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Mietwagenkosten - Rechtsprechung: Ein Verzicht auf einen Mietwagen zugunsten von Taxibenutzung ist nicht zumutbar
Mietwagenkosten - Rechtsprechung zum Verzicht auf einen Mietwagen zugunsten von Taxibenutzung
Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
Vom Geschädigten kann auch bei voraussichtlich nicht sehr intensiver Nutzung eines Mietwagens nicht verlangt werden, statt dessen die Fahrten mit einem Taxi zu erledigen. Zum einen stellt die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs schon bei einer Fahrleistung von nur 14,27 km (LG München I VersR 78, 335) oder 14,77 km (AG Köln DAR 80, 90) oder 17,08 km (AG Freiburg Urt. v. 04.09.72 - 3 C 37/72 -) keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Kommen sogar noch persönliche oder berufliche Gründe hinzu, die es dem Geschädigten nicht zumutbar erscheinen lassen, darauf zu verzichten, dass für ihn ständig ein Ersatzfahrzeug "vor der Tür steht", ist er in jedem Fall berechtigt, ein solches auch anzumieten und kann nicht auf Taxis oder gar öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden (vgl. auch Himmelreich/Klimke, Kfz.-Schadenregulierung, Rd.-Nr. 1543).
Das OLG Hamm (Urteil vom 23.01.1995 - 13 U 178/94) hat ausgeführt:
"Die Frage, wann der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen und wann er auf die Inanspruchnahme eines Taxis zu verweisen ist, ist allerdings nicht generell nur anhand der mit dem Mietwagen zurückgelegten Fahrstrecken und des dargestellten Kostenvergleichs zu beurteilen, wenn auch die Rechtsprechung im Regelfall zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von durchschnittlich mehr als 20 km pro Tag neigt (vgl. Born VersR 1978, 786 m. Nachw. d. Rspr.). Vielmehr hängt die Beantwortung dieser Frage vom Einzelfall ab.
So können deutlich höhere Mietwagenkosten durchaus ersatzfähig sein, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen durchschnittlich sogar weniger als 20 km pro Tag zurücklegt, falls die Inanspruchnahme des Mietwagens etwa aus beruflichen Gründen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe VersR 1972, 567; LG Karlsruhe VersR 1978, 474) oder aus privaten Gründen, insbesondere gesundheitlichen (vgl. AG Esslingen VersR 1985, 1099; Gehbehinderung) oder familiären (vgl. LG München I DAR 1989, 388) geboten erscheint. Liegen solche Gründe nicht vor, so kann der Geschädigte im Einzelfall auch dann auf die Benutzung eines Taxi verwiesen werden, wenn er täglich im Durchschnitt eine Strecke von mehr als 20 km zu bewältigen hat."