Das Verkehrslexikon
OLG München Urteil vom 17.05.1994 - 5 U 5630/93 -
OLG München v. 17.05.1994: Die Obergrenze für vertretbare Mietwagenkosten liegt beim dreifachen Nutzungsausfall
Das OLG München (Urteil vom 17.05.1994 - 5 U 5630/93) hat entschieden:
- Ein Unfallgeschädigter, der während der Reparatur oder Wiederbeschaffung ein Fahrzeug mietet, kann seine Pflicht, den Schaden auf das erforderliche Maß zu begrenzen, dadurch verletzen, dass er das Fahrzeug zum sog Unfallersatztarif mietet und sich nicht um günstigere Angebote bemüht; diese Pflicht besteht in umso höherem Maße, je höher die voraussichtlichen Mietwagenkosten sind und je mehr sie in einem Missverhältnis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs stehen.
- Bietet ein Vermieter einem Kunden, der sich nach preiswerteren Angeboten erkundigt, trotzdem nur den höheren Unfallsatztarif an, obwohl er anderen Kunden ohne Unfallschaden günstigere Tarife gewährt, so verstößt er gegen seine Pflicht beim Vertragsschluss (cic); dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Person des Geschädigten liegenden besonderen Umstände gegeben sind. Die Tatsache allein, dass der Geschädigte einen Unfall hatte, ist kein solcher besonderer Grund.
- Für die Schätzung von Mietwagenaufwendungen, die sich im Rahmen des Erforderlichen halten, bildet der Nutzungswert des beschädigten Fahrzeugs eine brauchbare Grundlage; der tägliche Mietaufwand ist in der Regel höchstens auf den dreifachen Nutzungswert zu schätzen; in dem so geschätzten Betrag sind Abzüge wegen ersparter Aufwendungen, bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben statt der nächstniedrigeren Gruppe, bei Alter des Fahrzeugs über fünf Jahre etc und Zuschläge für Haftungsbefreiung, für Umsatzsteuer etc berücksichtigt.
Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
Aus den Entscheidungsgründen:
"Für die Schätzung von Mietwagenaufwendungen, die sich im Rahmen des Erforderlichen halten, bildet der Nutzungswert des beschädigten Fahrzeugs eine brauchbare Grundlage; der tägliche Mietaufwand ist in der Regel höchstens auf den dreifachen Nutzungswert zu schätzen; in dem so geschätzten Betrag sind Abzüge wegen ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben statt der nächstniedrigeren Gruppe, bei Alter des Fahrzeugs über fünf Jahre etc. und Zuschläge für Haftungsbefreiung, für Umsatzsteuer etc. berücksichtigt. ...
Die genannte Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch gibt den Wert der täglichen Fahrzeugnutzung ... an. ... Die Anwendung dieser Tabelle für die Schätzung der erforderlichen maximalen Mietaufwendungen beruht darauf, dass die dort genannten Nutzungswerte auf ca. 1/3 der durchschnittlichen Tagesmiete anzusetzen sind: Der BGH (VersR 1969, 828 (829) beziffert sie auf 40-50 %; Sanden/Danner VersR 1966, 697) auf 45 %, Grunsky in MK-BGB, 2. Aufl. (§ 249 Anh. Nutzungsentschädigung Rdnr. 3) auf 30-40 %, Himmelreich/Klimke, Kfz.-Schadensregulierung (Stand 1993, Rdnr. 1702) auf 25-30 %, Palandt/Heinrichs (BGB, 52. Aufl., § 249 Anh. Kfz.-Nutzungsentschädigung Rdnr. 2) auf 35-50 % der durchschnittlichen Tagesmiete. ...
Diese schematisierende Schätzung der Höchstbeträge für Mietaufwendungen bietet für den Geschädigten neben der Übersichtlichkeit den Vorteil, dass er von vornherein Gewissheit hat, bis zu welcher Höhe seine Mietkosten ersetzt werden, und dass den Kfz.-Vermietern von vornherein bekannt ist, welches Fahrzeug sie dem jeweiligen Geschädigten anbieten können, ohne dabei Gefahr zu laufen, diesem Probleme bei der Schadensregulierung aufzubürden und evtl. wegen mangelnder Information über ihre Tarife selbst in diese Probleme hineingezogen zu werden. Daneben dient diese Schematisierung dem Interesse des Geschädigten dadurch, dass sie eine schnelle, gleichmäßige und gerechte Regulierung ermöglicht, weil die Höchstbeträge der Mietaufwendungen schnell an den Zahlen einer Tabelle abgelesen werden können, wobei diese Zahlen aber andererseits auf einer gründlichen Berechnung beruhen."
Diesen Standpunkt hat das OLG München in DAR 1995, 254 nochmals ausdrücklich bekräftigt.