Das Verkehrslexikon

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Mangelnde Aufklärung durch Autovermieter über die möglichen Tarife ergibt einen an den Schädiger bzw. seine Versicherung abtretbaren Schadensersatzanspruch

Mangelnde Aufklärung durch Autovermieter über die möglichen Tarife ergibt einen an den Schädiger bzw. seine Versicherung abtretbaren Schadensersatzanspruch


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Wird der Geschädigte vom Autovermieter nicht darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der Versicherer oftmals Kürzungen vorgenommen werden, insbesondere, wenn ein Wagen zum sog. Unfallersatzwagen-Tarif genommen wurde, dann steht dem Geschädigten gegen den Mietwagenunternehmer ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (bzw. aus culpa in contrahendo) zu (vgl. BGH NJW 2006, 2618 ff. = VersR 2006, 1274 ff. = DAR 2006, 571 ff. (Urt. v. 28.06.2006 - XII ZR 50/04).

Dieser Anspruch kann an den Schädiger bzw. seinen Versicherer abgetreten werden. Schon im Verhältnis zur Reparaturwerkstatt hat der BGH (NJW 1975, 160 ff.) ausgeführt, dass zunächst dem Geschädigten die Mittel für die Wiederherstellung zur Verfügung gestellt werden müssen und dass es für einen Haftpflichtversicherer viel einfacher ist, auf Grund einer Abtretung gegen überhöhte Forderungen eines Gläubigers des Geschädigten vorzugehen.

Die teilweise von der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Auffasung, dass der Autovermieter nicht zu einer Aufklärung über die Marktgegebenheiten (gespaltener Mark) verpflichtet sei und es auch dementsprechend keine abtretbarem Schadensersatzansprüche des Geschädigten gebe, dürfte durch die neuere BGH-Rechtsprechung überholt sein.


Der BGH NJW 2006, 2618 ff. = VersR 2006, 1274 ff. = DAR 2006, 571 ff. (Urt. v. 28.06.2006 - XII ZR 50/04) hat entschieden:
  1. Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

  2. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.