Das Verkehrslexikon

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Mietwagenkosten - Der Geschädigte muss ggf. einen günstigeren Langzeittarif wählen

Mietwagenkosten - Der Geschädigte muss ggf. einen günstigeren Langzeittarif wählen


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Wenn bei Anmietung eines Fahrzeugs bereits abzusehen ist, dass unter Berücksichtigung der mit der Beauftragung eines Sachverständigen vergehenden Zeit, der evtl. erforderlichen Überlegungsfrist bezüglich des Reparaturauftrags und schließlich der erforderlichen Reparaturdauer ein Zeitraum von mehr als einer Woche vergehen wird, muss der Geschädigte einen Mietwagen zu einem Pauschal-Langzeittarif (ggf. ohne Kilometerbegrenzung) anmieten und darf sich keinesfalls auf die Anmietung eines Wagens einlassen, bei dem ein täglicher Mietpreis abgerechnet wird (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1990, 387 (388); OLG München NZV 1994, 359 (360)).