Der Kl. ist mit dem Mietwagen immerhin 406 km gefahren. Bei einer solchen Fahrstrecke wären bei seinem eigenen Fahrzeug durchaus Betriebs- und Verschleißkosten angefallen.

Sie sind keinesfalls so gering, dass sie nicht ins Gewicht fallen würden."