Das Verkehrslexikon

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Landgericht Erfurt Urteil vom 11.01.2005 - 3 0 242/04 - Kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, wenn das Unfallfahrzeug beschlagnahmt war LG Erfurt v. 11.01.2005: Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das beschädigte Fahrzeug auf Grund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war.

Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 11.01.2005 - 3 0 242/04) hat entschieden:
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das beschädigte Fahrzeug auf Grund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war.


Siehe auch Mietwagen und Ersatz der Mietwagenkosten


Zum Sachverhalt: Die Kl. nimmt den beklagten Kfz.-Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalles vom 01.05.2001 u. a. auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Bei dem Unfall wurde der Reisebus der Kl. so beschädigt, dass er nicht mehr betriebsbereit war. Die Einstandspflicht der Bekl. ist unstreitig. Auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung war der Bus vom 01.05. bis 12.07.2001 zu Ermittlungszwecken beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren, das sich gegen den Fahrer des Busses richtete, wurde eingestellt. Die StA gab den Reisebus am 12.07.2001 frei. Am 06.08.2001 überführte die Kl. den Bus in Absprache mit der Bekl. zur Begutachtung zur Dekra. Die Kl. mietete u. a. in der Zeit vom 01.05. bis 06.08.2001 einen Ersatzbus an.

Die Klage auf Ersatz dieser Mietwagenkosten wurde abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin stehen für die Abrechnungszeiträume 08.05. bis 12.07. und darüber hinaus 13.07. bis 06.08.2001 keine Mietwagenkosten oder Folgekosten zu. Die Kostender Strafverfolgung (gegen den Geschädigten) sind als dem Schädiger grundsätzlich nicht zurechenbar zu behandeln (BGHZ 27, 137). Zwar sind solche Kosten, gleich welcher Art, grundsätzlich äquivalent und adäquat kausal. Sie sind jedoch dem Schädiger nicht zurechenbar, weil sie auf der Durchsetzung des originären dem Staat zustehenden Strafverfolgungsanspruchs beruhen, der eine andere Quelle als das schädigende Ereignis hat. Soweit der Staat dabei seinen Strafverfolgungsanspruch gelegentlich eines Schadensereignisses durchsetzt, geschieht dies lediglich reflexhaft. Im Gegensatz zu der Kl. vertritt das Gericht hierzu die Auffassung, dass dies nicht nur auf solche Strafverfolgungsmaßnahmen zutrifft, die unmittelbar gegen den Geschädigten gerichtet sind, sondern auch auf solche, die aus Anlass und gelegentlich des Schadensereignisses gegen Dritte gerichtet sind. Aus Sicht des Schädigers macht es nämlich keinen Unterschied, in welche Richtung der Strafverfolgungsanspruch ausgeübt wird. Aus Sicht des Geschädigten ist es allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, etwaige Nachteile aus gegen Dritte gerichtete Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Rechtssystems zu ertragen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes insbesondere auch dann, wenn aus anderweitigen gesetzlichen Vorschriften eine Entschädigung wegen solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Insofern hat ein möglicher Schädiger nicht dafür einzustehen, dass die Rechtsordnung ein lückenloses Entschädigungssystem gerade nicht gewährt. Dies bedeutet vorliegend, dass ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Ersatz von Mietwagenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.05.2001 bis zum 12.07.2001 nie entstanden war.

Für die Zeit vom 13.07. bis zum 06.0B.2001 war aus den gleichen Gründen kein Schadensersatzanspruch entstanden. Die Standzeit des geschädigten Busses der Kl. vom 12.07. bis zum 06.08. ist dem Umstand geschuldet, dass der Reisebus staatlich in Beschlag genommen war. Die Zeitdauer vom 13.07. bis zum 06.08., als dem Tag der Überführung des Busses zum Gutachter, ist dem Schädiger daher aus diesen Gründen nicht zuzurechnen. Überdies dürfte die Zeitdauer vom 12.07. bis zum 06.08., auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachricht von der Freigabe des Busses : die Kl. nur zeitverzögert erreicht hat, im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) als unangemessen lang zu behandeln sein. ..."



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