Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zum Anspruchsgrund und zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

Zum Anspruchsgrund und zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Die Mietwagenkosten rechnen zu den sog. Herstellungskosten, d.h. der Schädiger hat sie zu erstatten, weil sie zur Wiederherstellung des ohne die Schädigung bestehenden Zustandes dienen (BGH VersR 1985, 283; 1090 u. 1092 jew. m. w. Nachw., vgl. Greger NZV 1994, 337 ff.). Es handelt sich (genauso wie bei der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung um einen materiellen Vermögensschaden. Der Umfang des Ersatzanspruchs richtet sich nach § 249 S. 2 BGB. Der Schädiger hat die "erforderlichen" Aufwendungen zu erstatten. Maßstab für die Erforderlichkeit ist das, was ein "verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten" aufwenden würde (BGH VersR 1985, 283).


Die Erforderlichkeit ist als Anspruchsvoraussetzung vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte muss also dartun, dass die Dispositionen, die zu den geltend gemachten Aufwendungen führten, wirtschaftlicher Vernunft entsprachen. Hierbei kommt es auf seine "damaligen" Erkenntnismöglichkeiten an. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (vgl. Greger aaO m. Nachw.).

Der Geschädigte braucht auch bei sehr hohen Mietwagenkosten nicht auf die Anmietung zu verzichten, wenn andere Lösungen, etwa Umsteigen auf die Bahn oder Kauf eines Interimsfahrzeugs auf einer Urlaubsreise, nicht zumutbar sind (BGH NJW 1985, 2637 = VersR 1985, 1090, vgl. Greger NZV 1995, 13).