Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Die Abzüge für Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten betragen 3 bis 5 %


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Ein Abzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von den Mietwagenkosten als sog. Eigenersparnis ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zulässig, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte ein kleineres Mietfahrzeug im Vergleich zu seinem beschädigten Wagen genommen hat (vgl. z.B. OLG Hamm VersR 1996, 1358; OLG Hamm 27. Sen. r+s 1996, 24; a. A. 9. Sen. NZV 1994, 316).

Die Begründung für die Zulässigkeit dieses Abzugs liegt darin, dass während der Ausfallzeit Ölverbrauch, Motor-, Brems-, Reifenverschleiß usw. ebenso wie die anteilige Kaufpreisabschreibung eingespart werden. Diese Ersparnis am eigenen Fahrzeug tritt ja völlig unabhängig von der Größe des Mietfahrzeugs ein.

Ein früher zwischen dem Verband der Mietwagenunternehmer und dem HUK-Verband bestehendes Abkommen, wonach diese Abzüge entfallen, wenn ein kleineres Fahrzeug angemietet wird, ist seit Jahren gekündigt, so dass die Versicherungen auf Grund der Rechtsprechung den Abzug vornehmen dürfen, aber nicht müssen. Die Versicherungen verfahren dementsprechend unterschiedlich; wenn eine Versicherung den Abzug vornimmt, dann ist dagegen aber auf keinen Fall gerichtlich etwas zu unternehmen.

So führt z. B. das AG Hameln VersR 1978, 240 (Urt. v. 07.01.1977 - 10 C 535/16) hierzu aus:
"Der Kl. muss sich auch in diesem Fall, in dem er für die Dauer der Reparaturzeit ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet hat, im Wege der Vorteilsausgleichung einen Abzug für die ersparten Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug gefallen lassen. Entgegen der Auffassung des AG Mannheim (VersR 1975, 148) entsteht dem Kl. dadurch, dass er ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet, kein anzurechnender Vermögensschaden.

Ein Vermögensnachteil kann nämlich nicht darin gesehen werden, dass der Kl. für relativ kurze Zeit ein weniger komfortables und leistungsschwächeres Fahrzeug benutzt hat (KG VersR 1975, 909 m. w. Nachw.). Der Kl. hat nämlich freiwillig das kleinere Fahrzeug gemietet, woraus sich ergibt, dass er selbst den Verlust an Fahrkomfort u. ä. bei dem kleineren Fahrzeug nicht übermäßig bewertet hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das BAV eine Empfehlung an die Haftpflichtversicherer herausgegeben hat, bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Anregung, die sich zudem nur an diejenigen Haftpflichtversicherer richtet, die dem Rahmenabkommen zwischen dem HUK-Verband und dem Gesamtverband der Kfz-Vermieter beigetreten sind. Unstreitig ist die Bekl. zu (1) diesem Rahmenabkommen jedoch nicht beigetreten.

Es steht jedem Haftpflichtversicherer frei, ob er sich an diese Anregung halten will. Irgendwelche Rechte kann der Kl. daraus jedoch nicht herleiten (KG aaO). Auf die Höhe der ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug ist es nach alledem ohne Einfluss, welcher Fahrzeugtyp als Ersatzwagen angemietet wird (so im Ergebnis auch OLG Celle DAR 76, 130 = VersR 1976, 790 (L). Die Eigenersparnis schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Praxis auf 15% der Mietwagenkosten. Der Kl. ist mit dem Mietwagen immerhin 406 km gefahren. Bei einer solchen Fahrstrecke wären bei seinem eigenen Fahrzeug durchaus Betriebs- und Verschleißkosten angefallen.

Sie sind keinesfalls so gering, dass sie nicht ins Gewicht fallen würden."

Dass sich der Geschädigte einen Anteil von 15 % Eigenersparnis dann nicht anrechnen zu lassen brauche, wenn er einen klassetieferen Wagen angemietet hat, haben das OLG Frankfurt VersR 1982, 556, das OLG Hamm NZV 1994, 316, das OLG Nürnberg NZV 1994, 357 und das OLG Frankfurt NZV 1995, 108 entschieden.
In einer sehr gut begründeten Entscheidung hat das Landgericht Berlin VersR 1992, 196 (Urt. v. 25.06.1990 - 58 S 86/90) die Auffassung vertreten, dass sich der Geschädigte zwar grundsätzlich einen Abzug von 15 % von den Mietwagenkosten als Eigenersparnis abziehen lassen muss; jedoch gelte dies bei der Anmietung eines kleineren Mietwagens nur soweit, dass der Ersatz auf den Mietpreis eines dem geschädigten Fzg entsprechenden Mietwagens abzüglich 15 % begrenzt werde:
"Von dem Anspruch des Kl. auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten ist entgegen der Auffassung des AG ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten nicht vorzunehmen. Der Kl. hat unstreitig ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet, nämlich einen VW Golf 1, 6 CL (90 PS) anstelle eines Ford Scorpio 2,0. Er wäre aber berechtigt gewesen, einen seinem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat der Kl. tatsächlich durch den Nichtgebrauch seines Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse, die die Bekl. in Höhe von 20 % der Mietwagenkosten dem Kl. anrechnen will, werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile seines größeren Wagens wieder ausgeglichen.

Allerdings ist nach der überwiegenden Rechtsprechung (KG VersR 1989, 56 (57) = DAR 88, 270 (271) = VerkMitt 88, 49; 1977, 155 = DAR 76, 241 OLG Köln DAR 85, 385 (386) = VersR 1986, 772 L OLG Frankfurt/M. DAR 90, 144 offengelassen in BGH VersR 67, 183 (184) = NJW 67, 552 (553) bei einer "fühlbaren Beeinträchtigung" infolge einer Komfort- und Leistungsdifferenz) der 15- bis 20%ige Abzug auch dann vorzunehmen, wenn der Mietwagen erkennbar kleiner und unkomfortabler ist als das beschädigte Fahrzeug. Nach dieser Auffassung soll die Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs nichts an der Tatsache ändern, dass der Geschädigte durch die Nichtbenutzung seines eigenen Fahrzeugs Eigenaufwendungen erspart habe die geringere Qualität des kleinen Mietwagens wirke sich lediglich mindernd auf die Fahrfreude des Fahrers aus, stelle jedoch keinen wirtschaftlich messbaren Vermögensnachteil dar.

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Geschädigte ist wirtschaftlich gem. § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet - ohne dazu verpflichtet zu sein - bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstärke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die - wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen - einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187). Die Auffassung, dass grundsätzlich von den Mietwagenkosten 15 % für ersparte Eigenaufwendungen auch bei Anmietung eines kleineren Pkw abzusetzen sind, übersieht auch, dass gerade die geringere Qualität des kleineren Mietwagens den geringeren Mietzins ausmacht.

Darüber hinaus widerspricht die Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59, 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs aaO Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht verpflichtet ist, uneingeschränkt zugute kommen sollen.

Der Schädiger schuldet bei einer Beschädigung eines Kfz und Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs die hierfür entstehenden Kosten abzüglich 15 % der ersparten Eigenaufwendungen. Ihm kommt es zwar zugute, wenn der Geschädigte ein erheblich kleineres Ersatzfahrzeug selbst der niedrigsten Preisklasse anmietet, jedoch nur bis zur Grenze derjenigen Kosten, die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich 15 % entstanden wären.

Eine noch weiter gehende Entlastung des Schädigers in der Weise, dass er von den verbleibenden Mietwagenkosten zu Lasten des Geschädigten auch noch die Eigenersparnis von 15 bzw. 20 % absetzen könnte, honoriert die Maßnahme des Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens - zu der er nicht verpflichtet ist - einseitig zugunsten des Schädigers und erscheint daher unbillig.

Die Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs, dessen Mietkosten mehr als 15 % geringer sind als die für ein dem beschädigten Fahrzeug entsprechendes Mietfahrzeug entstehenden Mietkosten, gereicht gerade auch dem Schädiger und der für ihn eintretenden Haftpflichtversicherung zum Vorteil. Müsste sich der Geschädigte aber generell selbst bei Anmietung eines um mehrere Klassen tieferen Fahrzeugs mit einer Erstattung von 85 % der Mietkosten für dieses Fahrzeug zufriedengeben, so entfiele für eine solche den Schaden verringernde Maßnahme - mit Rücksicht auf die einhergehende Verringerung des Fahrkomforts und des Sicherheitsstandards - jeglicher Anreiz. Ein solches Ergebnis, das den Versicherungsaufwand hinsichtlich der Mietwagenkosten generell erhöht, kann nicht im Interesse der Haftpflichtversicherer liegen..."

Nachdem sich gezeigt hat, dass durch den Anstieg der Mietwagenpreise die seitens des Geschädigten durch den Mietwagengebrauch erzielten Eigenersparnisse nicht mehr in einem Verhältnis von 15 % zu den Gesamtmietwagenkosten stehen können, hat in einem wissenschaftlichen Gutachten Prof. Meinig errechnet, dass durchschnittlich selbst unter Berücksichtigung des ersparten Wertverlusts lediglich noch ein Abzug von durchschnittlich 3 % gerechtfertigt ist (vgl. DAR 1993, 281).

Dem folgen nun langsam aber sicher auch viele Gerichte. So hat schon das OLG Karlsruhe (DAR 1990, 20; DAR 1996, 56) diesen niedrigeren Satz nach § 287 I ZPO geschätzt. Das AG Rosenheim (DAR 1994, 37) hat unter Hinweis auf das Gutachten von Meinig den Abzug ausdrücklich auf 5 % begrenzt. Das OLG Stuttgart (DAR 1994, 326) hat einen Abzug von 3,5 % für angemessen erachtet.

Allerdings hat wiederum das OLG Köln NZV 2007, 81 f. (Urt. v. 19.06.2006 - 16 U 10/06) einen Abzug von 10% als Eigenersparnis vorgenommen.



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